Volltext

BFG 13.12.2019, RV/3100353/2010

keine Festsetzung von Aussetzungszinsen vor Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100353.2010 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 9 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 276 Abs. 2 BAO · § 212a Abs. 5 BAO · § 323 Abs. 38 BAO · Art. 130 Abs. 1 B-VG · § 212a Abs. 1 BAO · § 294 BAO · § 262 BAO · § 279 BAO · § 230 Abs. 6 BAO
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung · Aussetzungszinsen

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in Beschwer­desache A, vertreten durch B, über die Beschwerde vom 19.11.2008 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt C vom 20.10.2008 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 20.10.2008 verfügte das Finanzamt C den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 83.248,76, für Aussetzungszinsen 2003 in Höhe von € 14.346,77 und für Aussetzungszinsen 2004 in Höhe von € 2.136,81 (insgesamt sohin € 99.732,34), weil die für diese Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung abgelaufen sei.

Ebenfalls mit Bescheid vom 20.10.2008 setzte das Finanzamt C gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum von 29.4.2003 bis 20.10.2008 (Aussetzungsbetrag in Summe € 99.732,34) Aussetzungszinsen im Betrag von € 18.585,92 fest. Begründend wurde ausgeführt, die Aussetzungszinsen seien für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom 19.11.2008. Begründend wurde ausgeführt, die Berufung vom 7.12.1998 gegen den Wiederaufnahmebescheid 1995 und den Feststellungsbescheid 1995 sei entgegen der Ausführungen im Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 20.10.2008 noch nicht erledigt.

Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 20.10.2008 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27.4.2009 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nachweislich im Zuge eines Ersuchens um Ergänzung vom 28.1.2009 aufgefordert worden, die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid 1995 sowie den wiederaufgenommenen Feststellungsbescheid 1995 bis zum gesetzten Termin nachzureichen. Dieses Ersuchschreiben sei unbeantwortet geblieben. Aufgrund dessen, dass trotz Aufforderung die nach Ansicht des Beschwerdeführers nach noch unerledigte Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid 1995 sowie den wiederaufgenommenen Feststellungsbescheid 1995 dem Finanzamt nicht übermittelt worden sei, würde in weiterer Konsequenz nur die Rechtsentscheidung einer Abweisung verbleiben.

Mit Vorlageantrag vom 27.5.2009 beantragte der Beschwerdeführer im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 20.10.2008.

Mit E-Mail vom 25.10.2019 teilte das Finanzamt C dem Bundesfinanzgericht mit, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerden bzw. Berufungen gegen den Feststellungsbescheid das Jahr 1995 aus in diesem E-Mail näher dargestellten Umständen noch nicht erledigt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019 hat das Finanzamt C der Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung betreffend Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 83.248,76, Aussetzungszinsen 2003 in Höhe von € 14.346,77 und Aussetzungszinsen 2004 in Höhe von € 2.136,81 (insgesamt € 99.732,34) Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, da die [der Aussetzung zugrunde liegende] Beschwerde nach § 212a Abs. 5 BAO noch anhängig ist.

Mit Schreiben vom 13.12.2019 nahm der steuerliche Vertreter die im Vorlageantrag vom 27.5.2009 gestellten Anträge auf Entscheidung über die hier gegenständliche Beschwerde durch den Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder
b) Erkenntnisses (§ 279 BAO) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Wie sich aus der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes C vom 26.11.2019 ergibt, ist die Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Höhe der gegenständlichen Abgaben unmittelbar oder mittelbar abhängt, derzeit unerledigt, weshalb der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht zu verfügen gewesen wäre (§ 212a Abs. 5 BAO).

Da der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Beschwerde­vorentscheidung vom 26.11.2019 aufgehoben wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid über die Festsetzung vom Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9, letzter Satz BAO als rechtswidrig, weshalb der gegen diesen Bescheid erhobenen (als „Berufung“ bezeichneten) Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung vom Aussetzungszinsen aufzuheben war.


Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständlichen Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am 13. Dezember 2019