Volltext

BFG 13.11.2019, RV/7103744/2015

Anteil Bodenwertminderung bei Leitungsrechten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103744.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 107 Abs. 11 EStG 1988 · § 303 Abs. 1 BAO · § 20 BAO · § 303 Abs. 4 BAO · § 107 EStG 1988 · § 124b Z 334 EStG 1988 · § 10 EnFG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Steuerberatung Ko GmbH, Im Kurpark 1, 2734 Puchberg am Schneeberg, über die Beschwerde vom 10.06.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 15.05.2013 betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 und betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und betreffend Einkommensteuer 2008 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, in welchem Ausmaß die Entschädigung für Leitungsdienstbarkeit auf steuerfreie Verkehrswertminderung entfällt und welcher Restbetrag der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Der Bf erhielt eine Entschädigung in der Höhe von 19.944 Euro von der EVN Netz GmbH für die Verlegung einer Gasleitung über sein Privatgrundstück. Diese Entschädigung wurde vom Bf in seiner Steuererklärung nicht angeführt.

Das Finanzamt erließ den Bescheid entsprechend der abgegebenen Erklärung. Dieser wies eine Gutschrift aus.

Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Bf Entschädigungszahlungen von der EVN vereinnahmt hatte. Das Finanzamt nahm das Verfahren wieder auf und erließ einen neuen Bescheid. Es wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 15.444 Euro zum Ansatz gebracht. Dieser Bescheid ergab eine Nachforderung von 6.663,35 Euro. Begründend führte das Finanzamt aus, dass in der Entschädigungszahlung mehrere Komponenten enthalten seien, einerseits für die Benützung des Grund und Bodens und andererseits für die Wertminderung der Substanz. Das Entgelt für die Benützung sei steuerpflichtig, die Höhe der Wertminderung lediglich auf Grund eines Gutachtens feststellbar. Aus Vereinfachungsgründen bestünden keine Bedenken, bei Einmalzahlungen 4.500 Euro als Anteil der Bodenwertminderung in Abzug zu bringen. Somit verblieben 15.444 Euro als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Einkommensteuer zu unterziehen seien. Die Wiederaufnahme wurde dahingehend begründet, dass Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien und auf die Begründung des Sachbescheides verwiesen werde.

Gegen diesen Bescheid und gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde Berufung erhoben. Es lägen nach Ansicht des Bf hinsichtlich der Entschädigungszahlung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und damit auch keine Wiederaufnahmegründe. Die Trassenführung der Gasleitung sei quer durch das Grundstück erfolgt. Davon seien 554 qm des Grundstückes in Mitleidenschaft gezogen worden. Dieser Teil des Grundstückes könne nicht mehr verwertet, bebaut und nur mit einem massiven Abschlag verkauft werden. Es habe daher bezüglich des Teiles, welcher von der EVN beansprucht worden sei, eine massive Entwertung stattgefunden. Die von der EVN bezahlte Entschädigung decke nicht einmal teilweise die erlittene Wertminderung. Die von der Behörde angesetzten 4.500 Euro Wertminderung sei viel zu gering und decke sich in keinster Weise mit den tatsächlichen Verhältnissen. Der Quadratmeter Baugrund in Breitenau betrage 75 bis 85 Euro. Das ergäbe eine Wertminderungssumme von 44.000 Euro. Die erhaltene Summe stelle nur mit 277 Euro Einkünfte aus Vermietung dar. Der Rest sei als steuerfreie Grundstücksveräußerung anzusehen.

Das Finanzamt teilte dem Bf mit, dass ein höherer Wert nur nach Vorlage eines Gutachtens berücksichtigt werden könne. Es werde daher um die Vorlage eines Gutachtens ersucht.

Die steuerliche Vertretung teilte mit, dass sich ihr Klient ein Gutachten nicht leisten könne und ein solches daher nicht vorgelegt werden könne. Wenn die Behörde vermeine, dass nur auf Grund eines Gutachtens eine höhere Bodenwertminderung berücksichtigt werden könne, so habe sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht erkannt. Die Forderung der Behörde, dass nur ein bestimmtes Beweismittel zugelassen werde, dieses aber der freien Beweiswürdigung unterliege, sei eine befremdliche Auslegung dieses Grundsatzes. Dieser Forderung könne daher nicht gefolgt werden.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Wiederaufnahme und führte aus, dass erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides der Behörde bekannt geworden sei, dass Entschädigungszahlungen von der EVN vereinnahmt worden seien. Da auf Grund der Höhe der Zahlungen die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig anzusehen seien, sei die Wiederaufnahme zu verfügen gewesen.

