Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 29.08.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAFA vom 28.08.2019 über die Abweisung des Antrages vom 11.4.2019 auf Familienbeihilfe vom 11.4.2019 ab April 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Folgendes Sachverständigengutachten (SVGA) datiert mit 24.6.2019 ist aktenkundig:
"Grad der Behind.: 01.06.2019 ----
50 % ab 01.01.2002 (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts [BFG]: aus Vorgutachten).
dauernd erwerbsunfähig: nein.
vorauss. weitere 3 Jahre: ja.
Grad der Behinderung (GdB): Mangels aktueller Befunde ist kein GdB zu ermitteln. Im Vorgutachten wurde zwar ein GdB von 50% eingeschätzt, dies ist aber durch aktuelle Befunde nie bestätigt und konnte auch bei der h.o. Untersuchung nicht ausreichend objektiviert werden.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (dEU): Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da keine höhergradigen psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."
Der im Spruch angef ü hrte beschwerdegegenst ä ndliche Abweisungsbescheid wurde begr ü ndet wie folgt:
„Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe (FB), unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Da laut ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.6. 2019 kein Grad der Behinderung festgestellt werden konnte war der Antrag abzuweisen.“
In der gegen diesen Bescheid im Spruch angeführten Beschwerde vom 29.8.2019 fü hrte die Beschwerdef ü hrerin (Bf) aus, dass eine Behinderung vorliege.
Mit dieser Beschwerde wurde von der Bf ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (FB) datiert mit 29.8.2019 wegen erheblicher Behinderung (dieser Antrag war begründet mit: Lern- und Konzentrationsschwäche; aus körperlichen Gründen - OP an Wirbelsäule im Sept. 2019 sei geplant) ab 1.4.2019 eingebracht.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 19.9.2019 wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
„ Gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht ü berwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur G ä nze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur G ä nze aus ö ffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht ü berwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenst ä ndigen Haushalt f ü hren, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gem. § 6 Abs. 2 lit. d haben vollj ä hrige Vollwaise, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder w ä hrend einer sp ä teren Berufsausbildung, jedoch sp ä testens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen k ö rperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd au ß erstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur G ä nze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur G ä nze aus ö ffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenst ä ndigen Haushalt f ü hrt, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da It. dem fach ä rztlichen Sachverst ä ndigengutachten vom 17.9.2019 (Anmerkung des BFG: SVGA nachfolgend angeführt) keine dauernde Erwerbsunf ä higkeit bescheinigt werden konnte, ist kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erh ö hungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben.
Die Beschwerde war als unbegr ü ndet abzuweisen. “
Im letzten aktenkundigen Sachverständigengutachten (SVGA)vom 17.9.2019 wurde Folgendes ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Begründung der Rahmensätze: thorakale Skoliose rechtskonvex
unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung mit geplanter operativer Stabilisierungsoperation, jedoch ohne neurologischen Defiziten
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Einstufung des neuen Leidens unter der Position 1.
Eine höhergradige psychische oder kognitiven Beeinträchtigungen ist weiterhin nicht befundbelegt
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja
Grad der Behinderung (GdB) liegt vor seit: 04/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückdatierung ab 04/2019 möglich, da durch Befund dokumentiert. Eine frühere Rückdatierung ist aufgrund der mangelnden Befundvorlage nicht möglich.
Die Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (dEU) bedingt.
Dauerzustand. Nachuntersuchung: in 3 Jahren. Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung zu erwarten."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 1.10.2019 merkte die Bf im Wesentlichen an, dass die Amts ä rztin neuerlich eine Behinderung von 50% bescheinigt habe.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt im Vorlagebericht Folgendes aus:
„Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragt die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für sich selbst. Der Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom 28.8.2019 abgewiesen (Begründung: Da laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.6.2019 kein Grad der Behinderung festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen (Begründung im Wesentlichen: Da lt. dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.9.2019 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden konnte, ist kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben). Am 1.10.2019 wurde der Vorlageantrag gestellt.“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt: Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht von der Aktenlage laut oa Verfahrensgang aus. Im Wesentlichen geht hervor, dass im Beschwerdezeitraum keine dauernde Erwerbsunfähigkeit (dEU) vorliegt (letztes aktenkundige, nunmehr relevantes SVGA vom 17.9.2019). Im angeführten SVGA 17.9.2019 wurde bescheinigt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Grad der Behind.: 50 % ab 01.04.2019.
Angemerkt wird, dass die Bf (geb. MMJJ; genaues Geb.dat. ist aktenkundig) zum damaligen Zeitpunkt 1.4.2019 bereits über 27 Jahre alt war.
Rechtslage
§ 6 (2) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967 idgF) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) | das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder | |||||||||
b) | das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder | |||||||||
c) | das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder | |||||||||
d) | wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 , sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, | |||||||||
§ 8 FLAG 1967 idgF
...
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Erwägungen
Die gesetzl. Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch iSd § 6 (2) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967 idgF) sind nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt im letzten nunmehr relevantes SVGA vom 17.9.2019 , an das das Bundesfinanzgericht iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF gebunden ist, keine dEU bescheinigt wurde.
Es liegt bei der Bf keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung vor, wegen der sie voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weshalb die o.a. unabdingbaren diesbezügl. gesetzl. Bedingungen für den FB-Bezug aufgrund einer derartigen Konstellation nicht vorliegen (o.a. § 6 (2) FLAG 1967 idgF).
Da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit (keine dEU) vorliegt, sind die o.a. Anspruchsvoraussetzungen für den FB-Bezug aufgrund dEU nicht erfüllt (§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 idgF).
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im SVGA vom 17.9.2019, an das das BFG gebunden ist, überdies der Grad der Behinderung (GdB) von 50% rückwirkend erst ab 04/2019 bescheinigt wurde, und die Bf damals bereits über 27 Jahre alt war.
Nichtzulassen einer Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der geltenden Rechtslage wie auch der hL und hRspr. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist nicht zuzulassen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden ( § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 idgF iVm § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF).
Wien, am 19. Dezember 2019