Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache CMS, über die Beschwerde vom 01.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18.05.2015, betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht legt seinen Erwägungen, anhand der Aktenlage, folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhielt im streitgegenständlichen Jahr 2014 von September bis Dezember ein Überstundenpauschale und leistete darüber hinaus Überstunden. Diese wurden mit dem Gehalt vom Juni 2015 ausbezahlt. Im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 ersuchte der Bf., für das für diese Überstunden bezogene Entgelt den Freibetrag gem. § 68 Abs. 1 EStG iHv € 360,00 monatlich für diese 4 Monate zu berücksichtigen.
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Der Bf. reichte am 27.04.2015 seine Einkommensteuererklärung für 2014 ein und gab diverse Werbungskosten und Sonderausgaben und seine Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt.
Im Einkommensteuerbescheid vom 18.05.2015 wurden diese Angaben entsprechend berücksichtigt.
In seiner fristgerechten Beschwerde monierte der Bf., dass in den Monaten September bis Dezember 2014 der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 iHv € 360,00 monatlich nicht berücksichtigt worden sei und so ersuche er um nachträgliche Aufrollung dieser Monate. Beigelegt wurde eine Aufstellung der Arbeitszeiten an jenen Tagen, an denen diese Überstunden geleistet worden seien.
Am 04.09.2015 forderte das Finanzamt die Gleitzeitvereinbarung und eine lückenlose Zeitaufzeichnung für 2014 nach.
Darauf antwortete der Bf. fristgerecht und legte einen Sideletter seines Arbeitgebers mit der Bekanntgabe der Höhe seines Überstundenpauschales und deren Abgeltungswirkung und eine lückenlose Zeitaufzeichnung für 2014 bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 28.01.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil aus dem Überstundenpauschale keine steuerfreien Überstundenzuschläge herausgerechnet werden dürften.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er zusätzlich zum Überstundenpauschale von diesem nicht abgegoltene Überstunden und Überstundenzuschläge ausbezahlt bekommen habe und ihm für diese auch der Freibetrag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 zustehe.
Das Finanzamt nahm daraufhin Kontakt mit dem Arbeitgeber des Bf. auf, welcher am 25.08.2016 antwortete, dass erst ab September 2014 ein All-in Vertrag mit Überstundenpauschale abgeschlossen worden sei. Weiters habe der Bf. Ende Jänner 2015 den Antrag auf Nachforderung der über die vom Pauschale abgegoltenen hinausgehenden Überstunden gestellt. Daher sei die Nachzahlung dieser Überstunden, nach der Durchführung des einschlägigen internen Prozesses, mit der Auszahlung des Gehalts für Juni 2015 erfolgt. Beigelegt wurden die Lohnkonten des Bf. von 2014 bis 2016, Auszüge aus dem einschlägigen Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitszeit und der Sideletter zur Betriebsvereinbarung.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem BFG vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Zeitpunkt der Zahlung willkürlich verschoben worden sei und daher der Freibetrag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht zustehe.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
Gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen, wenn Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden.
Erwägungen
Der Bf. hat im gegenständlichen Fall die im Jahr 2014 geleisteten Überstunden mit dem Gehalt vom Juni 2015 erhalten. Nach der allgemeinen Regel des § 19 Abs. 1 EStG 1988 gilt u.a. für nichtselbständige Einkünfte gemäß der §§ 25 und 26 EStG 1988 das Zuflussprinzip, nach dem die Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen worden sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Bf. hat im gegenständlichen Fall das Entgelt für seine zusätzlichen Überstunden erst 2015 bezogen.
Davon abweichendes regelt zwar § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind. Diese kurze Zeit beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) 10 Tage (vgl. etwa VwGH vom 08.04.1986, 85/14/0160). Im gegenständlichen Fall wurde das Entgelt für die zusätzlichen Überstunden mit dem Gehalt vom Juni des Folgejahres ausbezahlt. Daher ist dieser Bezug dem Bf. eindeutig nicht innerhalb der geforderten kurzen Zeit zugeflossen und § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht anzuwenden.
Ebenso handelt es sich auch nicht um Nachzahlungen von Pensionen oder in einem Insolvenzverfahren oder von Förderungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln. Daher ist auch § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht anwendbar.
Nach § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 EStG 1988 gelten allerdings auch dann Bezüge als im Vorjahr zugeflossen, wenn die Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt werden. Da das Entgelt für die zusätzlichen Überstunden erst mit dem Gehalt vom Juni 2015 und somit weit nach dem 15. Februar ausbezahlt worden ist, kommt auch § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht zur Anwendung.
Das Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Bezug des Bf. für seine, nicht vom Überstundenpauschale abgegoltenen Überstunden als Einnahme im Jahr 2015 anzusehen und auch in diesem Jahr zu versteuern ist. Ebenso können diese Einnahmen oder Teile dieser, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, erst im Jahr 2015 von der Einkommensteuer befreit werden und steht 2014 jedenfalls kein Freibetrag zu. Ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß § 68 EStG im Jahr 2015 vorliegen, ist im streitanhängigen Jahr 2014 nicht entscheidungsgegenständlich und kann dahingestellt bleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich das Zuflussprinzip und dessen Ausnahmen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und deren Anwendung, soweit es den Fall des Bf. betrifft, unstrittig oder in der obzit. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinreichend geklärt ist.
Wien, am 10. Dezember 2019