Volltext

BFG 12.12.2019, RV/7102840/2014

Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Gebäudeanteil bei Wohnzwecken

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102840.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 2 BAO · § 12 Abs. 2 UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, vertreten durch Barbara Lengauer, Mosetiggasse 1, 1230 Wien, über die Beschwerde vom 18.02.2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 14.01.2008, betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie Umsatzsteuer 2002 bis 2005 beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 werden gem. § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2005 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden vom 14. Jänner 2008 wurde von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer die Umsatzsteuer betreffend die Jahre 2002 bis 2005 sowie die Einkommensteuer betreffend die Jahre 2004 und 2005 festgestellt.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers dagegen Berufung (Beschwerde).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erteilte die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag, da der Berufung (Beschwerde) die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlte.

Nach Fristverlängerung übermittelte die steuerliche Vertretung mit Datum vom 26. März 2008 folgendes Schreiben:

Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2002 bis 2005 ein Gebäude an der Adresse *** errichtet. Der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes sei mit 35% der Errichtungskosten, der private Teil mit 65% angesetzt worden. Ein entsprechender Eigenverbrauch sei ebenfalls steuerlich angesetzt worden.

Die im Rahmen der Errichtung des Gebäudes angefallenen Vorsteuerbeträge seien zu 100% steuerlich in Abzug gebracht worden (EuGH 8.5.2003, Rs Seeling C-269/00). Die Geltendmachung dieser Vorsteuerbeträge sei jedoch durch die Betriebsprüfung mit Berufung auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 versagt worden.

Die Regelungen von § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG seien zusammenhängend zu sehen. Das "Seeling-Urteil" des EuGH sei auf beide Bestimmungen anzuwenden und daher auch der Ansatz der Vorsteuer im Ausmaß von 100% zulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. September 2011 wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 28.5.2009, 2009/15/0100 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 23.4.2009, C-460/07 "Sandra Puffer", entschieden habe, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, also autonom, anwendbar sei.

Aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ergebe sich, dass bei einem Gebäude, bei dem einzelne Teile (Räume) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers dienen, die Umsatzsteuern, die auf diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst seien.

Da § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 seit dem EU-Beitritt Österreichs unverändert bestehe, komme der Vorsteuerausschluss nach dieser Bestimmung für alle Zeiträume im Geltungsbereich des UStG 1994 zur Anwendung, unabhängig davon, ob (auch) § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 anwendbar sei und ob sich der Rechtsanwender auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 gestützt habe.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers um Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde hinsichtlich der am 18. Februar 2008 eingebrachten Beschwerden ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da diesen die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlte.

Mit Schreiben vom 26. März 2008 übermittelte die steuerliche Vertretung eine Begründung hinsichtlich der Beschwerden hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2005. Eine Behebung der Mängel hinsichtlich der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2004 und 2005 erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer errichtete in den Jahren 2002 bis 2005 ein Gebäude an der Adresse ***. Der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes betrug 35% der Errichtungskosten, der private Teil 65%.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung Einkommensteuer 2004 und 2005)

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 BAO von der belangten Behörde aufgetragen, folgende Mängel fristgerecht zu beheben, andernfalls die Beschwerde vom 15. Februar 2008 als zurückgenommen gelte:

Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung.

Da dem Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und 2005 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, werden die Beschwerden gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

3.1. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung)

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt und sind demnach vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.5.2009, 2009/15/0100, festgehalten, dass sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich privater Wohnzwecke unmittelbar als Rechtsfolge des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ergibt. Diese Bestimmung ist unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 anwendbar.

Wie sich aus dem Verfahrensgang sowie den Feststellungen ergibt, ist unbestritten, dass der Privatanteil des verfahrensgegenständlichen Gebäudes 65% beträgt. Ebenso ist unbestritten, dass diesbezüglich Aufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 28.5.2009, 2009/15/0100, festgehalten, dass sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich privater Wohnzwecke unmittelbar als Rechtsfolge des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ergibt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 12. Dezember 2019