Volltext

BFG 06.12.2019, RV/7102172/2017

Drohverlustrückstellung iZm "Buy-Back"-Vereinbarungen im Autohandel

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102172.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Ri in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 26.01.2017 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2011 bis 2013 des Finanzamtes Wien 1/23 vom 06. bzw. 21.12.2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Sämtliche angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine die Jahre 2011 bis 2013 betreffende Außenprüfung traf die Großbetriebsprüfung (GBP) im Bericht vom 05.12.2016 die Feststellung, dass die als Gruppenträgerin einer Gruppe mit zwei Gruppenmitgliedern fungierende Beschwerdeführerin (Bf.) Fahrzeuge an andere Unternehmen zum Teil innerhalb, zum Teil aber auch außerhalb des Konzerns veräußere und in der Folge diese Unternehmen die Fahrzeuge an dritte Unternehmen verleasen würden. Dabei sei zum Teil den Käufern die Option eingeräumt worden, die Fahrzeuge nach Ablauf der mit deren Kunden vereinbarten Leasingdauer bzw. nach einem bestimmten Zeitraum zu einem im Vorhinein festgesetzten Preis an die Bf. zurückzuverkaufen. In diesem Zusammenhang habe die Bf. eine Rückstellung für diese Rücknahmeverpflichtungen ("Buy-Back") gebildet, die von der GBP aber insbesondere mangels Vorliegens einer unwiderruflichen Rückkaufverpflichtung zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht anerkannt werde. Abgesehen davon sei auch die von der Bf. vorgenommene Bewertung zu bemängeln, weshalb die Rückstellung laut Handelsbilanz im Ausmaß von 500.229,07 €, 478.801,69 € und 642.649,26 € zur Gänze aufgelöst werde.

Das Finanzamt (FA) erließ in der Folge zum einen am 06.12.2016 die entsprechenden Feststellungsbescheide Gruppenträger für diese Jahre sowie zum anderen am 21.12.2016 die abgeänderten Körperschaftsteuerbescheide Gruppe.

Die Bf. erhob gegen diese Bescheide mit Schriftsatz vom 26.01.2017 Beschwerde und brachte darin mit näherer Begründung vor, dass die Rückstellung für diese Rücknahmeverpflichtungen mit den in den Steuererklärungen berücksichtigten Beträgen steuerlich anzuerkennen sei.

Diese Beschwerde wurde vom FA antragsgemäß ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

Nachdem vom BFG bei grundsätzlich gleichem Sachverhalt in den beiden Erkenntnissen vom 23.04.2019, RV/7100944/2016 sowie RV/7100945/2016, diese maßgebliche Frage der Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung bejaht und in diesem Zusammenhang festgehalten worden war, dass bei einer Rücknahmeverpflichtung eines bereits veräußerten Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis bei drohendem Verlust aus diesem Geschäft entgegen der Ansicht des FA bzw. der GBP eine Drohverlustrückstellung gebildet werden könne, wurde das FA in der gegenständlichen Beschwerdesache ausdrücklich um eine entsprechende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung dieser beiden Erkenntnisse des BFG ersucht.

Das FA übermittelte daraufhin dem BFG eine Stellungnahme der GBP, wonach der Rechtsansicht des BFG laut diesen beiden Erkenntnissen gefolgt werde, dabei aber wie auch schon in diesen beiden Erkenntnissen bei der Bildung der Rückstellung insbesondere auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Rückkaufsoption durch den jeweiligen Kunden abzustellen sei. Die Bf. habe daher diesen Grad der Wahrscheinlichkeit mittels Erfahrungssätzen aus der Vergangenheit nachzuweisen.

In der Folge wurde die Bf. vom BFG mit Schriftsatz vom 24.09.2019 unter Beifügung dieser Stellungnahme der GBP um eine Neuberechnung der Rückstellung und um Übermittlung entsprechender Unterlagen hiezu ersucht.

