Volltext

BFG 27.12.2019, RV/7102198/2011

1. Kein Vorsteuerabzug mangels Existenz der leistenden Firma 2. Schätzung wegen Buchführungsmängeln

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102198.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 · § 184 BAO · § 167 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., betreffend die Beschwerden vom 26.5.2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27.4.2010, betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2008 und 2009 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Einkommensteuer 2008 wird unter Ansatz eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 306,07 € abzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 60 € festgesetzt mit Null €.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Beim Beschwerdeführer (Bf.), der eine Imbissstube betreibt, fand eine Außenprüfung statt. Dem hierüber gemäß § 150 BAO erstellten Bericht ist Folgendes zu entnehmen:

"Steuerliche Feststellungen

Tz. 1 Vorsteuer

Im Zuge einer Nachschau des zuständigen Finanzamtes am 10.01.2008 wurde festgestellt, dass sich an der Adresse 1100 Wien, R -Gasse 123 keine Firma "I- Bauausführungen GmbH" bzw. wie im Briefkopf bezeichnet "I-Bauausführung GmbH" befindet.

Weiters wurde die UID-Nummer der Firma "I-Bauausführungen GmbH" bereits am 23.11.2007 gelöscht.

Bei der Schlussbesprechung, am 16.04.2010, gab Herr (Bf.) an, dass die Firma I-
Bauausführungen GmbH in seinem Geschäft … vorbeigekommen ist und ihre Leistung
angeboten hat. Herr (Bf.) war nie an der Firmenadresse der Firma I-Bauausführungen GmbH. Er weiß nicht wer von der Firma da war und wem er das Geld gegeben hat. Alles wurde bar an jemanden bezahlt. Er hat nicht überprüft ob es die Firma I gibt.
Auf Grund von oben genannten formellen Mängeln wird die Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma "I-Bauausführungen GmbH" nicht anerkannt. Es handelt sich um folgende Rechnungen:

RE-Nummer Datum Nettobetrag VSt
RE 307 11.01.2008 € 3.200,- € 640,-
RE 313 18.01.2008 € 8.500,- € 1.700,-
RE 332 25.01.2008 € 4.500,- € 900,-
RE 341 08.02.2008 € 5.000,- € 1.000,-
RE 356 13.02.2008 € 9.500,- € 1.900,-
€ 6.140,-

Die Ausgaben für die Renovierung werden in Höhe der getätigten Aktivierung (AfA) anerkannt, da bei der Betriebsbesichtigung, am 12.03.2010, gesehen wurde, dass tatsächlich Umbauarbeiten stattgefunden haben.

Tz. 2 Schätzung

-) Im Unternehmen wird kein spezielles Erlösaufzeichnungssystem verwendet, die Losungen werden laut Unternehmer durch Kassasturz ermittelt. Dabei wird ein täglicher Wechselgeldbestand berücksichtigt, der 150,- bis 200,- € betragen haben soll. Unterlagen über die Losungsermittlung (Berechnungen, Münzlisten oder dgl.) wurden
nicht aufbewahrt bzw. vorgelegt.

Aus der Systematik des Erlöserfassungssystems (Ermittlung mit Kassasturz) ergibt sich. dass eine Minderung dieser Erlöse sehr leicht möglich ist. Es genügen daher bereits verhältnismäßig geringe Aufzeichnungsmängel, um Zweifel an der materiellen Ordnungsmäßigkeit aufkommen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als mit Ausnahme der Eintragung der Tageslosung in einem Betrag auf den Losungszettel darüber überhaupt
keine Aufzeichnungen existieren.

Der Losungsbetrag setzt sich üblicherweise aus einer Vielzahl an Geldscheinen bzw. Münzen zusammen, die nach der Lebenserfahrung nicht im Kopf aufaddiert werden. So ist anzunehmen, dass beispielsweise Aufzeichnungen über die Betragsermittiung (Münzlisten oder dgl.) angefertigt wurden, die jedoch nicht aufbewahrt bzw. vorgelegt wurden. Ebenso sind zu den gezählten Geldbeträgen die Ausgaben und Entnahmen des Tages hinzuzurechnen bzw. Einlagen abzuziehen, was üblicherweise Aufzeichnungen, Hilfsrechnungen usw. erfordert.

Eine nachvollziehbare Darstellung der Bargeschäfte i.S.d. § 131 Abs. 1 Z 2 BAO liegt solcherart nicht vor und führt für sich allein genommen schon zu einem formellen Mangel der Buchführung, die die Konsequenz des § 163 BAO (keine Vermutung ordnungsmäßiger Buchführung) nach sich zieht.

