Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A, vertreten durch B, vom 7. März 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch C, vom 9. Februar 2016, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in der Form abgeändert, dass ein Säumniszuschlag (€ 290,28) nicht festgesetzt wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 290,28 für Lohnsteuer für 2011 in Höhe von € 14.539,00, ohne weitere Begründung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom 7. März 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Auf die darin gemachten Ausführungen betreffend Lohnsteuer wird verwiesen.
Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. November 2016 als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung wird verwiesen.
Daraufhin stellte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom 28. Dezember 2016 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Auf den Inhalt der Begründung wird wiederum verwiesen.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Senat wurde wiederholt.
Mit Beschluss (Mängelbehebung) des BFG vom 31. Mai 2019 wurde die fehlende Begründung betreffend den Säumniszuschlag nachgereicht und die Bf aufgefordert die vorhandenen Mängel der fehlenden Begründung usw. zu beheben.
Dies erfolgte mit Anbringen der Bf vom 19. Juni 2019, welches wiederum dem Finanzamt zur Kenntnis – und Stellungnahme (betreffend das neue Vorbringen) übermittelt wurde.
Auf die dazu ergangenen Stellungnahmen des Finanzamtes vom 7. August und 7. Oktober 2019 wird verwiesen.
Mit Anbringen vom 16. Jänner 2020 wurde der Antrag auf Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Erkenntnis des BFG vom 18. Dezember 2019, GZ. RV/6100190/2017, ist zu ersehen, dass der Beschwerde gegen die Lohnsteuer 2011 Folge gegeben und der zugrunde liegende Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde.
Diese Entscheidung wurde auf dem Abgabenkonto der Bf, zu StNr. XY bereits verbucht.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gem. § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; usw.
Aufgrund des gänzlichen Wegfalls der Abgabenschuld (die diesem Säumniszuschlag zugrunde lag) durch die Beschwerdeentscheidung des BFG vom 18. Dezember 2019 hat ein Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 8 BAO zu entfallen.
Über die Beschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage allein aufgrund des Gesetzes als geklärt anzusehen), der grundsätzlich Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 20. Jänner 2020