Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 28.11.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 06.11.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der polnische Beschwerdeführer (Bf) arbeitet in Österreich und beansprucht Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, weil seine Eltern krank und pflegebedürftig seien und durch seine Frau gepflegt werden. Er hätte zwar selbst lieber, dass seine Frau und seine Kinder mit ihm in Österreich lebten, doch erlaube der Gesundheitszustand seiner Eltern nicht, sie mit zu übersiedeln. Auch hätten sie eine kleine Landwirtschaft und bräuchten aus medizinischer Sicht ihre gewohnte Umgebung.
Für die belangte Behörde sind die ärztlichen Bestätigungen zu vage, um abschließend beurteilen zu können, ob die Übersiedelung wegen der Pflegebedürftigkeit unzumutbar sei. Aus ihnen erschließe sich auch nicht, woran die Eltern des Bf leiden.
Vorgelegt wurden ärztliche Bescheinigungen einer öffentlichen Krankenanstalt vom 16.8.2018, jeweils lautend: "Die Patientin [bzw der Patient] bedarf wegen chronischer Krankheit und Störung der Bewegungsfähigkeit der Pflege einer anderen Person." Nach Ergehen des angefochtenen Bescheides wurden weitere ärztliche Bescheinigungen jener Krankenanstalt vom 14.1.2019 vorgelegt: eine für die Mutter des Bf, lautend: "Die Patientin muss wegen gesundheitlicher und emotionaler Faktoren und wegen der Umgebungsfaktoren im eigenen Haus wohnen bleiben", und eine für den Vater des Bf, lautend: "Der Auszug aus dem eigenen Haus, aus der vertrauten Umgebung kommt wegen der Langzeiterkrankungen, die einer ständigen medizinischen Überwachung bedürfen - wegen familiären und emotionalen Gründen und Umgebungsbedingungen nicht in Frage. Der Auszug würde den gesundheitlichen und psychischen Zustand des Patienten stark beeinträchtigen." Ausgestellt wurden sämtliche Bescheinigungen von einer "Fachärztin für Familienmedizin."
Der Bf selbst gibt an, seine Eltern seien schon alt (aktenkundig ist nur das Geburtsdatum der Mutter 1953), sein Vater sei zuckerkrank, seine Mutter leide an einer Arthrose und müsse zur Rehabilitation begleitet werden, beide Elternteile hätten Bluthochdruck und könnten ihre täglichen Wege nicht mehr selbst erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf arbeitet seit Mitte 2011 in Österreich und ist hier seit Mitte 2012 durchgehend hauptgemeldet. Seine Frau, die im Jahr 2017 nicht erwerbstätig war, aber eine Ausbildung gemacht hat, der sie ab 2018 im Gemeindeamt ihres Wohnortes ein Berufspraktikum folgen ließ, lebt mit den gemeinsamen Kindern in Polen und hilft den im selben Ort wohnhaften Eltern des Bf bei deren Alltagsgeschäften und medizinischen Terminen. Es wäre nach den Vorbringen des Bf sein Wunsch, dass Frau und Kinder nach Wien ziehen.
Die Eltern des Bf bedürfen zwar aufgrund ihrer Krankheiten einer verstärkten medizinischen Betreuung, Pflegeleistungen der Gemeinde beziehen sie aber keine (Bescheinigung des Ortsvorstehers vom 16.1.2019). Weder ist die Pflegebedürftigkeit der Eltern des Bf und die daraus begründete Notwendigkeit des polnischen Familienwohnsitzes erwiesen, noch wäre im Fall einer gebotenen intensiveren Betreuung ersichtlich, dass die nötigen medizinischen Leistungen in gleicher Qualität nicht auch in Österreich in Anspruch genommen werden könnten. Auch eine Betreuung durch die Frau des Bf wäre in Österreich gewährleistet, weil ihre Übersiedelung ausdrücklich vom Bf gewünscht wird.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Strittig ist lediglich, ob den Eltern des Bf der Umzug zugemutet werden kann. Die ursprünglich vorgelegten Dokumente bescheinigen bloß die Pflegebedürftigkeit ohne konkrete Ausführungen dazu. Die zweite Bescheinigung spricht darüber hinaus nur nebulos von "emotionalen Gründen", die einer Ortsveränderung entgegenstünden. In keiner der Bescheinigungen werden nähere Aussagen zur Erkrankung der Eltern getroffen, weder zur Art noch zur Schwere, noch zu den notwendigen Behandlungen und zur Intensität des Pflegebedarfs. Die von der "Fachärztin für Familienmedizin" ausgestellten Atteste erfüllen nicht ansatzweise die Voraussetzungen für ein nachvollziehbares medizinisches Gutachten. Daher und weil auch keine öffentlichen Pflegeleistungen bezogen werden ist schon der Pflegebedarf nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Es ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich, dass die Qualität der Betreuung in Österreich schlechter wäre oder bestimmte erforderliche Pflegeleistungen hier nicht verfügbar wären. Dass der kleine landwirtschaftliche Betrieb der Eltern mit Hühnern, Puten und Kaninchen, den die Frau des Bf ebenfalls betreut, ihrem Lebensunterhalt diente, wurde in der Beschwerde nicht behauptet, womit die Tierhaltung betreffend von privaten Vorlieben auszugehen ist. Die Ausbildung der Gattin wurde erst im Jahr 2017 begonnen, und es wurde nicht vorgebracht, dass eine Höherqualifizierung und Berufsausübung in Österreich für sie nicht möglich wäre - zumal die Verlegung des Familienwohnsitzes unter Außerachtlassung der Eltern des Bf diesem erstrebenswert erscheint.
Rechtlich gilt: Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (VwGH 9.10.1991, 88/13/0121).
Die Pflege naher Angehöriger kann nach ständiger Rechtsprechung ein Grund sein, Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten steuerlich anzuerkennen, etwa im Fall einer zu 100 % behinderten depressiven Pflegegeldbezieherin (VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087) oder der Pflege der krebskranken Mutter (VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, wobei die Anerkennung eine vorangehende Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen erfordert). Ob ein Wohnsitz aus rein privaten Vorlieben aufrecht erhalten wird, oder der Pflegebedürftigkeit der Eltern geschuldet ist, ist anhand entsprechender Beweismittel - zB ärztlicher Atteste - glaubhaft zu machen (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121).
Die vom Bf vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, darzutun, weshalb er nach sechs Jahren der Berufstätigkeit im Inland weiterhin seinen polnischen Familienwohnsitz aufrecht erhält. Weitere tragfähige Gründe wie die Berufstätigkeit der Gattin, die Unzumutbarkeit, eine fremde Sprache zu lernen, die Unleistbarkeit einer adäquaten Unterkunft am Arbeitsort wurden nicht vorgebracht und liegen nicht vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 3. Dezember 2019