Volltext

BFG 23.12.2019, RV/4100567/2018

Vollendung des zehnten Lebensjahres

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100567.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 9 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom 20.3.2018

Spruch

der Frau Bf, Ostraße X3X4, X1Y9 TZAU , gegen den Bescheid vom 13. März 2018 des Finanzamtes FA betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung),

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift betragen:

25.677,91 €…..Bezüge, erhalten von der AG AGZ GmbH

-132 €…………...Werbungskosten

25.545,91 €…Gesamtbetrag der Einkünfte

Sonderausgaben:

-730 €……………..Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen

-74,70 €…………..Kirchenbeitrag

Außergewöhnliche Belastungen:

-1.474,07 €……..Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 EStG 1988)

+1.474,07 €…….Selbstbehalt

-330 €……………...Kosten auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes

-600 €……………...Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs 1 ………………………….EStG 1988

23.811,21 €…..Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt:

0 €…………………….für die ersten 11.000 €

1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 €

2.033,92 €………..35% für die restlichen 5.811,21 €

3.783,92 €……..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag

-42 €…………………..Pendlereuro

3.341,92 €……...Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

230,47 €……………..Steuer sonstige Bezüge

3.572,39 €……….Einkommensteuer

-4.158,57 €………....anrechenbare Lohnsteuer

0,18 €…………………...Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

-586 €……………...festgesetzte Einkommensteuergutschrift

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Text

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bf) Aufwendungen für die Betreuung ihres Sohnes SE als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 9 EStG 1988) geltend machen darf.

Ablauf des Verfahrens:

Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.3.2018 wurde keine außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs 9 EStG 1988 angesetzt. Das Finanzamt wies darauf hin, dass der Sohn der Bf am tt.mm.2006 geboren sei.

Am 20.3.2018 legte die Bf Beschwerde ein und begehrte den Ansatz von Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung ihres älteren Sohnes SR.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.4.2018 wurden die Kosten auswärtiger Berufsausbildung in Höhe von 330 € angesetzt.

Mit Vorlageantrag vom 16.4.2018 brachte die Bf vor:

Ihr jüngerer Sohn SE habe das 10. Lebensjahr erst am tt.mm.2017 vollendet. Daher müsse das Finanzamt die Rechnungen vom Jänner bis April 2017 trotzdem berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Sohn der Bf SE ist am tt.mm.2006 geboren (Meldeauskunft des Bundesministeriums für Inneres vom 21.12.2019; Steuererklärung der Bf 2017). Er hat daher am tt.mm.2016 das zehnte Lebensjahr vollendet. Er hat daher auch zu Beginn des Kalenderjahres 2017 bereits das zehnte Lebensjahr vollendet. Aufwendungen für die Betreuung dieses Sohnes dürfen daher bei den Besteuerungsgrundlagen der Bf für das Jahr 2017 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 34 Abs 9 EStG 1988).

Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung richtig angesetzt.

Die Besteuerungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabengutschrift betragen:

25.677,91 €…..Bezüge, erhalten von der AG AGZ GmbH

-132 €…………...Werbungskosten

25.545,91 €...Gesamtbetrag der Einkünfte

Sonderausgaben:

-730 €…………….Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen

-74,70 €………….Kirchenbeitrag

Außergewöhnliche Belastungen:

-1.474,07 €…….Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 EStG 1988)

+1.474,07 €…..Selbstbehalt

-330 €……………..Kosten auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes

-600 €……………..Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs 1 ………………………..EStG 1988

23.811,21 €….Einkommen

Die Einkommensteuer beträgt:

0 €…………………..für die ersten 11.000 €

1.750 €…………...25% für die weiteren 7.000 €

2.033,92 €……...35% für die restlichen 5.811,21 €

3.783,92 €…….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-400 €……………...Verkehrsabsetzbetrag

-42 €………………...Pendlereuro

3.341,92 €……..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

230,47 €…………...Steuer sonstige Bezüge

3.572,39 €……..Einkommensteuer

-4.158,57 €……….anrechenbare Lohnsteuer

0,18 €………………..Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

-586 €……………festgesetzte Einkommensteuergutschrift

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).

Der am tt.mm.2006 (siehe Steuererklärung der Bf) geborene Sohn der Bf vollendete am tt.mm.2016 sein zehntes Lebensjahr. Dennoch begehrt die Bf für das Jahr 2017 den Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung für Aufwendungen für die Betreuung dieses Sohnes . Dieses Begehren entspricht nicht dem Gesetz (§ 34 Abs 9 Z 2 EStG 1988).

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2019