Volltext

BFG 22.03.2019, RV/5101380/2015

Vermietung von Matratzenlagern in einer Wohnung an eine Vielzahl ständig wechselnder Bettler und Einbrecher um je fünf Euro pro Person und Nacht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101380.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 BAO · § 167 Abs. 1 BAO · § 2 Abs. 1 EStG 1988 · § 2 Abs. 4 EStG 1988 · § 119 Abs. 1 BAO · § 120 Abs. 1 BAO · § 126 Abs. 1 BAO · § 132 Abs. 1 BAO · § 184 Abs. 2 BAO · § 184 Abs. 3 BAO · § 120 BAO · § 121 BAO · § 28 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 5. April 2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom 20. März 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem/n als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Am 4. Juni 2012 stellte die Landespolizeidirektion für A im Rahmen einer Festnahme nach der Strafprozessordnung fest, dass sich in einer Wohnung des Beschwerdeführers zwölf Personen (Rumänen), darunter auch mehrere Kinder, aufhielten, die dort nächtigten. Die etwa 50 m² große Wohnung bestand aus einem kleinem Bad, Vorraum, zwei Zimmern und einer Kochnische. Die Anwesenden übernachteten auf mehreren am Boden liegenden Matratzen, einem Bett und zwei Sofas. Zwei der dort anwesenden Befragten gaben an, dass man in dieser Wohnung gegen die Zahlung von fünf Euro pro Nacht schlafen könne. Rechnungen würden darüber vom Beschwerdeführer nicht ausgestellt.

Die Landespolizeidirektion ging aufgrund niederschriftlicher Angaben davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang April diese Wohnung an rumänische Bettler vermietet und dafür keine Abgaben entrichtet habe. Es sei an verschiedenen Tagen und Uhrzeiten bei der Wohnung Nachschau gehalten worden und habe man dort am 20. Juni 2012 zehn Personen, am 19. November 2012 14 Personen bzw. später 16 Personen (darunter auch wieder einige Kinder), und am 3. Dezember 2012 16 Personen davon sechs Kinder angetroffen. Am 20. November 2012 sei den Beamten trotz hörbarer Stimmen nicht geöffnet worden.

Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen, habe aber der Notstandshilfe i.H.v. € 800,00 und Wohnbeihilfe i.H.v. € 157,00 bezogen. Er habe Fixausgaben von € 710,00 angegeben und besitze einen Audi A4. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers unterstütze er arme Leute und lasse sie in seiner Wohnung übernachten, ohne dafür Geld zu verlangen. Freiwillige Spenden nehme er an.

Mehrere einvernommene Rumänen gaben gegenüber der Landespolizeidirektion an, dass der Beschwerdeführer zum Bahnhof gehe, dort Rumänen anspreche und ihnen eine Übernachtungsmöglichkeit für fünf Euro anbiete. Deswegen würden die Nutzer der Wohnung bis auf Ausnahmen ständig wechseln. Dem Beschwerdeführer sei es egal gewesen, dass die bei ihm Übernachtenden Einbrüche begingen, habe aber darauf bestanden, dass in seiner Wohnung keinesfalls gestohlene Dinge zu finden sein sollten. Der Beschwerdeführer sei geldgierig, und wenn er 30 Leute in der Wohnung stapeln könnte, würde er es nach Ansicht des Befragten tun. Der Beschwerdeführer habe wohl gewusst, dass einige der Übernachtenden einbrechen gehen würden und hätte diese Leute nach Ansicht des Befragten, wenn er es offiziell erfahren hätte, aus der Wohnung geworfen.

Der Beschwerdeführer verfasste am 24. Januar 2013 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012, in welcher er keine Angaben zu Einkünften aus der Übernachtungsmöglichkeit in seiner zweiten Wohnung machte.

Am 1. März 2013 fand beim Beschwerdeführer eine Nachschau gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG statt, im Rahmen derer sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer keinerlei Aufzeichnungen über seine Vermietungstätigkeit geführt hatte.

