Volltext

BFG 05.12.2019, RV/7105983/2019

Keine Meldung der Daten durch Rechtsträger nach dem WiEReG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105983.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 WiEReG · § 16 WiEReG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache A. GmbH, Adr.Bf. , vertreten durch Mag. Walter Dienstl & Partner KG, Prinz Eugenstraße 58, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 21. Februar 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 4/5/10, vom 16. Jänner 2019, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 16 WiEReG zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde mit Erklärung vom 19. Februar 2009 errichtet.

Geschäftsführer ist seit 3. März 2009 Herr B..

Als Gesellschafterin fungiert die X GmbH.

Mit Erinnerungsschreiben vom 29. August 2018 teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Bf. wurde ersucht, diese Meldung bis längstens 10. Dezember 2018 nachzuholen. Sei die Meldung zwischenzeitig erfolgt, möge die Bf. umgehend mit dem Finanzamt in Kontakt treten.

Für den Fall, dass die Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leiste, würde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt werden.

Das Erinnerungsschreiben wurde nachweislich am 6. September 2018 übernommen.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bf. auf, die bisher unterlassene Handlung bis 26. April 2019 nachzuholen. Für den Fall, dass die Bf. dieser Aufforderung nicht Folge leiste, würde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt werden. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die Meldung nach § 5 WiEReG nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, sodass eine Zwangsstrafe festzusetzen sei.

§ 16 WiEReG sehe vor, dass die belangte Behörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne.

Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am 21. Jänner 2019 nachweislich übernommen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen worden seien. Diese Daten seien richtig, sodass keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen wäre. Eine formale Meldung hätte erfolgen können, inhaltlich sei jedoch nichts zu melden gewesen.

Da zwischenzeitlich die formale Meldung nachgeholt worden sei, sei die Zwangsstrafe aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bis dato kein wirtschaftlicher Eigentümer vorliege. Die Meldung sei entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht nachgeholt worden.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 23. April 2019 führte die Bf. aus, dass sie erst aufgrund der Beschwerdevorentscheidung festgestellt habe, dass ihre Eingabe offensichtlich aus technischen Gründen nicht "verspeichert" worden sei. Mittlerweile habe die Bf. dies nachgeholt und die Meldung gemäß § 5 WiEReG durchgeführt. Die Meldung sei nunmehr erfolgreich erfasst worden. Worauf die technischen Gründe beruhen würden, könne nicht mehr eruiert werden. Auch sei nicht mehr feststellbar, ob ein Bedienungsfehler seitens der Bf. oder ein anderer technischer Fehler für die "Nichtverspeicherung" der Meldung ausschlaggebend gewesen sei.

Mit Vorlagebericht vom 12. November 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor und stellte fest, dass sich in den Daten, die im WiEReG abrufbar seien, kein Hinweis auf technische Probleme oder nicht verarbeitete Meldungen finde. Aus dem Auszug des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer sei ein Vermerk über die Eintragung einer Meldung gem. § 5 WiEReG am 28. April 2019 ersichtlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Erinnerungsschreiben vom 29. August 2018 wurde die Bf. vom Finanzamt darüber informiert, dass offenbar auf die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReg vergessen wurde.

Diese Meldung sei bis längstens 10. Dezember 2018 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde an, eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 gemäß § 111 BAO festzusetzen.

Aufgrund der Nichtbeantwortung des Erinnerungsschreibens wurde die oa Zwangsstrafe iHv € 1.000 mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall der Nichtbefolgung, eine weitere Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 festgesetzt wird.

Gegen den am 16. Jänner 2019 ergangenen Bescheid richtet sich die am 21. Februar 2019 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden, es sei daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen. Weiters wurde bekanntgegeben, dass zwischenzeitlich die Meldung nachgeholt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2019 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag brachte die Bf. ergänzend vor, dass die Meldung der Bf. gemäß § 5 WiEReG offensichtlich aus technischen Gründen nicht "verspeichert" worden sei.

