Volltext

BFG 18.12.2019, RV/4100423/2018

Zustellung eines Bescheides an eine Verlassenschaft nach Einantwortung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100423.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde vom 11.8.2016

Spruch

der Frau Dr. Bf als Rechtsnachfolgerin des Herrn VN VS, vertreten durch Herrn Mag. Hartwig F. Allmaier, Steuerberater in St27, gegen die als Bescheid intendierte behördliche Erledigung des FA vom 25.5.2016 betreffend Umsatzsteuer 2011

be­schlossen :

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Text

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

In der Umsatzsteuererklärung des Verlasses nach dem am 2.9.A1A26 verstorbenen Herrn VN VS, geb. 1.3.A2A2, vom 11.Dezember A1A26 wurde ein Vorsteuerabzug 2011 in Höhe von 29.044,31 € begehrt.

Der Nachlass nach dem verstorbenen Herrn VN VS wurde mit Beschluss vom 11.1.2013 der Erbin des Verstorbenen, Frau Dr. Bf, geb. 19.2.1x1y, eingeantwortet. Dieser Beschluss ist seit 11.1.2013 rechtskräftig (Beschluss vom 11.1.2013 mit Rechtskraftsbestätigung und mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom 9.12.2013).

Mit „Umsatzsteuerbescheid“ 2011 vom 25. 5. 2016 an den Verlass nach dem Verstorbenen wurden nur Vorsteuern in Höhe von 2.947,65 € gewährt.

Mit nach Fristverlängerungen eingebrachter Beschwerde vom 11.8.2016 wurde der in der Steuererklärung angesetzte Vorsteuerabzug begehrt (S. 9,10).

In dieser Beschwerde wird Frau Dr. Bf als Universalerbin des Verstorbenen bezeichnet (S. 5).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 27.3.2018 wurde die Entscheidung des BFG beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der strittige „Umsatzsteuerbescheid“ 2011 vom 25.5.2016 wurde an den Verlass nach dem im Jahr A1A26 Verstorbenen adressiert, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Verlass bereits seit 11.1.2013 der Alleinerbin eingeantwortet war (Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 25.5.2016, Einantwortungsbeschluss des BG vom 11.1.2013).

Nach dem Tod des Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten, nach der Einantwortung an die Erbin als Rechtsnachfolgerin des Abgabepflichtigen (VwGH 20.2.1992, 90/16/0185; 25.9.1992, 90/17/0331).

Das Finanzamt hätte daher den bekämpften Bescheid an die Alleinerbin als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen richten müssen. Die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen war nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (11.1.2013) nicht mehr parteifähig.

An nicht Parteifähige zugestellte „Bescheide“ sind nichtig, dh, sie sind rechtlich nicht existent. Das gilt auch für nach der Einantwortung an die Verlassenschaft gerichtete „Bescheide“ (Ritz, BAO § 79 TZ 4; § 97 TZ 2 m. w. N.; § 260 TZ 8 m.w.N.).

Die bekämpfte behördliche Erledigung ist nicht wirksam geworden.

Gegen eine unwirksame behördliche Erledigung darf keine Beschwerde erhoben werden (Ritz, BAO , 6. Auflage, § 260 TZ 8 m.w.N.).

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Die bekämpfte behördliche Erledigung wurde nach der Einantwortung einer Verlassenschaft an die Verlassenschaft adressiert . Daher war diese Erledigung unwirksam (VwGH 20.2.1992, 90/16/0185; 25.9.1992, 90/17/0331; VwGH 1.10.2008, 2006/13/0123).

Gegen eine unwirksame behördliche Erledigung darf nicht Beschwerde erhoben werden. Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066).

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Dezember 2019