Volltext

BFG 08.04.2014, RV/7101906/2013

Nachsicht gemäß § 236 BAO - Persönliche Unbilligkeit mit der Begründung behauptet, die Nachforderung des Kinderbetreuungsgeldes müsste wegen verschlechterter wirtschaftlicher Lage mit einem Kredit finanziert werden

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101906.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 236 BAO

Kopf

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch Inter-Treuhand Prachner WP & Steuerberatungs GmbH, Hauptplatz 7, 3430 Tulln, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 8. Jänner 2013 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 29. November 2011 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (im folgenden Bf. genannt) die Nachsicht eines von der Abgabenbehörde rückgeforderten Kinderbetreuungsentgeltes in Höhe von € 1.790,02 und führte zur Begründung aus, dass Gesamteinkommen der Familie N. habe im Jahr 2006 € 35.992,46 betragen. Von einem Zuschuss in Höhe von € 2.145,24 sei nunmehr ein Betrag von € 1.790,02 zurückzuzahlen. Da die Grenze von € 35.000,00 nur geringfügig überschritten worden sei und der nächste Grenzwert bei € 40.000,00 liege, sei der rückzuzahlende Betrag auch unverhältnismäßig hoch.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 wies das Finanzamt das Ansuchen des Bf. um Nachsicht der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von € 1.790,02 ab.

Zur Begründung wurde neben Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmung seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, die in Ermessen liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen sei, habe zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nach der Lage des Falles unbillig sei. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung sei somit keine Ermessensentscheidung. Erst die Feststellung des Vorliegens einer Unbilligkeit könne in weiterer Folge zur Ermessensentscheidung führen. Verneine die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr. Liege keine Unbilligkeit vor, so fehle die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und der darauf gerichtete Antrag sei zwingend abzuweisen.

Die Unbilligkeit der Einhebung könne nach der Lage des Falles eine persönliche oder eine sachliche Unbilligkeit sein.

Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Eine solche Unbilligkeit liege im gegenständlichen Fall aber nicht vor, da sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei. Auch eine geringfügige Überschreitung habe keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Nachforderung.

Eine persönliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise beeinträchtigen würde.

Eine persönliche Unbilligkeit liege aber nicht vor, wenn die Verschuldung des Abgabepflichtigen so hoch sei, dass durch eine Nachsicht keine wesentliche Änderung der Vermögenslage eintrete bzw. könne es nicht angehen, dass die Finanzbehörde auf Forderungen verzichte, um weiteren Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen.

Laut Erhebung der wirtschaftlichen Lage liege zwar eine angespannte finanzielle Situation vor, welche durch ein Ratenansuchen gemildert werden könne.

Da die für eine Nachsicht erforderlichen Voraussetzungen nicht zutreffen würden, wäre das Ansuchen um Nachsicht abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bf., vom 17. Jänner 2013, welche am 7. August 2013 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde und nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen ist. Begehrt wird die Nachsicht der Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von € 1.790,02 wegen persönlicher Unbilligkeit.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldzuschusses stelle sehr wohl eine objektive und sachliche unbillige Härte dar.

Hiezu erlaube sich der Bf., folgende Darstellung des Familieneinkommens über die letzten 6 Jahre zu übermitteln:

Einkommen

2006

2007

2008

2009

2010

2011

A. N.

27.736,81

29.138,01

28.149,52

9.687,21

-3.746,43

3.785,69

B. N.

8.063,65

10.188,96

10.652,58

6.312,24

7.220,07

6.992,11

EUR

35.800,46

39.326,97

39.802,10

15.999,45

3.473,64

10.777,80

Der Bf. habe bis 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen.

Ab dem Jahr 2009 habe er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, da er sich selbständig gemacht habe.

Die aktuelle Situation stelle sich nun dergestalt dar, dass ein Grundeinkommen, welches das Überleben der Familie grundsätzlich sichere, erzielt werde, aber welches noch nicht hoch sei, da sich das Unternehmen erst in der Aufbauphase befinde. Es klaffe nun die damalige Einkommenssituation – in der die Beurteilung der geringfügigen Grenzüberschreitung vorgenommen worden sei – mit der derzeitigen Situation – in der der Zuschuss zurückgezahlt werden müsse – massiv aufeinander.

Die Familie N. müsste sich aufgrund ihrer derzeitigen Einkommenssituation einen Kredit zur Begleichung der Rückforderung aufnehmen, da die Rückzahlung aus dem normalen Einkommen nicht bedient werden könne.

Da es sich um einen erheblichen Härtefall handle, werde um Nachsicht aufgrund persönlicher Unbilligkeit ersucht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Zunächst ist festzustellen, dass die dem gegenständlichen Nachsichtsansuchen zugrundeliegende Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2006 in Höhe von € 1.790,02 (fällig gewesen am 29.10.2012) mittlerweile vollständig entrichtet wurde.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO können, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 BAO, auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen werden, wobei bei der Beurteilung des Nachsichtsansuchens kein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten (VwGH 20.2.2000, 94/14/0144).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO mit der Begründung geltend gemacht, dass zwar das Grundeinkommen der Familie grundsätzlich durch das im Aufbau befindliche Unternehmen und das Einkommen der Gattin des Bf. gesichert sei, jedoch klaffe die damalige Einkommenssituation mit der derzeitigen Situation, in welcher der Zuschuss zurückgezahlt werden müsse, massiv auseinander und die Familie N. müsste einen Kredit zur Begleichung der Rückforderung aufnehmen, da diese aus dem normalen Einkommen nicht bedient werden könne.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO (BGBl. II Nr. 435/2005) liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung
1) die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2) mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensverschleuderung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen hat der Bf. weder behauptet noch schlüssig dargelegt, dass durch die Einhebung der gegenständlichen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld seine Existenz bzw. die seiner Familie gefährdet werden oder die Einhebung mit derartigen außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, wie etwa einer Verschleuderung seines Vermögens. Er hat lediglich vorgebracht, dass aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation die Begleichung der Rückforderung nur durch Aufnahme eines Kredites möglich wäre.

Wie die Abgabenbehörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführt, ist von einer persönlichen Unbilligkeit in der Abgabenentrichtung nicht auszugehen, wenn durch die Bewilligung von Ratenzahlungen der Härte in der Abgabeneinhebung abgeholfen werden könnte (vgl. VwGH 14.1.1991 90/15/0060). Dazu hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde selbst ausgeführt, dass durch die Aufnahme eines Kredites und in der Folge ratenweise Tilgung die (mittlerweile erfolgte) Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld möglich ist, obwohl das derzeitige Familieneinkommen im Verhältnis zu dem des Jahres 2006 sich wesentlich geringer darstellt.

Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Begünstigungsbescheiden dahingehend, dass der Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 20.5.2010, 2009/15/0008), konnte mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit in der Einhebung nicht dargetan werden.

Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Eine solche liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt, jedenfalls muss es, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen.

Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber selbst nicht vorgesehen hat (VwGH 10.5.2010, 2006/17/0289).

Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedoch nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm ist, die alle Abgabepflichtigen in ähnlicher Weise trifft (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0037).

Zu Recht hat insoweit die Abgabenbehörde in dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeführt, dass die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei gleicher familiärer Situation und gleichem Einkommen alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen hätte, somit eine Auswirkung einer generellen Rechtsnorm gegeben, die der Gesetzgeber auch so beabsichtigt hat.

Mangels Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 9. April 2014