Volltext

BFG 01.07.2019, RV/5100810/2018

Zahnsanierung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100810.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache Bf, Adr. , über die Beschwerde vom 15.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 05.01.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.) Im Zuge der Beschwerde vom 15.01.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.01.2018 beantragte die Bf die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 7.620,00€, Sonderausgaben in Höhe von 3.073,22 € im Zusammenhang mit Aufwendungen für eine freiwillige Höherversicherung (Pensionsversicherung), Wohnraumschaffung- und sanierung, Spenden und dem Kirchenbeitrag, sowie von Werbungskosten in Höhe von 397,25 € (ÖGS-Beitrag, Arbeitsmittel und Bücher).

2.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018 wurde vom Finanzamt über die Beschwerde abgesprochen und der Einkommensteuerbescheid 2013 abgeändert (Werbungskosten in Höhe von 289,10 € sowie Sonderausgaben in Höhe von 1.059,09 € wurden berücksichtigt).

3.) Die Kosten für den Zahnersatz als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 7.620,00 € wurden im Zuge der Beschwerdevorentscheidung um die erhaltene Leistung der LKUF in Höhe von 2.970,00 € gekürzt. Die Abgabenbehörde berücksichtigte die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nicht. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Aufwendungen den Selbstbehalt von 4.802,66 € nicht übersteigen würden.

4.) Hinsichtlich der Werbungskosten und Sonderausgaben erhob die Bf keine Einwände. Allerdings beantragte die Bf mit Vorlageantrag vom 03.04.2018 erneut außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 7.620,00€ (Kosten für Zahnersatz). Als Nachweis wurden diverse Bestätigungen und Rechnungen über Zahnbehandlungen beigelegt.

5.) Das Finanzamt teilte der Bf in weiterer Folge telefonisch mit, dass der Betrag um den erhaltenen Betrag der LKUF zu kürzen sei. Der Bf wurde seitens des Finanzamtes nahe gelegt, den Vorlageantrag zurückzuziehen. Das Finanzamt gab an, dass die Bf dies auch in Aussicht gestellt habe. Ein Rückzug erfolgte allerdings bis dato nicht.

6.) Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom 17.05.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Außergewöhnliche Belastung: Die Kosten der Zahnbehandlungen (Zahnersatz) für die Bf betrugen 7.620,00 €. Von der LKUF wurden davon Kosten in Höhe von 2.970,00 € erstattet. Die gesamten von der Bf getragenen Kosten für die Zahnbehandlung abzüglich der Kostenerstattung betragen daher 4.650,00 €.

III. Beweiswürdigung

Die Höhe der Kosten der Zahnbehandlung (Zahnersatz) ergibt sich aus den Honorarnoten des Zahnarztes Dr. ****. Die Höhe der erstatteten Beträge ergibt sich ebenfalls aus den Honorarnoten und den darauf befindlichen Bestätigungen der LKUF.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300,00 €

6%

mehr als 7.300,00 € bis 14.600,00 €

8%

mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 €

10%

mehr als 36.400,00 €

12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106)."

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bf geltend gemachten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 7.620,00 € abzüglich der Leistung der LKUF in Höhe von 2.970,00 € ohne Berücksichtigung des in § 34 Abs. 4 EStG 1988 normierten Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes ist folgendes festzuhalten:

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 4 EStG 1988 (siehe oben) beeinträchtigt die Belastung nur dann wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Letzterer beträgt 4.650,66 €; die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten von 7.620,00 € von denen Leistungen der LKUF in Höhe von 2.970,00 € in Abzug zu bringen sind, übersteigen diesen Betrag nicht, weshalb sich der angefochtene Einkommensteuerbescheid als rechtskonform erweist (dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um (Mehr-)Aufwendungen auf Grund einer Behinderung gehandelt hat, die gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können, wurde von der Bf nicht behauptet).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Linz, am 1. Juli 2019