In der darüber verfassten Niederschrift hielt der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2010 bis 2012 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben habe, welche die erzielten Einkünfte Vermietung und Verpachtung nicht enthalten hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe arme Leute kostenlos in seiner Wohnung übernachten lassen, sei aufgrund der Aussagen der Befragten Mieter nicht glaubwürdig. Die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Vorschriften zur Aufbewahrung und Führung von Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer verletzt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden griffweise für das Jahr 2012 auf die Art und Weise geschätzt, dass im Schnitt zwölf Personen für die Monate April bis Dezember (260 Tage) zu je fünf Euro in einer Wohnung des Beschwerdeführers übernachtet hätten. Dies ergebe 15.600,00 an Einnahmen, denen pauschal geschätzte Ausgaben i.H.v. € 5.000,00 gegenüberstehen würden, was in Summe € 10.600 an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergebe.

Die Unterschrift unter diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer verweigert und die Niederschrift dem Beschwerdeführer am 2. März 2013 persönlich übergeben.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 datiert vom 20. März 2013 folgte das Finanzamt den Feststellungen in der oben beschriebenen Niederschrift über die Nachschau und legte der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 10.600,00 zugrunde.

In der Begründung dieses Bescheides wurden noch einmal die Erhebungen der Landespolizeidirektion und das Ergebnis der Niederschrift über die Nachschau vom 1. März 2013 beim Beschwerdeführer im Detail dargelegt und wiederholt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, kostenlos armen Leuten eine seiner Wohnungen zur Verfügung gestellt zu haben, angesichts der gesammelten Aussagen der Übernachtenden nicht glaubwürdig sei. Da der Beschwerdeführer behauptet habe, keine Aufzeichnungen geführt zu haben und solche nicht vorgelegt wurden, stellte das Finanzamt die Rechtslage nach den §§ 131, 132, 167 und 184 BAO dar und schätzte die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung wie oben beschrieben.

Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen, wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 am 8. April 2013 nach Verständigung über den Zustellversuch im Hauspostfach beim Postamt des Wohnsitzes des Beschwerdeführers hinterlegt.

Bereits am 5. April 2013 hatte der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde (zum damaligen Zeitpunkt „Berufung“ nach § 243 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1961, nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF. BGBl. I Nr. 13/2014 beim Bundesfinanzgericht als „Beschwerde“ zu behandeln) gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhoben und dazu vorgebracht, dass die infrage Frage stehende Wohnung zeitweise auch von seiner Lebensgefährtin kostenlos genutzt worden sei. Seine andere Wohnung habe er zur eigenen Verwendung gemietet, um nicht obdachlos bleiben zu müssen, da bei der ersten Wohnung eine Räumungsklage anhängig gewesen sei.

Dazu verfasste der Prüfer am 16. März 2013 eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass der Beschwerdeführer die infrage stehende Wohnung im Jahr 2012 von April bis Dezember vermietete hatte und selbst in seiner anderen Wohnung wohnhaft gewesen sei.

Mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 19. April 2013 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, alle Mieteinnahmen beziehungsweise Belege im Original vorzulegen und Aufzeichnungen beizubringen, aus welchen hervorgeht, wer von seinen Verwandten oder seine Lebensgefährtin, wann die infrage stehende Wohnung benützt habe.

Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 22. April 2013 das sich als „Berufung“ bezeichnet, im welchen er behauptete im Jahr 2012 keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt zu haben. Er habe zwar im Jahr 2012 zwei Wohnungen besessen, aber nur dann, wenn er Besucher gehabt habe, diese in der infrage stehende Wohnung übernachten lassen. Er beantrage das Außerachtlassen der vom Finanzamt festgesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In einem weiteren Schreiben datiert vom 13. Mai 2013 übermittelte der Beschwerdeführer den Meldezettel seiner Lebensgefährtin und behauptete, dass diese immer noch in der infrage stehenden Wohnung lebe. Er habe im Jahr 2012 keinerlei Mieteinnahmen erzielt.

Am 3. Juli 2013 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 ein, welche wieder keine Einkünfte aus der Weitergabe der oben beschriebenen Wohnung an rumänische Bettler und Einbrecher enthielt.