-) Die Tageslosung wird immer auf einen Zettel aufgeschrieben. Bei der Betriebsbesichtigung konnte weder der Erlöszettel vom Vortag vorgewiesen werden, noch konnte die Höhe der letzten Tageslosung genannt werden.

-) Die Ziffernstruktur der Losungen ergibt ein unplausibles Bild: Die Endziffern der (bar vereinnahmten) Losungen weisen eine solch ungleichmäßige Verteilung auf, dass die zufällige Entstehung der Losungen (aus den tatsächlichen Geschäftsfällen des jeweiligen Tages) zu verneinen ist.

Im Regelfall sollten die Endziffern (Einerstellen bzw. 10-Centstellen) jeweils annähernd gleich verteilt sein, da statistisch gesehen aus der großen Menge an Einflussfaktoren jede Ziffer die gleiche Chance hat, vorzukommen.

-) Der Pflichtige gab im Rahmen der Betriebsbesichtigung an, keine Lieferungen durchzuführen, jedoch wurde von der BP in der Küche ein Zettel für eine Strudel-Lieferung mit 8 kg à € 10,- am selben Tag vorgefunden.

Auf Grund sämtlicher oben genannter Mängel ergab sich für die BP eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO, die im kalkulatorischem Wege durchgeführt wurde.

Dabei wurde errechnet wieviele Verkaufswaren der Pflichtige aus dem Wareneinsatz herstellen kann, diese Verkaufswaren wurden dann mit dem Verkaufspreis laut Preisliste multipliziert.

Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde die Berechnung besprochen und auf die Einwände des Pflichtigen eingegangen.

Siehe Beilagen “Kalkulation 2008" und "Kalkulation 2009"."

Die Kalkulation wurde auf Grund der Einwände des Bf. auf Basis eines Wareneinsatzes von 0,50 kg Mehl pro kg Strudel vorgenommen und weiters auch der Wareneinsatz Faschiertes berücksichtigt. Auf diese Weise hat das Finanzamt für 2008 eine Umsatzzuschätzung von € 16.102,63 und für 2009 von € 18.392,08 vorgenommen.

Die gegen die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 gerichteten Berufungen (nunmehr: Beschwerden) lauten wie folgt:

"Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 27. April 2010

Ich begehre die Rücknahme der Umsatzzuschätzung lt. BP und somit auch die Rücknahme der daraus geforderten 10 % Umsatzsteuer sowie die Anerkennung der Vorsteuern der im Prüfungsbericht angeführten Rechnungen der Firma „I-Bauausführungen GmbH“ in der Höhe von € 6.140,00...

Begründung:
Wie schon in der vorangegangenen Berufung angeführt, wurde auch hier die Fleischfüllung der Strudel nicht eingerechnet. Weiters war am Beginn meiner Tätigkeit der Aufwand für nicht verkäufliche Strudel weit höher als jetzt, da ich den gesamten Tagesbedarf sowie den Sortenbedarf erst ermitteln musste und gebackener Strudel am Folgetag nicht mehr verkauft werden kann. Auch einige Varianten mit speziellen Füllungen wurden von den Kunden nicht angenommen und daher nicht verkauft. Meine Entnahmen von Strudel für meinen eigenen Bedarf habe ich in den Erklärungen angeführt. Auch in meinem ersten Betriebsjahr habe ich die Umsätze, die ich gemacht habe, unverändert angegeben.

Zu den Rechnungen der Firma „I-Bauausführungen GmbH“:

Es kann kein formeller Mangel sein, wenn ich die Geschäftsräumlichkeiten einer Firma nicht aufsuche, der ich einen Auftrag erteilt habe. Eine Geschäftsanbahnung am Ort der Bauausführung ist durchaus üblich. Die Firma hat auch Teile geliefert, die nur in einer professionell eingerichteten Werkstätte erstellt werden konnten. Es wurde niemals eine Anzahlung verlangt, was auch auf das Vorhandensein eines ordentlichen Betriebes schließen lässt. Weiters wurden die Arbeiten fachgerecht, sauber und pünktlich durchgeführt. Der Herr, mit dem die Kontaktaufnahme stattfand, stellte sich mir als Firmenchef eines Kleinbetriebes vor und leitete auch die Auftragsausführung. Dass ich nach über zwei Jahren seinen Namen vergessen habe, liegt in der Natur des Menschen. Als gelernter Maschinenbauingenieur kann ich doch die Leistung einer Bauausführung erkennen und beurteilen ob es sich bei den Ausführenden um professionelle Facharbeiter handelt. Da dies der Fall war und auch die äußere Form der mir übergebenen Rechnungen in Ordnung war waren diese von mir nicht anzuzweifeln."

