Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adr., St.Nr. 000*, vertreten durch A, Rechtsanwalt, Adr. , über die Beschwerde v. 16.11.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt B vom 17.10.2017 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2015
Spruch
beschlossen:
Der Vorlageantrag v.14.03.2018 wird gemäß § 264 Abs.4 lit. e BAO (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs. 1 lit b BAO) zurückgewiesen.
Die Beschwerde v. 16.11.2017 ist damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018 erledigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Ausschließlich strittig ist, ob der Vorlageantrag v. 14.03.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidungen v. 14.02.2018 hinsichtlich Umsatz-und Einkommensteuer 2006 bis 2015 verspätet war.
Vorgeschichte:
Im gegenständlichen Sachverhalt erlangte die Abgabenbehörde Kenntnis von einem bisher unbekannten Vermögenszuwachs und einer bisher nicht offen gelegten Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Trotz mehrfacher Aufforderungen wirkte der Steuerpflichtige nicht bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage mit bzw. unterlegte sein Vorbringen nicht mit Beweismitteln. Entgegen dem Vorbringen weiß der Steuerpflichtige sehr wohl - insbesondere aus der Übermittlung des Protokolls der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen - über welche Dokumente das Finanzamt bereits verfügt. Da der Steuerpflichtige weder seiner Anzeige- und Offenlegungspflicht (vgl VwGH 22.02.1989, 85/13/0114) noch seiner Mitwirkungspflicht bei der Schätzung (VwGH 03.11.1986, 85/15/0270) nachkam, konnte die Besteuerungsgrundlage nicht exakt ermittelt werden, und das Finanzamt musste das Einkommen des Steuerpflichtigen verpflichtend schätzen, um so die Gleichheit der Besteuerung sicherzustellen. Eine gewisse Unsicherheit ist aber in jeder Schätzung immanent. Diese Unsicherheit muss der Steuerpflichtige hinnehmen, da er Anlass zur Schätzung gegeben hat. (ua VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123).
Relevanter Verfahrensgang
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018 betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2015, rechtswirksam an den ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Empfänger am 16.02.2018 zugestellt (siehe Rückscheine v. 16.02.2018), wurde die Beschwerde v.17.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag datiert v.14.03.2018 im Wege der Post eingebracht. Dieser langte am 23.05.2018 bei der belangten Behörde ein. Dieser richtete sich ausschließlich gegen die inhaltlichen Beschwerdevorentscheidungen v. 14.02.2018 betreffend Umsatz-und Einkommensteuer 2006 bis 2015.
Aus diesem wird auszugsweise (soweit relevant) zitiert:
"Steuerschuldner,vertreten durch Rechtsanwalt, Adr.,
(Vollmacht erteilt)
Bescheide vom 17.10.2017
Beschwerdevorentscheidungen vom 14.02.2018
wegen:
VORLAGEANTRAG
1.In umseits rubrizierter Finanzsache wurden mit Bescheiden des Finanzamtes vom jeweils 17.10.2017 die Verfahren betreffend die Einkommensteuern ab dem Jahr 2006,soferne sie bereits abgeschlossen waren, wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden für die Jahre 2006 bis 2015 jeweils am 17.10.2017 jeweils ein Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid erlassen.(Anmerkung des Gerichtes: In der Folge wurden im Punkt 2) des Vorlageantrages die Steuernachforderungen zur Umsatz-und Einkommensteuer 2006 bis 2015 aufgelistet).
3. Mit Bescheidbegründung vom 12.10.2017 wurde die nachträgliche Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2015 damit begründet, dass keine Aufzeichnungen und Belege über betriebliche Einnahmen vorliegen würden.
4. Gegen diese Bescheide erhob der Bf. am 17.11.2017 binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er niemals selbständig unternehmerisch tätig war, machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, da ihm keine Einsicht in seinen Steuerakt gewahrt wurde und wiederholte das Vorbringen der in den angefochtenen Bescheiden völlig außer Acht gelassenen Stellungnahme vom 05.09.2017, in welcher hat Bf. ausführlich zu seinen jeweiligen Einkünften in den Jahren ab 2006 Stellung genommen hat und insbesondere auf die geplante Errichtung eines "repräsentativen" Hauses einging. Darüber hinaus hat der Bf. sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerde ausführlich zu der behaupteten selbständigen unternehmerischen Tätigkeit und zu seinen unselbständigen Einkünften Stellung genommen und Auskunft gegeben.
