Volltext

BFG 17.01.2020, RV/7105839/2019

Einwendungen gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Haftungs- und Festsetzungsbescheide

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105839.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom 17.04.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 18.03.2019, Steuernummer 999,

Spruch

1. über die Festsetzung eines Säumniszuschlages betreffend Lohnsteuer 2014,

2. über die Festsetzung eines Säumniszuschlages betreffend Dienstgeberbeitrag 2014 und

3. über die Festsetzung eines Säumniszuschlages betreffend Lohnsteuer 2015

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Nach einer vom Finanzamt beim Beschwerdeführer (Bf.) durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben 2013 bis 2015 (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 18.03.2019, ABNr. 989) erließ das Finanzamt am 18.03.2019 u.a. Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer 2014 und 2015 sowie einen Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2014.

Das Finanzamt erließ weiters die hier angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer 2014 (Säumniszuschlag 167,30 Euro), zum Dienstgeberbeitrag 2014 (Säumniszuschlag 58,39 Euro) und zur Lohnsteuer 2015 (Säumniszuschlag 119,10 Euro). In der Begründung wurde auf den Bericht vom 18.03.2019 verwiesen.

In der im Schriftsatz vom 16.04.2019 gegen die Haftungsbescheide Lohnsteuer, Festsetzungsbescheide DB und DZ sowie gegen die Säumniszuschlagsbescheide eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, die Lohnabgaben seien für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht festgesetzt worden. Aufgrund des Gesamtbildes des Tätigwerdens handle es sich um Werkvertragsnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Entgegen der Ansicht des Prüfungsorganes lägen keine echten, tageweisen Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 47 Abs. 2 EStG vor. Die gegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheide seien ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der strittigen Beträge wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Diese richte sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Vertragsbeziehungen als Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 zwischen dem Bf. und den leistungserbringenden Personen.

Im Schriftsatz vom 06.08.2019 beantragte der Bf., die Beschwerde gemäß § 264 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

"Sache" dieses Verfahrens sind die drei mit den Bescheiden vom 18.03.2019 festgesetzten Säumniszuschläge zur Lohnsteuer 2014 und 2015 und zum Dienstgeberbeitrag 2014 im Gesamtausmaß von 344,79 Euro .

Die Einhebung der Säumniszuschläge ist derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. 999).

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit (VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132; 14.12.2011, 2009/17/0125).

Die Fälligkeit der Abgaben ist in den jeweiligen Abgabenvorschriften geregelt.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. …...

Die Lohnsteuer 2014 und 2015 sowie der Dienstgeberbeitrag 2014 waren zu den zitierten gesetzlichen Fälligkeitstagen und demnach bereits vor der Festsetzung der Abgaben durch das Finanzamt fällig.

Die Einwendungen des Bf. in der Beschwerde richten sich ausschließlich gegen die Abgabenfestsetzung.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. VwGH 26.05.1999, 99/13/0054; 18.09.2003, 2002/16/0072), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (z.B. VwGH 30.05.1995, 95/13/0130; 26.01.2006, 2005/16/0240), ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (z.B. VwGH 23.03.2000, 99/15/0145).

Da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt, kommt den Einwendungen des Bf. gegen die Abgabenfestsetzung im Verfahren über die Festsetzung von Säumniszuschlägen keine Relevanz zu.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (VwGH 20.04.1995, 92/13/0115).

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nämlich nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.

Da im vorliegenden Fall die Lohnsteuer 2014 und 2015 sowie der Dienstgeberbeitrag 2014 jeweils vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig waren, kann auch der am 16.04.2019 und somit innerhalb der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf den mit Ablauf des Fälligkeitstages bereits entstandenen Säumniszuschlagsanspruch bewirken (VwGH 20.04.1995, 92/13/0115).

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; …..

Sollte daher der Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Haftungs- und Festsetzungsbescheiden stattgegeben werden, wären die Säumniszuschläge von Amts wegen herabzusetzen bzw. aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Auf die oben zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen .

Graz, am 17. Jänner 2020