Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 08.08.2012 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am 30.7.2012 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Sohnes K., geb. TT.MM.2002 ab März 2012.
Anzumerken ist, dass lt. eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.7.2009 die Diagnose "Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" gestellt und ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.
Weiters wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren für erforderlich gehalten und festgestellt, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 2.3.2012 wurde erneut die Diagnose "Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" gestellt, ein Grad der Behinderung von 30% für voraussichtlich mehr als drei Jahre festgestellt und der nunmehr geringere Prozentsatz des Grades der Behinderung mit einer "Verbesserung" gegenüber dem Gutachten vom Juli 2009 begründet.
In der Folge wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 8. August 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 verwiesen, wonach Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe eine erhebliche Behinderung sei, die dann vorliege, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% betrage, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.8.2012 fristgerecht berufen und zur Begründung vorgebracht, dass sich der Zustand des Sohnes seit der Untersuchung im März 2012 verschlechtert habe, sodass wieder mit Ergotherapie und medikamentöser Behandlung begonnen werden habe müssen. Die Bf. ersuche um einen neuerlichen Kontrolltermin.
Daraufhin erfolgte am 11.12.2012 eine neuerliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen. In der Anamnese wurde darauf verwiesen, dass das Kind seit der Letztbegutachtung in seinen Leistungen gefährdet sei, sein Schulerfolg nicht sicher sei und fallweise Störungen des Sozialverhaltens auftreten. Es wurde die Diagnose hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend, festgestellt. Als Begründung für die Verschlechterung des Grades der Behinderung um eine Stufe gegenüber dem Vorbefund wurde auf das Wiederauftreten sozialer Spannungen und Lernschwierigkeiten verwiesen.
Nachdem die Beschwerde (Berufung) mit Beschwerdevorentscheidung (Berufungsvorentscheidung) vom 17.1.2013 als unbegründet abgewiesen worden war, stellte die Bf. mit Schriftsatz vom 21.2.2013 einen Vorlageantrag. Darin führte die Bf. folgendes aus:
"Wie bereits erwähnt hat sich der Zustand meines Sohnes verschlechtert. Im Mai 2012 musste dringend wieder eine wöchentliche Ergotherapie begonnen werden. Diese sind mit enormen Kosten verbunden. Ich bitte um einen neuen Kontrolltermin, um ärztliche Unterlagen einbringen zu dürfen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Sohn der Bf. leidet unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 22.7.2009 wurde ein 50%iger Grad der Behinderung festgestellt. Im Gutachten vom 2.3.2012 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend unter Hinweis auf eine Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2009 festgestellt. In einem weiteren Gutachten vom 11.12.2012 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend festgestellt, wobei lt. diesem Gutachten unter Berücksichtigung des Vorbefundes ein Wiederauftreten von sozialen Spannungen und Lernschwierigkeiten feststellbar war.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Gemäß § 8 Abs. 5 leg.cit. gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. z.B. UFS vom 26.11.2013, RV/0600-W/13).
Die für die Prüfung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 30. Juli 2012 relevanten Sachverständigengutachten sind jene vom 2.3.2012 und vom 11.12.2012. In keinem der beiden Gutachten wird ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt, sondern von 30% bzw. 40%. Auch wird ausdrücklich festgehalten, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 6 FLAG ist zwingend. Von einem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes könnte nur dann abgegangen werden, wenn sich dieses als nicht schlüssig erweist. Beiden Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die begutachtenden Ärzte mit den Vorbefunden auseinandersetzten und aufgrund dessen sowie der Untersuchung des Kindes zu ihrem Befund gelangten. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung an der Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten zu zweifeln, sodass der festgestellte Grad der Behinderung von zuletzt 40% heranzuziehen ist, um über die Frage zu entscheiden, ob der Bf. der Erhöhungsbetrag für die Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes zusteht. Da dies im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil es sich bei der Frage, ob das Bundesfinanzgericht an ein schlüssiges ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 11.12.2012, mit dem ein Grad der Behinderung von 40% fesgestellt wurde, gem. § 8 Abs. 6 FLAG gebunden ist nicht um eine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Wien, am 7. April 2014