Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf. , über die Beschwerde vom 15. April 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 4/5/10, vom 01. April 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 (strittige Jahr) machte die Beschwerdeführerin (Bf.), die ihre berufliche Tätigkeit mit Angestellte im Außendienst bezeichnet, Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 9.804,42 und das Berufsgruppenpauschale (Vertreterpauschale) geltend.
Mit Vorhalt vom 7.März 2019 ersuchte das Finanzamt um Klarstellung, ob entweder das Pauschale oder die tatsächlichen Kosten pro Dienstverhältnis geltend gemacht würden. Für das Pauschale sei eine Bestätigung vom Dienstgeber über die Tätigkeit erforderlich. Betreffend die tatsächlichen Kosten seien eine detaillierte Aufstellung und eine belegmäßiger Nachweis erforderlich.
In der Folge übermittelte die Bf. eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin, P. GmbH in M.; darin wurde bestätigt, dass die Bf. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Vertretertätigkeit ausgeübt habe.
Daraufhin erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 und führte darin aus, dass aufgrund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen anstatt der tatsächlichen Werbungskosten pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Würden Pauschbeträge in Anspruch genommen, könnten daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der beantragten tatsächlichen Werbungskosten seien keine Unterlagen beigebracht worden. Die pauschalen Werbungskosten seien um jene steuerfreien Bezüge zu kürzen, die die Bf. von ihrer Dienstgeberin erhalten habe.
Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass weder die doppelte Haushaltsführung noch die Werbungskosten der Vertreterpauschale berücksichtigt worden seien. Die Dienstgeberin habe keine Kosten ersetzt.
Der Wohnsitz in P sei deshalb nicht aufgegeben worden, da die Kinder der Bf. dort noch leben würden; ihr Sohn besuche dort die Schule und ihre schwangere Tochter lebe in diesem Haus.
Der Beschwerde beigefügt waren der Mietvertrag der Wohnung in Wien, die Meldebestätigung der Bf. und des Ehemannes der Bf., die Nebenkostenabrechnungen der Wohnung in Wien, die Aufstellung der Kosten in Wien, die Meldebestätigung der beiden Kinder in Pocking (Deutschland), der Mutterpass der Tochter und die Schulbescheinigung des Sohnes.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde das Begehren der Bf. abgewiesen und ausgeführt, wenn Pauschbeträge in Anspruch genommen würden, seien keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend zu machen. Mit dem Pauschbetrag seien sämtliche Aufwendungen aus dieser Tätigkeit abgegolten – auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Weiters seien die pauschalen Werbungskosten um jene steuerfreien Bezüge zu kürzen, die die Bf. von ihrer Dienstgeberin erhalten habe. Von ihrer Dienstgeberin habe die Bf. nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z. 16 lit. b EStG 1988 in Höhe von € 5.908,87 erhalten. Da die nicht steuerbaren Bezüge betragsmäßig höher gewesen seien, als das höchste Vertreterpauschale (€ 2.190,00) sei das Vertreterpauschale nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung führte das Finanzamt aus, dass die Unterhaltsverpflichtung für Kinder als alleiniges Kriterium der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht ausreiche. Es sei davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr bestehe. Sowohl die Bf. als auch ihr Ehemann seien in Wien beschäftigt und sei daher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben. Die diesbezüglichen Werbungskosten seien daher nicht anzuerkennen.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass die Kosten der doppelten Haushaltführung nicht berücksichtigt worden seien, das Vertreterpauschale sei jedoch sehr wohl berücksichtigt worden. Die Bf. beantrage die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung, da sie ein Haus in P habe und jedes Wochenende gemeinsam mit ihrem Mann dorthin zurückfahre.
Ihr Sohn habe im streitgegenständlichen Jahr die Schule besucht und ihre Tochter habe auch in diesem Haus gelebt. Daher habe sie den Wohnsitz in P nicht zu 100 % nach Wien verlegen können.
