Volltext

BFG 06.12.2019, RV/7102647/2019

Ist eine aufgelöste juristische Person, die keinen Rechtsnachfolger hat, legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102647.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache A als ehe­ma­li­ge Ge­sell­schaf­te­rin der gemäß § 40 Fir­men­buch­ge­setz ge­lösch­ten GmbH c/o Fi­nanz­amt Wien 1/23, 1030 Wien, Mar­xer­gas­se 4 , über die Be­schwerde vom 18.10.2018 gegen die Bescheide des Finanzam­tes Wien 1/23 vom 20.07.2017 be­tref­fend Um­satz- und Kör­per­schaft­steu­er 2013 – 2015 und gegen die Bescheide des Finanzam­tes Wien 1/23 vom 21.07.2017 20.07.2017 be­tref­fend Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 be­schlos­sen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung als nicht zuläs­sig ge­worden zurück­ge­wie­sen.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

A. Die Beschwerdeführerin (Bf.) war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Be­schluss vom Datum1 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet. Mit Be­schluss vom Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss vom Datum3 wur­de die Firma der Bf. gemäß § 40 Firmenbuchge­setz (FBG) wegen Vermögenslosig­keit aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Bf. hat keinen Rechtsnachfolger.

B. Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden nach einer Außen­prü­fung erlassen und waren innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde an­fecht­bar.

Am 16.08.2017 beantragte die Bf., die Be­schwerdefristen bis 31.10.2017 zu verlängern; am 28.10.2017 be­an­tragte sie, die Be­schwer­defristen bis 31.12.2017 zu verlängern und am 18.12.2017 beantragte sie, die Beschwerdefristen bis 30.05.2018 zu verlängern.

Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 16.01.2018 wurde dem Fristverlängerungsansuchen vom 18.12.2017 teilwei­se stattgegeben und die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung auf­ge­zähl­ten Bescheide wurden bis 09.02.2018 verlängert.

Am 04.02.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für die Bescheide betreffend Um­satz­steu­er 2015 und Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 bis 30.04.2018 zu verlängern. Mit dem als ver­fah­rens­lei­ten­de Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 10.04.2018 wurde dieses Fristverlängerungsansuchen abgewiesen.

Am 29.05.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Ent­schei­dung aufgezählten Bescheide bis 31.10.2018 zu verlängern. Mit dem als ver­fah­rens­lei­tende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 02.08.2018 wur­den die Fristverlängerungsansuchen für die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 wegen be­reits entschiedener Sache ab­ge­wie­sen.

Am 31.07.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefrist für den Bescheid betreffend Um­satz­steu­er 2015 bis 30.11.2018 zu verlängern und am 27.08.2018 beantragte sie, die Be­schwer­defristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide bis 30.11.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und des­halb nicht anfechtbaren Be­scheid vom 26.09.2018 wurden die Fristverlängerungs­an­su­chen vom 27.08.2018 für die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend Um­satz­steu­er­fest­set­zung für die Mo­na­te 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 abgewiesen.

Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden mit der Beschwerde vom 18.10.2018 angefochten. Senat und mündliche Ver­hand­lung wurden in der Be­schwer­de beantragt.

C. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.11.2018 wurde die Beschwerde gegen alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide als verspätet zurück­ge­wie­sen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vor­la­gean­trag an­fechtbar und wurden mit Vorlageantrag vom 11.12.2018 angefoch­ten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Dieser Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die als Ge­sell­schaft mit beschränkter Haftung errichtete Bf. seit Datum3 wegen Vermögenslo­sig­keit auf­gelöst ist und keinen Rechtsnachfolger hat.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt: Wird eine juristische Per­son (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aufgelöst, hört sie auf, als Steu­er­sub­jekt zu existieren, wenn sie keinen Rechtsnachfolger hat. Wer kein Steuersubjekt ist, ist nicht legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten. Die Bf. ist daher seit Datum3 nicht mehr legitimiert, in die­sem Beschwerdeverfahren einzuschreiten.

Fällt die Aktivlegitimation vor der Entscheidung über die Beschwerde weg, ist die Be­schwer­de nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes als nicht mehr zu­lässig zurückzuweisen (vgl. BFG-Beschluss vom 02.12.2019, RV/7102655/2016). Die Be­schwerde wird daher als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Ist eine Beschwerde zurückzuweisen, muss eine beantragte mündliche Senatsver­hand­lung nicht durchgeführt werden (§ 272 Abs 4 BAO idgF, § 274 Abs 1 BAO idgF). Diese Ent­scheidung ergeht daher als nicht mündliche Einzelrichterentscheidung.

III. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Ent­scheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da das Gesetz die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, da­mit eine Beschwerde zu­rückgewiesen werden darf, beantwortet. Die (ordentliche) Re­vi­si­on ist da­her nicht zu­läs­sig.

Wien, am 6. Dezember 2019