Von der steuerlichen Vertreterin der Bf. wurde daraufhin dem BFG am 11.11.2019 unter Vorlage umfangreicher Unterlagen eine Detailberechnung dieser "Buy-Back"-Rückstellung übermittelt. Dabei berechnete die Bf., ausgehend von Rücklaufquoten zwischen 31 und 67 %, die steuerlich anzuerkennende Rückstellung nunmehr mit den Beträgen von 35.970,44 €, 10.071,95 € sowie 15.259,60 €. In diesem Zusammenhang monierte die steuerliche Vertreterin der Bf. aber zudem, dass der GBP im Bericht vom 05.12.2016 insofern ein Fehler unterlaufen sei, als anstatt der steuerlichen Werte die (höheren) unternehmensrechtlichen Werte hinzugerechnet worden seien und dieser Fehler zu korrigieren sei.

Über entsprechende Aufforderung gab schließlich das FA unter Einbindung der GBP dem BFG bekannt, dass nach Durchsicht der von der Bf. vorgelegten Unterlagen sowohl der Neuberechnung der Rückstellung als auch der Korrektur des zugestandenermaßen im Bericht erfolgten Berechnungsfehlers zugestimmt werde (vgl. hiezu die E-Mails der GBP vom 22.11.2019 bzw. des FA vom 02.12.2019).

Zuletzt zog die Bf. noch mit Schreiben vom 04.12.2019 ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurück.

Da demnach im Sinne der vorstehenden Ausführungen zum einen die streitgegenständliche Rechtsfrage entsprechend den beiden genannten Erkenntnissen des BFG eindeutig geklärt ist und zum anderen zwischen dem FA und der Bf. sowohl Einigkeit über die Höhe der mithin teilweise anzuerkennenden Rückstellung (bzw. der daraus resultierenden Ergebnisminderungen 2011 und 2013 sowie Ergebniserhöhung 2012) als auch über die oben angeführten Korrekturbeträge besteht, werden sämtliche angefochtenen Bescheide in teilweiser Stattgabe der Beschwerde wie folgt abgeändert:

Feststellungsbescheid Gruppenträger 2011:
Einkommen laut angefochtenem Bescheid: 532.462,37 €
Rückstellung laut neuer Berechnung der Bf.: - 35.970,44 €
Korrektur des Fehlers der GBP: - 70.898,87 €
Einkommen laut BFG: 425.593,06 €

Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012:
Einkommen laut angefochtenem Bescheid: 116.773,80 €
Rückstellung laut neuer Berechnung der Bf.: + 25.898,49 €
Korrektur des Fehlers der GBP: + 22.916,63 €
Einkommen laut BFG: 165.588,92 €

Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013:
Einkommen laut angefochtenem Bescheid: 329.838,92 €
Rückstellung laut neuer Berechnung der Bf.: - 5.187,65 €
Korrektur des Fehlers der GBP: - 57.950,14 €
Einkommen laut BFG: 266.701,13 €

Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011:
Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe laut angefochtenem Bescheid: 1.496.038,12 €
Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe laut BFG: 1.389.168,81 €
Verlustabzug Gruppe: - 1.041.876,61 €
Einkommen Gruppe: 347.292,20 €
Körperschafteuer (25 % von 347.292,20 €): 86.823,05 €
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer: - 24.717,00 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: - 0,05 €
Körperschaftsteuer 2011 laut BFG: 62.106,00 €

Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2012:
Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe laut angefochtenem Bescheid: 1.594.007,98 €
Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe laut BFG: 1.642.823,10 €
Verlustabzug Gruppe: - 1.232.117,33 €
Einkommen Gruppe: 410.705,77 €
Körperschafteuer (25 % von 410.705,77 €): 102.676,44 €
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer: - 3.500,00 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: - 0,44 €
Körperschaftsteuer 2012 laut BFG: 99.176,00 €

Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013:
Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe laut angefochtenem Bescheid: 2.993.323,93 €
Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe laut BFG: 2.930.186,14 €
Verlustabzug Gruppe: - 2.197.639,61 €
Einkommen Gruppe: 732.546,53 €
Körperschafteuer (25 % von 732.546,53 €): 183.136,63 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988: + 0,37 €
Körperschaftsteuer 2013 laut BFG: 183.137,00 €

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da im Hinblick auf den oben dargestellten Verfahrensgang das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

 

 

Wien, am 6. Dezember 2019