Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom 12.11.2017 gegen den Haftungsbescheid gem. § 9 BAO der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 09.10.2017 zu StNr. XY zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Haftungsbescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Ersuchen vom 07.06.2017 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) u.a. zur Bekanntgabe auf, weshalb er als Geschäftsführer der Fa. A nicht habe Sorge tragen können, Abgaben im Ausmaß von 30.025,99 € zu entrichten.
Mit Haftungsbescheid vom 09.10.2017 wurde der Bf. als Haftungspflichtiger gem. § 9 i.V.m.§§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma A im Ausmaß von 30.025,99 € in Anspruch genommen.
Abgabenart | Zeitraum | Betrag in € |
Umsatzsteuer | 09/2015 | 1.740,16 |
Umsatzsteuer | 10/2015 | 8.664,98 |
Umsatzsteuer | 11/2015 | 3.428,69 |
Umsatzsteuer | 12/2015 | 222,13 |
Lohnsteuer | 11/2015 | 2.894,04 |
Lohnsteuer | 12/2015 | 2.148,96 |
Lohnsteuer | 01/2016 | 1.600,26 |
Lohnsteuer | 02/2016 | 1.711,31 |
Lohnsteuer | 03/2016 | 1.653,43 |
Dienstgeberbeitrag | 11/2015 | 1.562,38 |
Dienstgeberbeitrag | 12/2015 | 835,37 |
Dienstgeberbeitrag | 01/2016 | 778,55 |
Dienstgeberbeitrag | 02/2016 | 948,79 |
Zuschlag zum DB | 11/2015 | 124,99 |
Zuschlag zum DB | 12/2015 | 66,83 |
Zuschlag zum DB | 01/2016 | 62,28 |
Zuschlag zum DB | 02/2016 | 75,84 |
Zuschlag zum DB | 03/2016 | 62/84 |
Stundungszinsen | 2016 | 113,83 |
Säumniszuschlag 1 | 2015 | 390,59 |
Säumniszuschlag 1 | 2016 | 154,18 |
Summe | 30.025,99 |
Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Bezüglich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer erging der Hinweis auf § 78 Abs.3 EStG 1988.
Mit Schreiben vom 12.11.2017 wurde Beschwerde erhoben. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.11.2017 forderte das Finanzamt den Bf. auf, die fehlende Begründung nachzureichen und den Fragebogen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Im Zuge der Beantwortung der wirtschaftlichen Verhältnisse hielt der Bf. aber auch fest, dass er nicht für Finanzangelegenheiten zuständig gewesen sei.
Das Finanzamt erklärte mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2018 die Beschwerde gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
Im Vorlageantrag vom 04.05.2018 wies die steuerliche Vertretung darauf hin, dass es eine Ressortverteilung der einzelnen Gesellschafter- Geschäftsführer gegeben habe, der Bf für die operative Tätigkeit und dessen Ehegattin für die kaufmännischen Agenden zuständig gewesen sei. Somit könne der Bf. auch nicht für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Anspruch genommen werden. Was die Inanspruchnahme für die Lohnsteuer betreffe, so mangle es bereits an der tatsächlichen Auszahlung der Netttolöhne im angeführten Zeitraum. Auch habe das Finanzamt im kritischen Zeitraum noch Zahlungen erhalten, weshalb keine Ungleichbehandlung vorgelegen sei.
Mit Eingabe vom 27.09.2018 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat zurückgenommen.
Beweiswürdigung
Nach Lage der Akten steht eindeutig fest, dass der Bf lediglich für den technischen Teil und für die Kundenakquirierung, dessen Ehegattin für den finanz/kaufmännischen Teil zuständig war.
Rechtslage
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Erwägungen
Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.03.2016 findet sich nachstehende Aussage: " Die Unternehmensstruktur war zwischen den Gesellschaftern dergestalt aufgeteilt, dass B für den administrativen und Finanz/kaufmännischen Teil zuständig war, der Ehemann BF1 für den technischen Teil und für die Akquirierung von Aufträgen".
Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen.
Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht kümmern braucht. Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter aber exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahm bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig. Der Umfang der Überwachungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 18.11.1991,90/15/0123 und Ritz, BAO, 6. Auflage, § 9 Rz 23).
Sind mehrere Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Entrichtung der Steuern betrauten und hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn Anlass besteht an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Im Regelfall können die mit den Abgabeangelegenheiten nicht befassten Geschäftsführer nicht zur Haftung für die bei der GmbH uneinbringlichen Abgaben herangezogen werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 9 E 155- E 161a und insbesondere E 162).
Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten ergibt sich kein ausreichender Hinweis, dass für den Bf ein Anlass bestand an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. So wurde das Unternehmen bereits im Oktober 2007 gegründet. Die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgaben sind in zeitlicher nähe zur Insolvenzeröffnung (06.04.2016) gelegen. Erst im Februar 2016 ist der Rückstand auf den Betrag von 30.442,24 € angewachsen, am 25.11.2015 betrug dieser lediglich 40,90 € am 17.12.2015 7.893,24 €. Besonderer Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage, der für die finanziellen Angelegenheiten zuständigen Geschäftsführerin zu: So findet sich im Antrag auf Insolvenzeröffnung nachstehender Passus:" Der auslösende Punkt für den gegenständlichen Insolvenzantrag waren die negativen Unternehmensdaten, nämlich das Betriebsergebnis zum 31.12.2015, das der Geschäftsführerin vom Steuerberater etwa Mitte Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 12/2015 war am 15.02.2016 fällig. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes musste der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung haben, und war dem Beschwerdevorbringen entsprechend Rechnung zu tragen.
Was den Ausspruch der Zurücknahme in der BVE vom 05.04.2018 betrifft, so wurde mit der zuvor abgegebenen Erklärung, lediglich für die Technik zuständig gewesen zu sein, die geforderte Begründung nachgeliefert und dürfte dies vom Finanzamt-folgt man den Ausführungen in der Beschwerdevorlage- in der weiteren Folge ebenso gesehen worden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Linz, am 27. September 2018