Volltext

BFG 12.12.2019, RV/7105989/2019

Pfändung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldeter Forderungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105989.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO · § 226 BAO · § 229 BAO · § 4 AbgEO · § 12 Abs. 1 AbgEO · § 13 Abs. 1 AbgEO · § 51 IO · § 46 Z 2 IO · § 4 Abs. 1 BAO · § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO · § 4 Abs. 3 BAO · § 4 Abs. 4 BAO · § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 · § 102 IO · § 47 Abs. 1 IO · § 181 IO · § 193 Abs. 1 IO · § 60 Abs. 1 IO · § 156 Abs. 1 IO · § 197 Abs. 1 IO · § 156 Abs. 4 IO · § 134 Abs. 1 BAO · § 193 Abs. 2 IO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralf Höfler, Untere Viaduktgasse 6 Tür 6, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 10.01.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 14.12.2018, Steuernummer N-1, betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Pfändung für geschuldete Abgaben auf € 35.725,44 (anstatt € 40.392,11) eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 14.12.2018 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer gegenüber P-1 bestehenden Geldforderung des Beschwerdeführers (Bf.) zur Hereinbringung des in Höhe von € 40.392,11 aushaftenden Abgabenrückstandes.

---//---

In der am 10.01.2019 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er die angeführten Beträge von insgesamt € 40.800,13 nicht schulde. Über sein Vermögen sei am D-1 das Konkursverfahren eröffnet und der Zahlungsplan am D-2 angenommen worden. Die gegenständliche Forderung sei nicht angemeldet worden.

---//---

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Schuldenregulierungsverfahren des Dienstnehmers Bf. (Bf.) beim Bezirksgericht X mit Beschluss vom D-3 eröffnet worden sei. Mit Beschluss vom D-1 sei die Zahlungsplan-, Abschöpfungsverfahrens- und Schlussrechnungstagsatzung vom D-2 in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht worden. Mit Beschluss vom D-2 sei der am D-2 angenommene Zahlungsplan bestätigt worden. Das Schuldenregulierungsverfahren sei mit Beschluss vom D-4 aufgehoben worden.

Die mit Bescheid vom 14.12.2018 gepfändete Geldforderung betreffe ausschließlich Abgaben, die nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden und somit vom Schuldner zur Gänze zu bezahlen seien. Da dieser jedoch seinen Zahlungspflichten bisher nicht nachgekommen und die Abgabenschuld bereits vollstreckbar geworden sei, bestehe die Pfändung vom 14.12.2018 zu Recht.

---//---

Mit Schreiben vom 09.04.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte ergänzend ein:

Sollten tatsächlich die behaupteten Außenstände auf einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens herrühren, so verweise er darauf, dass er seine selbstständige Tätigkeit bereits vor Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgegeben habe und fortan nunmehr unselbstständig beschäftigt (gewesen) sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom 14.12.2018 liegt ein Rückstandsausweis vom 10.12.2018 iSd § 229 BAO iVm § 4 AbgEO zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iSd § 226 BAO in der Höhe von € 40.460,05 ausweist. Im Zeitpunkt der Pfändung waren allerdings nur mehr vollstreckbare Abgaben in Höhe von € 40.392,11 aushaftend, die auch dem angefochtenen Pfändungsbescheid zugrunde gelegt wurden, nämlich

