Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache A als ehemalige Gesellschafterin der gemäß § 40 Firmenbuchgesetz gelöschten GmbH c/o Finanzamt Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4 , über die Beschwerde vom 18.10.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20.07.2017 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 – 2015 und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 21.07.2017 20.07.2017 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung als nicht zulässig geworden zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Die Beschwerdeführerin (Bf.) war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Beschluss vom Datum1 wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet. Mit Beschluss vom Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss vom Datum3 wurde die Firma der Bf. gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Bf. hat keinen Rechtsnachfolger.
B. Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden nach einer Außenprüfung erlassen und waren innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
Am 16.08.2017 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen bis 31.10.2017 zu verlängern; am 28.10.2017 beantragte sie, die Beschwerdefristen bis 31.12.2017 zu verlängern und am 18.12.2017 beantragte sie, die Beschwerdefristen bis 30.05.2018 zu verlängern.
Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 16.01.2018 wurde dem Fristverlängerungsansuchen vom 18.12.2017 teilweise stattgegeben und die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden bis 09.02.2018 verlängert.
Am 04.02.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 bis 30.04.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 10.04.2018 wurde dieses Fristverlängerungsansuchen abgewiesen.
Am 29.05.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide bis 31.10.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 02.08.2018 wurden die Fristverlängerungsansuchen für die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 wegen bereits entschiedener Sache abgewiesen.
Am 31.07.2018 beantragte die Bf., die Beschwerdefrist für den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 30.11.2018 zu verlängern und am 27.08.2018 beantragte sie, die Beschwerdefristen für alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide bis 30.11.2018 zu verlängern. Mit dem als verfahrensleitende Verfügung erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid vom 26.09.2018 wurden die Fristverlängerungsansuchen vom 27.08.2018 für die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 und die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 08/2015, 10/2015, 12/2015, 04/2016 und 09/2016 abgewiesen.
Alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide wurden mit der Beschwerde vom 18.10.2018 angefochten. Senat und mündliche Verhandlung wurden in der Beschwerde beantragt.
C. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.11.2018 wurde die Beschwerde gegen alle im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Bescheide als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurden mit Vorlageantrag vom 11.12.2018 angefochten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I. Dieser Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete Bf. seit Datum3 wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst ist und keinen Rechtsnachfolger hat.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt: Wird eine juristische Person (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aufgelöst, hört sie auf, als Steuersubjekt zu existieren, wenn sie keinen Rechtsnachfolger hat. Wer kein Steuersubjekt ist, ist nicht legitimiert, in einem Beschwerdeverfahren einzuschreiten. Die Bf. ist daher seit Datum3 nicht mehr legitimiert, in diesem Beschwerdeverfahren einzuschreiten.
Fällt die Aktivlegitimation vor der Entscheidung über die Beschwerde weg, ist die Beschwerde nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes als nicht mehr zulässig zurückzuweisen (vgl. BFG-Beschluss vom 02.12.2019, RV/7102655/2016). Die Beschwerde wird daher als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Ist eine Beschwerde zurückzuweisen, muss eine beantragte mündliche Senatsverhandlung nicht durchgeführt werden (§ 272 Abs 4 BAO idgF, § 274 Abs 1 BAO idgF). Diese Entscheidung ergeht daher als nicht mündliche Einzelrichterentscheidung.
III. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Beschwerde zurückgewiesen werden darf, beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. Dezember 2019