Zur Wertminderung führte die Behörde aus: Da bereits im Jahr 1931 eine elektrische Leitung verlegt worden sei, sei bereits eine Wertminderung des Grundstückes eingetreten, sodass nicht der übliche Preis für Baugrund der Wertminderung durch die Gasleitung zugrunde gelegt werden könne. Da ein Gutachten nicht vorgelegt worden sei, werde der steuerfreie Anteil der Entschädigungszahlung nach Erfahrungswerten mit 30 Prozent der erhaltenen Summe berücksichtigt. Es ergebe sich daher ein steuerpflichtiger Betrag von 13.960,80 Euro. Der Beschwerde werde daher teilweise stattgegeben.

Der Bf beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht. Die Behörde habe verabsäumt darzulegen, in welcher Größenordnung sich die Wertminderung durch die Stromleitung bewege bzw welcher Quadratmeterpreis nach Ansicht der Behörde anzuwenden sei. Auch sei nicht dargelegt worden, welcher Art die herangezogenen Erfahrungswerte seien, die einen steuerfreien Anteil von nur 30 Prozent rechtfertigten. Der Ansicht, dass bereits die oberirdische Leitungsverlegung zu einer wesentlichen Wertminderung geführt habe, könne nicht gefolgt werden. Durch die oberirdische Leitung sei eine Bebauung nicht verunmöglicht worden, mit der Trassenführung sei jedoch ein Verbot der Bebauung verbunden. Die dadurch eingetretene Wertminderung sei wesentlich. Selbst bei einem Prozentsatz von 50 Prozent verblieben von der tatsächlichen Wertminderung noch 22.000 Euro, was noch immer höher sei als die gesamte erhaltene Entschädigung. Ziehe man außerdem die in der Literatur geäußerte Meinung heran, dass durch Leitungsbeanspruchungen bis zu 70 Prozent an Wertminderung des gesamten Grundstückes angesetzt werden könnten, erscheint der oben angesetzte Betrag für Wertminderung eher als zu tief angesetzt. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begründung oder eine Darstellung der von der Behörde angesetzten Erfahrungswerte nicht erfolgt sei.

Das Finanzamt ersuchte die Abteilung für Bodenschätzung um die Ermittlung der steuerfreien Bodenwertminderung. Diese gelangte zu einem durchschnittlichen Preis für Bauland im Jahr 2008 in der Höhe von 65 Euro pro qm. Als Minderung für die bestehende oberirdische Leitung wurden 15 Prozent angesetzt. Vom verminderten Preis pro Quadratmeter von 55 Euro wurde eine Bodenwertminderung von 45 Prozent (15 Prozent Minderung lt Tabellen, verdreifacht für Bauland) angenommen. Demnach wäre laut Bodenschätzungsabteilung die steuerfreie Bodenwertminderung mit 13.712 Euro anzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Bf mittels Beschluss mit, dass sich auf Grund des Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl I 62/2018) eine Änderung der Rechtslage ergeben habe, welche auf alle bis zum 14.8.2018 nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungen anzuwenden sei, unabhängig welches Jahr davon betroffen sei. Danach seien die steuerpflichtigen Einkünfte aus Entschädigungszahlungen mit einer Abzugssteuer abzugelten. Im Wege der Veranlagung seien 33 Prozent der Entschädigungszahlung mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Von dieser Bemessungsgrundlage könne nur abgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige ein Gutachten über die Wertminderung vorlege. Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Bf mitzuteilen, ob angesichts der veränderten rechtlichen Lage die Vorlage eines Gutachtens beabsichtigt sei.

Das Finanzamt teilte mit, dass es keine Bedenken gegen die Vorgangsweise und Berechnung durch das Bundesfinanzgericht hege.

Der Bf teilte durch seine steuerliche Vertretung mit, dass er mit der Versteuerung gemäß § 107 Abs 11 zweiter Satz EStG 1988 (Versteuerung mit 33 Prozent der Bemessungsgrundlage) einverstanden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat im Jahr 2008 von der EVN Netz GmbH für die Verlegung einer Gasleitung auf seinem Grundstück eine Entschädigung für die Grundinanspruchnahme und die Einräumung einer Dienstbarkeit in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von 19.944 Euro erhalten. Die beanspruchte Fläche betrug 554 Quadratmeter.