Abgabe

Zeitraum

Betrag

Fälligkeit

davon abweichende Vollstreckbarkeit

Einkommensteuer

10-12/2012

227,86

15.11.2012

Umsatzsteuer

2012

8.000,00

15.02.2013

30.05.2014

Einkommensteuer

01-03/2013

283,00

15.02.2013

Umsatzsteuer

2013

2.000,00

17.02.2014

23.03.2015

Einkommensteuer

01-03/2014

516,00

17.02.2014

Einkommensteuer

04-06/2014

516,00

15.05.2014

Einkommensteuer

07-09/2014

1.635,00

18.08.2014

Einkommensteuer

10-12/2014

91,00

17.11.2014

Umsatzsteuer

2014

2.400,00

16.02.2015

25.02.2016

Einkommensteuer

01-03/2015

77,00

16.02.2015

Einkommensteuer

04-06/2015

77,00

15.05.2015

Einkommensteuer

07-09/2015

77,00

17.08.2015

Einkommensteuer

10-12/2015

77,00

16.11.2015

Umsatzsteuer

2015

5.000,00

15.02.2016

20.03.2017

Einkommensteuer

01-03/2016

77,00

15.02.2016

Einkommensteuer

04-06/2016

1.425,00

17.05.2016

Einkommensteuer

07-09/2016

751,00

16.08.2016

Einkommensteuer

2012

2.203,00

19.09.2016

Anspruchszinsen

2012

115,07

19.09.2016

Einkommensteuer

10-12/2016

753,00

15.11.2016

Umsatzsteuer

2016

5.000,00

15.02.2017

16.05.2018

Einkommensteuer

2015

4.146,00

24.04.2017

Säumniszuschlag 1

2016

100,00

16.06.2017

Säumniszuschlag 2

2016

50,00

16.06.2017

Säumniszuschlag 3

2016

50,00

16.06.2017

Säumniszuschlag 1

2017

82,92

17.08.2017

Einkommensteuer

01-03/2018

948,00

15.02.2018

Einkommensteuer

04-06/2018

948,00

15.05.2018

Einkommensteuer

2016

474,00

18.06.2018

Einkommensteuer

07-09/2018

948,00

16.08.2018

Einkommensteuer

10-12/2018

949,00

15.11.2018

Pfändungsgebühren

2018

391,16

26.11.2018

Barauslagen

2018

4,10

26.11.2018

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Grundsätzlich setzt die Vollstreckbarkeit von Abgaben deren bescheidmäßige Festsetzung voraus. Dies gilt nicht bei Selbstbemessungsabgaben wie der Umsatzsteuervorauszahlungen, die in der der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Höhe vollstreckbar sind, solange nicht die Voraussetzungen für eine abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind (Ritz, BAO 6 , § 226 Rz 1).

Allerdings setzt die Vollstreckbarkeit bei Selbstbemessungsabgaben hinsichtlich des über die Selbstbemessung hinausgehenden Mehrbetrages – wie bei den im Rückstandsausweis enthaltenen Umsatzsteuern 2012-2016 – noch die bescheidmäßige Festsetzung voraus (VwGH 4.6.2009, 2008/13/0140), weshalb die Vollstreckbarkeit in diesen Fällen erst mit der Zustellung (gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan) der Umsatzsteuerbescheide eintrat.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass er die im Pfändungsbescheid angeführten Beträge nicht schulde, da er seine selbstständige Tätigkeit bereits vor Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgegeben habe und fortan nunmehr unselbstständig beschäftigt (gewesen) sei, lässt sich nichts gewinnen, da Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen sind (vgl. VwGH 17.5.1989, 88/13/0089). In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren nach §§ 12 und 13 AbgEO können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (VwGH 29.9.1997, 96/17/0454).

Insolvenzforderungen sind gemäß § 51 IO Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).

Masseforderungen gemäß § 46 Z 2 IO sind alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich (…) der die Masse treffenden Steuern (…), wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 BAO insbesondere bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht; für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben gemäß § 4 Abs. 3 BAO unberührt.

Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist gemäß § 4 Abs. 4 BAO ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und b UStG 1994 und entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt (Sollbesteuerung) (…) bzw. die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). (…)

Zum Vorbringen des Bf., dass die dem Pfändungsbescheid zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden seien, wird zunächst festgestellt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen maßgeblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes iSd § 46 Z 2 IO mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gleichsetzt (VwGH 24.10.2001, 2001/17/0130).