Diese Berufung bezieht sich offenbar auf die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen den (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid 2009, in der eine eigenständige Kalkulation ebenfalls auf Basis von 0,5 kg Mehl pro kg Strudel und unter Ansatz von 20% der Strudel, die mit Faschierten gefüllt werden, vorgenommen wird.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 verweist auf die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008.

Das Finanzamt nahm hierzu wie folgt Stellung:

"Berufung vom 26.05.2010 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008
Berufung vom 26.05.2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008
Berufung vom 26.05.2010 gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2009

Zu TZ. 1 Vorsteuer
Im Zuge einer Nachschau des zuständigen Finanzamtes, am 10.01.2008, wurde festgestellt, dass sich an der Adresse 1100 Wien, R -Gasse 123 keine Firma "I-Bauausführungen GmbH" bzw. wie im Briefkopf bezeichnet “I-Bauausführung GmbH" befindet.
Weiters wurde die UID-Nummer der Firma "I-Bauausführungen GmbH" bereits am
23.11.2007 gelöscht.

Somit sind die Erfordernisse einer Rechnung gemäß § 11 UStG nicht gegeben. Für die BP ist nicht feststellbar wer die Leistungen erbracht hat.

Bei der Schlussbesprechung, am 16.04.2010, gab (Bf.) an, dass die Firma I-Bauausführungen GmbH in seinem Geschäft … vorbeigekommen ist und ihre Leistung angeboten hat. (Bf.) war nie an der Firmenadresse der Firma I-Bauausführungen GmbH. Er weiß nicht wer von der Firma da war und wem er das Geld gegeben hat. Alles wurde bar an jemanden bezahlt. Er hat nicht überprüft, ob es die Firma I gibt.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer keiner fremden Person einfach ohne Kontrolle Geld übergibt. Jedenfalls ist es die Aufgabe des Unternehmers, zu kontrollieren, ob sein Geschäftspartner tatsächlich existiert.

Auf Grund von oben genannten formellen Mängeln wird die Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma "I-Bauausführungen GmbH" nicht anerkannt.

Zu TZ. 2 Schätzung
Da der Pflichtige in der Berufung selbst eingesehen hat, dass seine „Aufzeichnungen nicht den Erfordernissen einer ordentlichen Buchhaltung entsprochen haben", geht die BP nicht nochmals auf die Schätzungsberechtigung ein, sondern verweist auf den Bericht vom 26.04.2010.

Zur Kalkulation:
Der Pflichtige legt in der Berufung folgendes dar: „Man muss somit einem Kilo Fleischstrudel eine Fülle mit einem halben Kilo Faschiertes zugrunde legen".

Ein Fleischstrudel enthält laut Recherchen der BP neben Faschiertem und Mehl auch noch Wasser, Zwiebel, Salz, Pfeffer und weitere Gewürze, Öl oder Butter und oft auch Käse, Senf, Paradeisermark, weitere Fleischarten, Paprika oder anderes klein geschnittenes Gemüse. Zum Bestreichen werden Öl, Butter oder Eidotter verwendet.

Da der Pflichtige pro Kilo Fleischstrudel eine Fülle mit einem halben Kilo Faschiertem
verwendet und die weiteren Zutaten ebenfalls zur Gesamtmasse zählen und mindestens 0,1 kg schwer sind, kann somit maximal 0,4 kg Mehl verwendet werden.

Bereits während der Prüfung hat die BP 0,3 kg Mehl pro Kilo Strudel für die Kalkulation
herangezogen. Bei der Schlussbesprechung hat der Pflichtige vehement behauptet 0,5 kg
Mehl pro Kilo Strudel zu verwenden und dies wurde dann auch von der BP zur Kalkulation
verwendet. Durch die Berufung vom 26.05.2010 hat der Pflichtige seine Aussage somit
schriftlich widerrufen.

In der neuen Kalkulation „Berufungsstellungnahme 2008" und „Berufungsstellungnahme
2009“ wird somit mit 0,4 kg Mehl pro Kilo Strudel gerechnet.

Der Pflichtige behauptet in der Berufung, dass „20% der Strudel mit Faschiertem gefüllt werden".