Gleiches wiederholte er am 13. Januar 2014.

Für den 13. März 2014 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Auskunftsperson beim Finanzamt vorgeladen, ist jedoch nicht erschienen.

Das Finanzamt wies am 26. Juni 2014 die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 als unbegründet ab und verwies dabei auf die Niederschrift über Nachschau gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG. Der Akteninhalt sei nicht widerlegt und die angeforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

Mit Telefax vom 8. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und behauptete, die angeforderten Unterlagen im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 im vergangenen Jahr beigebracht zu haben. Seine damalige Freundin habe ursprünglich aus Rumänien gestammt und hätte er ihre mittellosen Verwandten bei einem Besuch im Jahr 2012 kostenlos in der infrage stehenden Wohnung nächtigen lassen. Die Lebensgemeinschaft mit dieser Frau bestehe seit Dezember 2013 nicht mehr.

Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer besaß im Jahr 2012 zwei Wohnungen, wobei er selbst eine nutzte und die andere, etwa 50 m2 große, aus zwei Zimmern, Bad, Vorraum und Kochnische bestehende, dazu verwendete, ab April 2012 täglich bis zu jedenfalls 16 Personen gegen die Zahlung von fünf Euro täglich zum Großteil auf Matratzen übernachten zu lassen. Diese kurzfristigen Mieter warb der Beschwerdeführer täglich am Bahnhof hauptsächlich unter Rumänen an und war die Tatsache, dass man beim Beschwerdeführer für fünf Euro auch als Bettler übernachten könne, anscheinend unter der Zielgruppe der Rumänen bekannt. Über Hinweise auf kriminelle Tätigkeiten seiner Mieter, wie Einbrüche, sah der Beschwerdeführer hinweg, bestand aber darauf, dass sich in seiner Wohnung kein Diebesgut finden lassen dürfe.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Landespolizeidirektion im Rahmen der Verhaftung von Einbrechern, welche in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten, aufgenommenen Aussagen, welche den oben geschilderten Sachverhalt übereinstimmend im Rahmen ihrer Geständnisse angegeben haben und den Beobachtungen der Polizeibeamten, welche diese Wohnung des Beschwerdeführers in der Folge im Jahr 2012 mehrfach und zu verschiedenen Tageszeiten aufgesucht haben und dort jeweils zwischen 14 und 16 Personen angetroffen haben.

Die wechselnden Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe die Wohnung (aus Mitgefühl) "armen Leuten" oder den vielen Verwandten seiner damaligen Lebensgefährtin beziehungsweise dieser selbst, zur Verfügung gestellt und niemals Einkünfte aus dieser Wohnung bezogen, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Schutzbehauptung qualifiziert, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinerlei Hinweise geschweige denn Beweise für sein Vorbringen vorgelegt hat. Vielmehr behauptet er keinerlei Aufzeichnungen geführt zu haben, weswegen er auch keine Unterlagen vorlegen könne. Dazu kommt noch, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum offiziell von Notstands- und Wohnungsbeihilfe lebte und sich trotzdem zwei Wohnungen und einen PKW (Audi A4) leisten konnte.

Bedenkt man, dass die von der Landespolizeidirektion einvernommenen Mieter des Beschwerdeführers kein Interesse gehabt haben können, hinsichtlich der von ihnen nächtlich bezahlten fünf Euro die Unwahrheit anzugeben, geschlossen werden muss, ergibt sich, dass deren Darstellung zumindest die überragende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und damit die wechselnden Darstellungen des Beschwerdeführers ausschließt.

Über diese Tätigkeit behauptet der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen geführt zu haben und hat auch keine vorgelegt.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

In § 167 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) ist vorgesehen, dass Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises bedürfen. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Abs. 2 leg. cit).

Entsprechend § 2 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbe betrieb, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG 1988).

Einkünfte in diesem Sinne sind bei Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 EStG 1988).

Entsprechend § 119 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Nach Abs. 2 leg. cit dienen dazu insbesondere auch Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für die abgabenrechtlicher Feststellungen, wie Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden.