Die dem Pfändungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenansprüche sind daher iSd §§ 4 BAO und 19 UStG zu ermitteln:

Abgabe

Zeitraum

Betrag

Entstehung des
Abgaben­anspruches

Einkommensteuer

10-12/2012

227,86

01.10.2012

Einkommensteuer

2012

2.203,00

31.12.2012

Einkommensteuer

01-03/2013

283,00

01.01.2013

Einkommensteuer

01-03/2014

516,00

01.01.2014

Einkommensteuer

04-06/2014

516,00

01.04.2014

Einkommensteuer

07-09/2014

1.635,00

01.07.2014

Einkommensteuer

10-12/2014

91,00

01.10.2014

Einkommensteuer

01-03/2015

77,00

01.01.2015

Einkommensteuer

04-06/2015

77,00

01.04.2015

Einkommensteuer

07-09/2015

77,00

01.07.2015

Einkommensteuer

10-12/2015

77,00

01.10.2015

Einkommensteuer

2015

4.146,00

31.12.2015

Einkommensteuer

01-03/2016

77,00

01.01.2016

Einkommensteuer

04-06/2016

1.425,00

01.04.2016

Einkommensteuer

07-09/2016

751,00

01.07.2016

Einkommensteuer

10-12/2016

753,00

01.10.2016

Einkommensteuer

2016

474,00

31.12.2016

Einkommensteuer

01-03/2018

948,00

01.01.2018

Einkommensteuer

04-06/2018

948,00

01.04.2018

Einkommensteuer

07-09/2018

948,00

01.07.2018

Einkommensteuer

10-12/2018

949,00

01.10.2018

Anspruchszinsen

2012

115,07

täglich vom 01.10.2013 bis 09.08.2016

Umsatzsteuer

2012

8.000,00

zu je 1/12 am Ende jeden Monats im jeweiligen Jahr

Umsatzsteuer

2013

2.000,00

Umsatzsteuer

2014

2.400,00

Umsatzsteuer

2015

5.000,00

Umsatzsteuer

2016

5.000,00

Säumniszuschlag 1

2016

100,00

15.02.2016

Säumniszuschlag 2

2016

50,00

17.05.2016

Säumniszuschlag 3

2016

50,00

17.08.2016

Säumniszuschlag 1

2017

82,92

24.04.2017

Pfändungsgebühren

2018

391,16

26.11.2018

Barauslagen

2018

4,10

26.11.2018

Daraus erhellt, dass zufolge Eröffnung und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am D-3 bzw. D-4 im Rückstandsausweis vom 10.12.2018 folgende Insolvenzforderungen iSd § 51 Abs. 1 IO sowie Masseforderungen iSd § 46 Z 2 IO enthalten waren:

Insolvenzforderungen

Zeitraum

Betrag

Entstehung des
Abgaben­anspruches

Umsatzsteuer

01/2012

666,67

31.01.2012

Umsatzsteuer

02/2012

666,67

29.02.2012

Umsatzsteuer

03/2012

666,67

31.03.2012

Umsatzsteuer

04/2012

666,67

30.04.2012

Umsatzsteuer

05/2012

666,67

31.05.2012

Umsatzsteuer

06/2012

666,67

30.06.2012

Umsatzsteuer

07/2012

666,67

31.07.2012

Masseforderungen

Zeitraum

Betrag

Entstehung des
Abgaben­anspruches

Umsatzsteuer

08/2012

666,67

31.08.2012

Umsatzsteuer

09/2012

666,67

30.09.2012

Einkommensteuer

10-12/2012

227,86

01.10.2012

Umsatzsteuer

10/2012

666,67

31.10.2012

Umsatzsteuer

11/2012

666,67

30.11.2012

Umsatzsteuer

12/2012

666,67

31.12.2012

Einkommensteuer

2012

2.203,00

31.12.2012

Einkommensteuer

01-03/2013

283,00

01.01.2013

Umsatzsteuer

01/2013

166,67

31.01.2013

Umsatzsteuer

02/2013

166,67

28.02.2013

Umsatzsteuer

03/2013

166,67

31.03.2013

Da der Abgabenanspruch aller übrigen Abgaben erst nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, gehen die Einwendungen des Bf., dass die dem Pfändungsbescheid zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden seien, insoweit ins Leere.