Im Jahr 2008 betrug der Wareneinsatz Faschiertes 290 kg. Die BP nimmt an, dass im Jahr 2008 zumindest 50 kg davon für Cevapcici und bzw. Faschierte Laibchen verwendet wurden. Somit bleiben für den Fleischstrudel noch 240 kg Faschiertes, womit 480 kg Fleischstrudel herstellbar sind. Laut „Berufungsstellungnahme 2008" sind dies 8% der Gesamtstrudel, laut „Kalkulation 2008" (Berichtsbeilage) wären es auch nur 10% der Gesamtstrudel.

Auf jeden Fall sind die, vom Pflichtigen behaupteten, 20% aller Strudel mit Faschiertem gar nicht möglich, da laut offizieller Buchhaltung gar nicht so viel Faschiertes vorhanden war. Wenn die Behauptung vom Pflichtigen korrekt wäre, müsste er 2008 zumindest 480 kg Faschiertes, nach neuer Berechnung „Berufungsstellungnahme 2008“ sogar 600 kg Faschiertes gekauft und eingesetzt haben.

Da im Betrieb keine großartigen, der BP bekannten, Änderungen durchgeführt wurden und auch keine besonderen Werbemaßnahmen durchgeführt wurden, geht die BP davon aus, dass auch im Jahr 2009 nur 8 % der Gesamtstrudel mit Faschiertem gefüllt wurden. Der Rest des gekauften Faschierten wurde somit für Cevapcici bzw. Faschierte Laibchen
verwendet.

Nach der Neuberechnung auf Grund der Berufung ergibt sich sowohl für das Jahr 2008 als
auch für das Jahr 2009 eine größere Umsatzzuschätzung lt. BP. Somit sieht sich die BP in der ursprünglichen Kalkulation der Höhe nach bestätigt, zumal es noch weitere, in der Folge dargestellte Mängel in der Prüfung gab, die durch den Pflichtigen nicht zur Gänze aufgeklärt werden konnten.

Es wurden folgende Einlagen getätigt, von dessen Geldherkunft nur Teile nachgewiesen werden konnten. Es wurden lediglich ein Kredit aus dem Jahre 2007 in Höhe von € 25.000, und ein im Jahre 2001 begonnener Bausparvertrag vorgelegt. Ein direkter Zusammenhang mit den Einlagen mittels Nachweis des Geldflusses konnte nicht erbracht werden. Allein am 02.01.2008 wurden € 58.000,- in bar eingelegt. Weder konnte hierfür der Geldfluss nachgewiesen werden, noch konnte erklärt werden, warum dies erst am 17.07.2008 in der Buchhaltung erfasst wurde.

2008: Einlage € 82.570, Entnahme € 3.300, Differenz: € 79.270
2009: Einlage € 31.070, Entnahme € 13.900, Differenz: € 17.170

Wie der Pflichtige seine Lebenshaltungskosten bestreitet konnte er auch nicht nachweisen. Im Jahr 2008 wurde ein Verlust von € 7.331,43 aus dem Einzelunternehmen erklärt. Neben den Mietkosten und weiteren Ausgaben der täglichen Lebensführung hat der Pflichtige auch die Kreditraten zu zahlen.

Die BP regt die Berufungsbehörde an, der Berufung nicht statt zu geben. Auf Grund neuer Tatsachen aus der Berufung und einer neu erfolgten Berechnung durch die BP, wird die BP in ihrer ursprünglichen Zuschätzung bestätigt. Es wäre sogar eine Abänderung zu Ungunsten des Abgabepflichtigen wahrscheinlicher, als eine Stattgabe."

Der Bf. gab hierzu folgende Gegenäußerung ab:

"Zu TZ 1 Vorsteuer
Wie auch die Betriebsprüfung möchte ich meine Ausführungen aus der Berufung zu den Rechnungen der Firma „I-Bauausführungen GmbH“ wiederholen und noch anmerken, dass ich keinesfalls einer „fremden Person ohne Kontrolle Geld übergeben habe“. Die Person war mir aus dem Leistungsangebot und der begleitenden Kontrolle der Bauausführung bekannt. Ich habe die Leistungen kontrolliert und für die Rechnungssumme als korrekt empfunden. Auch die Nummerierung der an mich ausgestellten Rechnungen sowie die professionelle Ausführung der Arbeiten ließ hinter dem ausführenden Personal eine größere Firma erkennen.

