Volltext

BFG 16.01.2020, RV/2200041/2019

Aussetzung der Einhebung - ersatzlose Aufhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200041.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212a Abs. 2 BAO · § 279 Abs. 1 BAO
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung · ersatzlose Aufhebung · Rückwirkung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, über die Beschwerde vom 23. Mai 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 16. April 2019, Zl. aaaa, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Sammelbescheid des Zollamtes Graz vom 8. Juni 2015, Zl. bbbb, wurden für die Beschwerdeführerin für die Anmeldungszeiträume erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2013 Altlastenbeiträge sowie Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 2.204.710,96 festgesetzt bzw. ausgemessen und ihr vorgeschrieben.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde vom 15. Juli 2015 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Altlastenbeiträge sowie Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge (Sammelbescheid) mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2018, Zl. cccc, entschieden.

Es hat in Spruchpunkt 1. den Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Altlastenbeiträgen sowie Säumnis- und Verspätungszuschlägen für das erste und zweite Quartal 2009 als unbegründet abgewiesen.

Diesbezüglich hat das Zollamt Graz in der Folge den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16. April 2019, Zl. aaaa, erlassen. Es hat mit diesem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019 auf Aussetzung der mit Bescheid des Zollamts Graz vom 8. Juni 2015, Zl. bbbb, für das erste und zweite Quartal 2009 vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten (Altlastenbeitrag in der Höhe von insgesamt € 98.129,20 sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge in der Höhe von jeweils € 21.152,04) gemäß § 212a Abs. 1 BAO abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Bescheidbeschwerde vom 23. Mai 2019.

Über die Bescheidbeschwerde hat das Zollamt Graz mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2019, Zl. dddd, entschieden und die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wiederum richtet sich der Vorlageantrag vom 2. September 2019.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2019, Zl. eeee, der Beschwerde gegen die Bescheide des Zollamtes Graz betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen, von Säumnis- und Verspätungszuschlägen für das erste und zweite Quartal 2009 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

Mit Eingabe vom 6. Jänner 2020 hat die Beschwerdeführerin den im Vorlageantrag vom 2. September 2019 gestellten Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgenommen.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.

Rechtslage:

§ 212a Abs. 1 BAO:
1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.


§ 279 Abs. 1 BAO:
1) Außer in den Fällen des § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Rechtlich folgt daraus für das Beschwerdeverfahren:

Die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO, wonach das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wirkt gemäß Abs. 2 leg. cit. zurück (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 2).

Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 2).

Eine ersatzlose Aufhebung hat nur zu erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, wenn - und dies ist rückwirkend zu betrachten - hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 5 ff).

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die belangte Behörde mit den als Sammelbescheid bezeichneten Bescheiden vom 8. Juni 2015, Zl. bbbb, für die Beschwerdeführerin für das erste und zweite Quartal 2009 (als Anmeldungszeiträume) Altlastenbeiträge, Säumnis- und Verspätungszuschläge festgesetzt bzw. ausgemessen hat.

Gegen diese Abgabenbescheide wurde mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 16. April 2019, Zl. aaaa, wurde der Antrag vom 8. April 2019 der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerde vom 15. Juli 2015 gegen die als Sammelbescheid bezeichneten Bescheide vom 8. Juni 2015 vollinhaltlich stattgegeben worden ist, namentlich wurden (auch) die Abgabenbescheide für die gegenständlichen Anmeldungszeiträume aufgehoben.

Die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe setzt gemäß § 212a Abs. 1 BAO unter anderem voraus, dass die Nachforderung von Abgaben unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.

Fällt nun der Nachforderungsbescheid weg, hat es - rückwirkend betrachtet - an der Möglichkeit gefehlt, die streitverfangenen Abgaben auszusetzen.

Es hat durch die Aufhebung der Bescheide (die Bescheide zu den gegenständlichen Anmeldungszeiträumen wurden vom Bundesfinanzgericht aufgehoben) zur Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO vom 8. April 2019 an der Voraussetzung gefehlt, dass die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung nicht auf einen Nachforderungsbescheid zurückgeführt worden ist.

Ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag führt dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung selbst bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (zB durch eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO6, § 264, Rz 3).

Die erwähnte Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom 30. Juli 2019 war daher nicht aufzuheben, weil sie mit diesem Erkenntnis ex lege aus dem Rechtsbestand getreten ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Graz, am 16. Jänner 2020