Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, vertreten durch V, Steuerberater, Adresse1, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Graz-Stadt betreffend Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat mit dem am 17. Oktober 2019 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben vom 14. Oktober 2019 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Graz-Stadt betreffend den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 erhoben.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 hat das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 17. Jänner 2020 über den Antrag vom 11. April 2019 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege.
Mit Bescheid vom 22. November 2019 hat das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2018 festgesetzt; dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 26. November 2019 zugestellt.
Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Da die belangte Behörde den Bescheid erlassen hat, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 8. Jänner 2020