Gemäß § 102 IO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, (…) im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Gemäß § 47 Abs. 1 IO sind aus der Insolvenzmasse vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass die Forderungen nicht angemeldet worden seien, lässt sich auch hinsichtlich der Masseforderungen nichts gewinnen, da gemäß § 102 IO lediglich Insolvenzforderungen anzumelden sind, jedoch Masseforderungen keiner Anmeldungspflicht unterliegen (OGH 5.5.1971, 5 Ob 108/71).

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten gemäß § 181 IO die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

Gemäß § 193 Abs. 1 IO kann der Schuldner im Lauf des Insolvenzverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hierfür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.

Insolvenzgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, gemäß § 60 Abs. 1 IO ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist das Insolvenzverfahren infolge Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben, so gilt dies auch für Massegläubiger.

Da gemäß § 60 Abs. 1 IO Massegläubiger auch ihre im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldeten Masseforderungen in das nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen können, erfolgte die Pfändung der laufenden Gehaltsforderungen des Bf. insoweit ebenfalls zu Recht.

Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben gemäß § 197 Abs. 1 IO Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können gemäß § 156 Abs. 4 IO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Hinsichtlich der angemeldeten Insolvenzforderungen ist festzustellen, dass durch den am D-4 rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan (vorerst, da diese im Falle eines Verzuges nach den Bestimmungen des § 156a IO wiederaufleben können) eine Restschuldbefreiung gemäß § 156 Abs. 1 IO eintrat.

Die Wirkungen des Zahlungsplans erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Schuldner, die der Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren unterliegen (vgl. OGH 20.6.2000, 3 Ob 229/99). Anmeldungsbedürftige, jedoch nicht angemeldete Forderungen werden von den Wirkungen des Zahlungsplans dennoch erfasst (vgl. OGH 25.3.2009, 2 Ob 287/08g).

Entsteht die Abgabenschuld vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, so gehört sie zu den Verbindlichkeiten, von denen der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan gemäß § 156 Abs. 1 IO anteilig befreit wird, gleichgültig ob die Abgabenschuld vor oder während des Insolvenzverfahrens oder nach dessen Beendigung bescheidmäßig geltend gemacht wird. In diesem Fall gilt und wirkt die besondere Entrichtungs- und Tilgungsordnung des Insolvenzrechtes und verdrängt die abgabenrechtlichen Bestimmungen dieser Art (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/17/0130).

Liegen hingegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 4 IO vor (mangelnde Berücksichtigung nur aus Verschulden des Schuldners), tritt eine Kürzung der Forderung auf die Quote von allem Anfang nicht ein. Der Schuldner muss die von den materiellrechtlichen Zwangsausgleichswirkungen nie erfasste Forderung voll zahlen.

§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde (OGH 21.4.1971, 6 Ob 78/71; OGH 17.7.1997, 6 Ob 209/97x). Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung („nur aus Verschulden des Schuldners“).

Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Da die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 gemäß § 134 Abs. 1 BAO (frühestens) am 30.04.2013 endete und das Schuldenregulierungsverfahren bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom D-4 vom Insolvenzgericht aufgehoben wurde, war eine bescheidmäßige Festsetzung vor diesem Zeitpunkt und damit eine rechtzeitige Anmeldung der gegenständlichen Abgabenforderungen als Insolvenzforderungen dem Finanzamt nicht mehr möglich, weshalb die Abgabengläuberin somit kein Verschulden trifft, dass die betreffenden Abgabenforderungen im Zahlungsplan unberücksichtigt blieben.

Allerdings trifft im Gegenzug auch den Bf. kein Verschulden, weil er eben auch bis zum 30.04.2013 Zeit gehabt hätte, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dass er dann auch in weiterer Folge deren Einreichung unterließ, vermag daran nichts zu ändern.