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde dazu aus, dass kein Hinweis auf ein technisches Gebrechen bei der Registerbehörde vorliege.

Gesetzlich Grundlagen:

§ 1 des Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts ( Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

...;

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

...;"

§ 5 Abs. 2 WiEReG lautet auszugsweise:

"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. …"

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 18 Abs.1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

§ 111 BAO lautet:

"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum 1. Juni 2018 an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Unstrittig steht fest, dass die Bf. die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat, sodass die Verhängung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Das Vorbringen in der Beschwerde vom 21. Februar 2019, dass aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer zu entnehmen ist, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen sei, ist durch die gesetzlichen Normierungen des WiEReG widerlegt. Insbesondere § 5 Abs. 1 WiEReG sieht ausdrücklich vor, dass die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die in § 5 Abs. 1 Z 1-3 WiEReG angeführten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden haben. Der Umstand, dass sich die Daten gegenüber dem Firmenbuch nicht geändert haben, rechtfertigt somit nicht das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die nach dem Ermessen der Behörde zu treffen sind, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. ua. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049).

Aus § 18 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG von der Bf. längstens bis 1. Juni 2018 zu erstatten ist. Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Bf. unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 veranlasste die Bf. nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Erst mit Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 reagierte die Bf. auf die Aufforderungen des Finanzamtes.

Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist (1. Juni 2018) bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am 16. Jänner 2019 über sieben Monate verstrichen sind. Mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist hat die Behörde bis zum 29. August 2018, somit fast drei Monate zugewartet. Auch die in § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehene Nachfrist von drei Monaten wurde von der Behörde zugunsten des Bf. bis zum 10. Dezember 2018 verlängert. Erst über einen Monat nach Ablauf der bereits zuerkannten Nachfrist wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 am 16. Jänner 2019 erlassen. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen.

Dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, dass offenbar aus technischen Gründen die Meldung iSd § 5 Abs. 1 WiEReG nicht "verspeichert" worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dieser offenbare technische Fehler erst nach Einlangen der Beschwerdevorentscheidung durch die Bf. erkannt worden ist. Nach Ansicht des Gerichts hätte dieser technische Fehler spätestens bei Erhalt des Erinnerungsschreibens am 6. September 2018 auffallen müssen. Denn aus dem Erinnerungsschreiben geht eindeutig hervor, dass bei der Behörde die Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG offenbar nicht eingegangen ist und hätte die Bf. spätestens zu diesem Zeitpunkt der Ursache für das Nichteinlangen auf den Grund gehen müssen. Zudem liegen der Behörde (durch die Daten, die im WiEReG abrufbar sind) keine Hinweise auf ein technisches Problem oder nicht verarbeitete Meldungen vor.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint daher nicht als unbillig, wenn man bedenkt, dass die Bf. nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist über sieben Monate Zeit hatte, die Meldung nachzuholen. Selbst das von der Bf. hervorgebrachte technische Problem hätte spätestens mit dem Einlangen des Erinnerungsschreibens auffallen müssen. Ab diesem Zeitpunkt verblieben der Bf. noch mehr als vier Monate, dem offenbar technisch bedingten Fehler bei der Abgabe der Meldung auf den Grund zu gehen. Die Bf. stellte keinerlei Bemühungen an, den Fehler zu finden bzw. zu lösen und ist die Behauptung, es habe ein technischer Fehler vorgelegen, als reine Schutzbehauptung anzusehen.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 20% des Höchstbetrages nicht als unangemessen, zumal die Bf. erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 die notwendigen Schritte zur Aufklärung des Problems, somit zur Meldung vorgenommen hat. Der Eingangsvermerk der verpflichtend vorzunehmenden Meldung ist datiert mit 28. April 2019, somit elf Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Prüfung der Höhe der Zwangsstrafe ist im Wege der freien Beweiswürdigung beurteilt worden. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Wien, am 5. Dezember 2019