Weiter sieht § 120 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen haben, welche hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, Steuer und Abgaben vom Vermögen persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.

§ 126 Abs. 1 BAO normiert, dass die Abgabepflichtigen Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie wieder nach den §§ 124 oder 125 BAO zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, insoweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen sowie zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen (Abs. 2 leg. cit.). Dies gilt sinngemäß auch für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünfte (Abs. 3 leg. cit.).

Solche Bücher und Aufzeichnungen sind nach § 132 Abs. 1 BAO sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffend der anhängige Verfahren von Bedeutung sind.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist entsprechend § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Ferner ist nach § 184 Abs. 3 BAO zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, je nach dem Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen im Zweifel ziehen.

Wendet man diese Normen auf den Fall des Beschwerdeführers an, so ist als Erstes zu beachten, dass beurteilt werden muss, welchen der widerstreitenden Aussagen des Abgabepflichtigen und mehrerer seiner Mieter Glauben geschenkt werden kann. Nach herrschender Ansicht (siehe für viele Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 167 Anm 3 und die dort zitierten Fundstellen) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entsprechend dieser Vorgangsweise wurde bereits der in der Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom April bis Ende 2012 jede Nacht eine 50 m² Wohnung jedenfalls bis zu 16 Personen und mindestens zehn Personen um je fünf Euro zu Übernachtung überlassen hat und die Nächtigenden bis auf wenige Ausnahmen regelmäßig gewechselt haben.

Und das Einkommen entsprechend § 2 Abs. 1 EStG 1988 richtig ermitteln zu können, sind nicht nur die wenigen Tage, bei denen der Beschwerdeführer einer nichtselbstständigen Arbeit nachging, zu berücksichtigen, sondern auch jene Einkünfte, die aus der Überlassung der oben beschriebenen Wohnung erzielt hat.

Diese hätte der Beschwerdeführer nach § 2 Abs. 4 EStG 1988 aus dem Überschuss der Einnahmen und Werbungskosten ermitteln und dafür nach § 126 Abs. 1 bis 3 BAO entsprechende Aufzeichnungen führen, Belege (z.B. Rechnungen) anfertigen und diese gemäß § 132 Abs. 1 BAO zumindest sieben Jahre aufbewahren sollen.

Dadurch dass der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, hat er seine Offenlegungspflicht nach § 120 BAO und auch seine Anzeigepflicht nach § 121 BAO (hinsichtlich des Beginns der Vermietung) verletzt.

Um dennoch der Abgabepflicht des Beschwerdeführers zumindest nahe zu kommen, hatte die Abgabenbehörde die Einkünfte aus der Vermietung oben beschriebenen Wohnung des Beschwerdeführers gemäß § 184 BAO zu schätzen, weil der Beschwerdeführer nicht bereit war, für die tatsächliche Höhe seiner Einnahmen bzw. Werbungskosten Auskunft zu geben.

Liegt damit die Schätzungsberechtigung auf der Hand, kann auch gegen die Methode der griffweisen Schätzung, wie sie vom Finanzamt vorgenommen wurde, kein Einspruch erhoben werden, da sich der Beschwerdeführer sich wiederholt geweigert hat, über die Höhe seiner tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten Auskunft zu geben.

Da dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sich zur gewählten Schätzungsmethode und der Höhe der geschätzten Einnahmen und Werbungskosten zu äußern, diese Gelegenheiten jedoch nicht genutzt hat, besteht kein Grund an der Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung zu zweifeln.

Steht somit die Höhe der geschätzten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG 1988 und § 28 EStG 1988 fest, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im gegenständlichen Erkenntnis die Behandlung von Rechtsfragen auf das unmittelbare Anwenden des Gesetzestextes bzw. dem Folgen der oben zitierten herrschenden Lehre und Judikatur beschränkt und die wesentlichen Fragen im Bereich der Beweiswürdigung zu lösen waren, wurden keine Fragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung dieses Einzelfalles hinausgeht.

Linz, am 22. März 2019