Zu Kalkulation:
Bei der Schlussbesprechung habe ich dem Betriebsprüfer dargelegt dass das Gewicht des Strudels vor dem Backen wegen dem Backschwund (verdampfen des hinzugefügten Wassers und auslaufen von Fetten) natürlich größer als das Verkaufsgewicht sein muss. Darum hat er zu seiner Nachkalkulation auch 0,5 kg Mehl herangezogen. Diese habe ich auch in der Berufung angeführt und somit auch nicht schriftlich widerrufen. Die Betriebsprüfung hat in ihrer Stellungnahme nunmehr die Verwendung von Faschiertem für die Strudelzubereitung eingerechnet aber aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen die verwendete Mehlmenge pro Kilo Strudel auf 0,4 kg reduziert und ist so wieder auf ein Mehrergebnis gekommen. Die im Jahr 2008 etwas geringere Menge von Faschiertem für die Strudelproduktion ist in der am Beginn etwas breiteren Produktpalette gelegen, die sich aber dann auf das jetzige Angebot von 5 Sorten Strudel reduziert hat, die in der produzierten Menge etwa gleichwertig sind weil ich nur die umsatzstärksten Sorten aus dem Anfangsangebot weitergeführt habe. Daher ist die berechnete Menge von 8% Fleischstrudel im Jahr 2009 als zu gering anzusehen.

Zu weiteren Mängeln:
Im Jahr 2008 wurden Privateinlagen von € 62.856,54 und Entnahmen von € 13.766,34 getätigt, was zu den in der Einkommensteuererklärung 2008 angegebenen Privatentnahmen von € -49.020,20 führt. Im Jahr 2009 betrugen die Privatentnahmen wie in der Einkommensteuererklärung angegeben € 13.580,97, die Kontoblätter lege ich bei.

Meine Frau war auch 2008 und 2009 für ihre Tätigkeit in meinem Betrieb bei der WGKK angemeldet. Wir arbeiten beide sehr fleißig und haben bei unserer unselbständigen Tätigkeit bereits Ersparnisse ansammeln können. Der Verlust im Eröffnungsjahr 2008 wird fast vollständig von der Abschreibung abgedeckt. Im Folgejahr habe ich bereits einen Gewinn von 8.118,16 erzielen können und für 2010 erwarte ich eine weitere Steigerung des Betriebsgewinnes.

Ich habe bisher immer mein Geld redlich verdient und habe bei meinem Einstieg als selbständiger Unternehmer zu viel Augenmerk auf die ordentliche Produktion und den Verkauf meiner Erzeugnisse geachtet und dabei den Erfordernissen der Überprüfbarkeit meines geschäftlichen Werdeganges zu wenig Beachtung geschenkt.

Ich ersuche die Berufungsbehörde meiner Berufung stattzugeben da ich die Ausführungen der Betriebsprüfung entkräften konnte."

Der Geschäftsverteilungsausschuss hat mit Beschluss vom 8.11.2018 eine Aktenabnahme gemäß § 9 Abs. 9 BFGG vorgenommen.

Der nunmehr zuständige Richter hat dem Bf. folgendes am 26.11.2019 nachweislich zugestelltes Schreiben vom 22.11.2019 übermittelt:

"...im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig,

1. ob die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma „I-Bauausführung GmbH" abzugsfähig sind, sowie

2. ob die Berechtigung besteht, eine Schätzung wegen Vorliegens von Kalkulationsdifferenzen vorzunehmen.

ad 1) Voraussetzung für die Vornahme eines Vorsteuerabzuges ist u.a., dass die Umsatzsteuer von einem anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird. Da die in Rede stehende Firma zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung offensichtlich nicht mehr existiert hat, steht nach vorläufiger Ansicht des Bundesfinanzgerichtes fest, dass kein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen gegeben ist.

ad 2) Eingestandenermaßen liegen formelle Buchführungsmängel vor. Die Kalkulation erfolgte auf Basis von trockenem Mehl, weshalb - verbunden mit dem Umstand, dass das dem Teig zugefügte Wasser durch den Backvorgang nicht vollständig verdunstet - der Flüssigkeitsverlust nicht exorbitant hoch sein kann. Überdies erscheint eine Verwendung von 50 dag Mehl pro kg Strudel überhöht.

Aufgrund der zweifelsfrei vorliegenden formellen und materiellen Mängel der Buchführung ist beabsichtigt, die erklärten Umsätze zu 10% um einen Sicherheitszuschlag von 20% zu erhöhen.