Außerdem bewohne die Bf. gemeinsam mit ihrem Ehemann in Wien nur eine kleine Wohnung, in der nicht die gesamte Familie Platz gehabt hätte.
Im Jahr 2017 seien der Bf. die Werbungkosten für die doppelte Haushaltsführung anerkannt worden. Im Jahr 2018 habe sich an ihrer Situation nichts geändert. Es gehe hier nicht um die Unterhaltsverpflichtung für ihre Kinder, sondern viel mehr darum, ob sie die Kinder vor die Tür setzen und in Wien eine größere Wohnung anmieten solle.
Die Bf. ist der Ansicht, dass sie genügend erheblich private Gründe dargelegt habe um die doppele Haushaltsführung anzuerkennen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Telefonat mit dem Ehemann der Bf. wurde dieser darauf hingewiesen, dass sämtliche Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung durch ihn bezahlt worden seien.
Auf die Frage, ob der Familienwohnsitz der Bf. in P oder in Pocking sei, ergänzte der Ehemann der Bf., dass sich der Familienwohnsitz im streitgegenständlichen Jahr in Pocking befunden habe. Die Bf. habe versehentlich in der Beschwerde als Ort des Familienwohnsitzes P angegeben. Dies deshalb, weil ihr Ehemann dort geboren worden sei; aber das Haus und der Familienwohnsitz habe sich in Pocking (Deutschland) befunden. Von Pocking aus gehe bzw. fahre ihr Sohn in die staatliche Berufsoberschule P (siehe Schulbestätigung).
Schließlich gab der Ehemann der Bf. noch an, dass seine Frau (die Bf.) und er auf der Suche nach einer größeren Wohnung in Wien seien, weil die Eheleute die Absicht hätten, dauerhaft in Wien zu leben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angesehen:
Seit dem Jahr 2003 ist die Bf. in Pocking (Deutschland) wohnhaft. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn, A., geboren im *** 1997 ging im Schuljahr 2018/19 in die staatliche Berufsoberschule P. Der Schulbesuch ihres Sohnes endete voraussichtlich im Juli 2019.
Seit März 2017 ist die Bf. mit einem Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Die Wohnnutzfläche dieser Wohnung in Wien beträgt ca. 40 m².
Gesetzliche Grundlagen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0296).
Soweit das Finanzamt zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sei, weil die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien zumutbar sei und weil die Unterhaltsverpflichtung für Kinder als alleiniges Kriterium nicht ausreichend sei, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Denn die Bf. ist nicht geschieden, ihr Sohn ist zwar im streitgegenständlichen Jahr schon volljährig gewesen, besuchte jedoch das letzte Schuljahr einer Berufsschule in P und die Wohnung in Wien ist für eine vierköpfige Familie mit einer Wohnnutzfläche von ca. 40 m² definitiv zu klein. Wenn die Bf. ihren Familienwohnsitz aus diesen Gründen noch nicht nach Wien verlegt hat, damit ihr Sohn die letzte Klasse der Berufsschule in P besuchen und seine Berufsausbildung abschließen kann und damit sie eine größere Wohnung in Wien suchen kann, dann ist dies nachvollziehbar.
Der Beschwerde ist dennoch der Erfolg zu versagen, da sämtliche geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung auf den Namen des Ehemannes der Bf. lauten und von diesem getragen wurden. Sowohl der Ehemann der Bf. als auch die Bf. selbst sind privat und beruflich eigenverantwortlich tätig und hat daher jeder Steuerpflichtige seine eigenen Aufwendungen bei seiner eigenen Steuererklärung geltend zu machen. Da der Bf. somit keine eigenen Kosten der doppelten Haushaltsführung erwachsen sind, sind diese auch nicht zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht hat auf Sachverhaltsebene festgestellt, dass der Bf. keine Kosten der doppelten Haushaltsführung erwachsen sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beurteilen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 18. Dezember 2019