Der Bf hat diese Entschädigungssumme und den damit verbundenen Sachverhalt in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht bekannt gegeben.

Die Finanzbehörde hat im Jahr 2013 davon Kenntnis erlangt, dass der Bf die Entschädigungszahlung in der oben angeführten Höhe erhalten hat.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO gilt eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung „Angemessenheit“ in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.

Hinsichtlich der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.

Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies in der vorliegenden Beschwerdesache, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Einkommenssteuererklärung 2008 und dem Wissenstand der Behörde nach Kenntnisnahme von der gezahlten Entschädigung für die Verlegung der Gasleitung beurteilt werden muss.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide war der Behörde die erhaltene Entschädigung nicht bekannt. Diese Tatsache ist der Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt und damit der vollständige Sachverhalt bekannt geworden.

Damit erreichte die Behörde erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme nach Bescheiderlassung jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung des im Spruch anders lautenden Bescheides ermöglichte. Somit sind für die Behörde Tatsachen neu hervorgekommen. Die Rechtsfrage der Wiederaufnahme ist damit dahingehend beantwortet, dass für die Behörde ein Wiederaufnahmegrund gegeben war. Der Wiederaufnahmegrund bewirkte einen im Spruch anders lautenden Bescheid. Damit ist der Tatbestand des § 303 Abs 1 BAO verwirklicht.

Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.

Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, die ihre abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vollständig bekannt geben und der Besteuerung unterwerfen, gegenüber dem Bf benachteiligt werden.

Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die Nichtbekanntgabe und die damit ausgelöste Steuerminderung bewirken einen Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit zu Gunsten des Bf zu tragen wäre.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Ein Unterbleiben der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit wäre im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie zweckmäßig.

Die steuerliche Auswirkung des konkreten Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf das Ausmaß der Nachforderung an Einkommensteuer (rund 2.600 Euro) nicht geringfügig.

Bei der Frage, ob die Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten.

Berechtigte Interessen der Partei an der Rechtsbeständigkeit wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Unter den angeführten Erwägungen erscheint es nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit zu stellen.

Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

Einkommensteuer 2008

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde in § 107 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 eine Abzugsbesteuerung mit Abgeltungswirkung zur steuerlichen Behandlung von Entgelten im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt, weil die Notwendigkeit der differenzierenden Behandlung von steuerpflichtigen und steuerfreien Anteilen an der Entschädigung in der Praxis wie auch im vorliegenden Fall zu erheblichen Problemen geführt hat.

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 ist die Regelung des § 107 Abs 11 zweiter Satz EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten anzuwenden.

§ 107 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 lautet auszugsweise:

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs 11) beantragt wird.

(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)

2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)

3. Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben

4. Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Energieförderungsgesetz 1979)

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(5) Die Abzugsteuer beträgt 10%.

(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.

(7) ...

(8) ...

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt vorbehaltlich des Abs 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs 1 als abgegolten.

(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder

2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs 4) anzusetzen (§ 107 Abs 11 zweiter Satz EStG 1988 idF BGBl I 62/2018).

Die Anwendung dieser Bemessungsgrundlage führt bei einem Steuersatz von 30 Prozent zu einer Steuerbelastung von 10 Prozent des Gesamtbetrages der Entschädigung.

Zahlungen, die vor dem 14.8.2018 erfolgten, und noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, fallen somit unter diese Bestimmung des Jahressteuergesetzes 2018. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die pauschale Bemessungsgrundlage von 33 Prozent des Auszahlungsbetrages angesetzt wird, oder nach Wahl des Steuerpflichtigen der Betrag, der sich aufgrund eines Gutachtens ergibt. Das Gutachten hat der Steuerpflichtige vorzulegen und unterliegt der freien Beweiswürdigung.

Zur Frage der Beweislast vertritt das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht, dass mit dem Auftrag zur Vorlage eines Gutachtens im § 107 Abs 11 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 die Beweislast für die Bemessungsgrundlage der beschwerdeführenden Partei auferlegt wird, soweit sie eine Versteuerung mit 33 Prozent der Entschädigungszahlung ablehnt.

Die Berechnung im Rahmen der Bodenschätzung ist damit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht entscheidungsrelevant und nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Da der Bf keine Bemessungsgrundlage belegt durch ein Gutachten beantragt hat, waren 33 Prozent der Entschädigungszahlung der Berechnung der Einkommensteuer zu Grunde zu legen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Jahressteuergesetzes 2018 ergibt.

Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2008

Wien, am 13. November 2019