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

Umsatzsteuer 2008:

Erklärter Umsatz zu 10%: 37.967,19 zuzüglich 20% (7.593,44) = 45.560,63.

Umsatz gesamt: 46.019,71 + 7.593,44 = 53.613,15.

Davon Umsatz zu 20%: 8.052,52 x 20% = 1.610,50

Davon Umsatz zu 10%: 45.560,63 x 10% = 4.556,06

Summe: 6.112,12, abzüglich Vorsteuer lt. BP: 6.669,17 ergibt Gutschrift von 557,05.

Einkommensteuer 2008:

- 7.331,43 Verlust lt. Erklärung zuzüglich 7.593,44 = 262,01

Umsatzsteuer 2009:

Erklärter Umsatz zu 10%: 77.599,19 zuzüglich 20% (15.519,84) = 93.119,03

Umsatz gesamt daher 103.159,96

Davon Umsatz zu 20%: 10.040,93 x 20% = 2.008,19

Davon Umsatz zu 10%: 93.119,03 x 10% = 9.311,90

Summe: 11.320,09, abzüglich Vorsteuer: 5.588,83, ergibt Zahllast von 5.731,26.

Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen."

Eine Stellungnahme ist weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Tag der Approbation dieser Entscheidung erfolgt.

Hingewiesen wird darauf, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der I-Bauausführungen GmbH

Fest steht, dass bei e iner Nachschau am 10.1.2008 festgestellt wurde, dass sich an der angeblichen Adresse der "I- Bauausführungen GmbH" in 1100 Wien, R-Gasse 123, keine Firma befunden hat und die UID-Nummer der Firma "I-Bauausführungen GmbH" bereits am 23.11.2007 gelöscht wurde.

Dies gründet sich auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Betriebsprüfung, die im Akteninhalt Deckung finden.

Die strittigen dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Rechnungen wurden am 11.1., 18.1., 25.1., 8.2. und 13.2.2008 erstellt.

1.2 Buchführungsmängel, Kalkulation

Unbestritten ist, dass formelle Buchführungsmängel vorliegen. Dies wird auch vom Bf. zugestanden (letzter Satz der Beschwerde gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2009: "Dass meine Aufzeichnungen nicht den Erfordernissen einer ordentlichen Buchhaltung entsprochen haben habe ich eingesehen und schon den gesetzlichen Vorgaben entsprechend geändert.")

Auch die durchgeführte Kalkulation hat Differenzen ergeben, die nicht vollständig aufgeklärt werden konnten.

2. Rechtsgrundlagen

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

2.1 Vorsteuerabzug

Wie das Bundesfinanzgericht in seinem Schreiben vom 22.11.2019 ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Vornahme eines Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 u.a., dass die Umsatzsteuer von einem anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird.

Die Rechnungen, die als Adresse 1100 Wien, R-Gasse 123, aufweisen, wurden allesamt nach dem 10.1.2008 erstellt; zu diesem Zeitpunkt hat die Firma I-Bauausführungen GmbH nach den unbedenklichen Feststellungen des Finanzamtes nicht mehr existiert.

Somit konnte schon aufgrund dessen kein Vorsteuerabzug gewährt werden, weshalb auf die übrigen ungewöhnlichen Umstände, die in Verbindung mit der erbrachten Bauleistung stehen (zB Barzahlung, mangelnde Kontrolle, mangelnde Überprüfung, ob der Geschäftspartner tatsächlich existiert), auf die das Finanzamt zu Recht hingewiesen hat, nicht mehr eingegangen werden muss.

2.2 Buchführungsmängel

§ 184 BAO lautet:

"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Aufgrund der vorliegenden formellen und sachlichen Mängel war die Schätzungsbefugnis grundsätzlich gegeben. Der Bf. ist der vom Bundesfinanzgericht gewählten Methode eines Sicherheitszuschlages, die dem Ziel der Schätzung, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen und die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat (sh. zB VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122), im Beschwerdefall wohl am ehesten entspricht, weder dem Grunde noch der Höhe nach entgegen getreten.

Aufgrund dessen wurden die Bemessungsgrundlagen gemäß den Berechnungen im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 22.11.2019 ermittelt, wobei ein Rechenfehler von ca. 55 € betreffend Umsatzsteuer 2008 korrigiert wurde.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen gegeben sind; vielmehr ergibt sich aus dem teilweise unstrittigen, teilweise in freier Beweiswürdigung ermittelten Sachverhalt die entsprechende Rechtsfolge.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am 27. Dezember 2019