Im gegenständlichen Fall kann das Finanzamt daher (maximal) nur die mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom D-2 festgestellte Zahlungsplanquote von 12% für die folgenden Abgaben verlangen:

Insolvenzforderungen

Zeitraum

Betrag

12%

Umsatzsteuer

01/2012

666,67

80,00

Umsatzsteuer

02/2012

666,67

80,00

Umsatzsteuer

03/2012

666,67

80,00

Umsatzsteuer

04/2012

666,67

80,00

Umsatzsteuer

05/2012

666,67

80,00

Umsatzsteuer

06/2012

666,67

80,00

Umsatzsteuer

07/2012

666,67

80,00

Im Unterschied zur Sanierung (§ 156 Abs. 1 IO) werden im Schuldenregulierungsverfahren die nicht angemeldeten unberücksichtigt gebliebenen Insolvenzforderungen unter Umständen sogar weiter als auf die im Zahlungsplan vorgesehene Zahlungsquote vermindert, wenn diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners nicht mehr entspricht. Bei Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplanes dieser entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat, weshalb der Konkursgläubiger nach § 197 Abs. 1 IO Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann hat, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibt oder ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukommt (vgl. Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 197 KO Tz 3).

Gemäß § 193 Abs. 2 IO darf die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden.

Da der Bf. laut seinem dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel für 2018 ein Einkommen von jährlich netto € 14.933,63, entspricht monatlich netto € 1.244,47, bezogen hat und im Wesentlichen immer noch unverändert bezieht, errechnet sich daraus ein bei der Pfändung zu berücksichtigendes Existenzminimum von € 1.133,60, sodass ihm € 110,87 monatlich verbleiben, zumal der Zahlungsplan gemäß § 193 Abs. 2 IO die Verwertung des Vermögens des Schuldners voraussetzt.

Unter Berücksichtigung der an das Finanzamt bereits jetzt zu leistenden Zahlungsplanquote von monatlich € 51,20 sowie der nunmehr festgestellten pfändbaren Abgabenrückstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der auf die nicht angemeldeten restlichen Insolvenzforderungen entfallenden Zahlungsplanquote von € 80,00 monatlich der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, weshalb eine Pfändung dieser Abgabenforderungen nicht in Betracht kommt.

Die tatsächlich pfändbaren Abgabenforderungen werden somit wie folgt festgestellt:

Abgabe

Zeitraum

Betrag

Umsatzsteuer

2012

3.333,33

Umsatzsteuer

2013

2.000,00

Umsatzsteuer

2014

2.400,00

Umsatzsteuer

2015

5.000,00

Umsatzsteuer

2016

5.000,00

Einkommensteuer

10-12/2012

227,86

Einkommensteuer

2012

2.203,00

Anspruchszinsen

2012

115,07

Einkommensteuer

01-03/2013

283,00

Einkommensteuer

01-03/2014

516,00

Einkommensteuer

04-06/2014

516,00

Einkommensteuer

07-09/2014

1.635,00

Einkommensteuer

10-12/2014

91,00

Einkommensteuer

01-03/2015

77,00

Einkommensteuer

04-06/2015

77,00

Einkommensteuer

07-09/2015

77,00

Einkommensteuer

10-12/2015

77,00

Einkommensteuer

2015

4.146,00

Einkommensteuer

01-03/2016

77,00

Einkommensteuer

04-06/2016

1.425,00

Einkommensteuer

07-09/2016

751,00

Einkommensteuer

10-12/2016

753,00

Einkommensteuer

2016

474,00

Einkommensteuer

01-03/2018

948,00

Einkommensteuer

04-06/2018

948,00

Einkommensteuer

07-09/2018

948,00

Einkommensteuer

10-12/2018

949,00

Säumniszuschlag 1

2016

100,00

Säumniszuschlag 2

2016

50,00

Säumniszuschlag 3

2016

50,00

Säumniszuschlag 1

2017

82,92

Pfändungsgebühren

2018

391,16

Barauslagen

2018

4,10

gesamt

35.725,44

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes.

Wien, am 12. Dezember 2019