5. Ganz offensichtlich hat das Finanzamt die beiden Stellungnahmen von Bf. entweder nicht einmal gelesen oder wenn doch so in keinster Weise beachtet, sondern die Beträge und Begründungen des seinerzeitigen Vorhaltes eins zu eins in den nunmehrigen Bescheid bzw. Bescheidbegründung hineinkopiert…
6. Wie bereits ausgeführt hat das Finanzamt das Vorbringen von Bf. weder aus seinen Stellungnahmen noch aus seiner Beschwerde in der nunmehrigen Beschwerdevorentscheidung auch in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt und darüber hinaus nach Wissen des Bfs. keinen einzigen der beantragten Zeugen einvernommen.
7. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt insbesondere vor, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, etwa durch Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung. In Anknüpfung an die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage hat es das belangte Finanzamt unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen gemäß § 115 BAO verpflichtet gewesen. Es wäre der Behörde insbesondere oblegen, weitere Erhebungen zu der behaupteten selbständigen Tätigkeit von Bf. vorzunehmen, die beantragten Zeugen zu befragen oder ähnliches. Der Beschwerdeführer kam jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht nach, zumal er bereits mit seiner Stellungnahme auf das Fehlen seiner Unternehmereigenschaft hingewiesen hat. Das Finanzamt wäre bei sorgfältigem Studium der vorgelegten Urkunden sowie Aufnahme der erwähnten Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass Bf. im gesamten Zeitraum nicht selbständig und unternehmerisch tätig war. Rechtfertigungen oder sonstige Grunde, warum das belangte Finanzamt von diesen grundsätzlichen Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren abweichen konnte liegen nicht vor, sodass ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt. Ferner hat das belangte Finanzamt das Ermittlungsverfahren ausgesprochen einseitig gestaltet und sich mit den für Bf. günstigen Sachverhaltsmomenten, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Das Finanzamt ist auch im Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klaren, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat (VwSIg 1288 A/1950). Im konkreten Fall hat das belangte Finanzamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Der Sachverhalt ist daher für die Ermessensentscheidung ergänzungsbedürftig. Das belangte Finanzamt hat es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (VwGH 16.6.1994, 94/19/0295). Gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG [§§ 115 iVm 279 BAO; §§ 90 iVm 214 WAO] wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hatte hiezu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt, bzw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz erheben zu lassen. Aufgrund der groben Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt gegenständlich sogar ein an Willkür grenzendes Verhalten der Behörde vor, zumal Rechtfertigungen oder sonstige Grunde, warum die belangte Behörde von den grundsätzlichen Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren abweichen konnte, nicht vorliegen, sodass ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt. Die belangte Behörde ist auch nicht auf die Einwände des Beschuldigten in seiner Stellungnahme, dass der angenommene Sachverhalt unrichtig/mangelhaft ist, eingegangen und hat sich ohne nähere Begründung über die vom Beschuldigten vorgelegte Urkunde hinweggesetzt. Damit hat die belangte Behörde in der entscheidungswesentlichen Frage (Unternehmereigenschaft von Bf.) nicht nur den Sachverhalt mangelhaft begründet, sondern auch das Parteiengehör verletzt. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, weil die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hatte kommen können, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hatte...
11. Entgegen den Bescheiden bzw. Bescheidbegründungen des Finanzamtes hat der Bf. ausführlich zu dieser Frage Stellung genommen, weshalb völlig unersichtlich ist, warum mit Beschwerdevorentscheidung vom jeweils 14.02.2018 die Beschwerden gegen sämtlichen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide als unbegründet abgewiesen wurden....
12. Eine begründungslose Beschwerdevorentscheidung in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Begründung darüber, ob eine Unternehmereigenschaft vorgelegen hat oder nicht, stellt reine Willkür dar, widerspricht sämtlichen Verfahrensregelungen und steht im krassen Gegensatz zu der bereits in der Stellungnahme und in der Beschwerde angeführten und im nunmehrigen Vorlageantrag nochmals zitierten Judikatur der Finanzgerichte zur selbständigen Tätigkeit im Familienkreis....
ANTRAG
auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.
Mit freundlichen Grüßen "
Auf die am selben Tag beim FA eingelangte Stellungnahme der anwaltlichen Vertretung v.23.05.2018 wegen des Vorlageantrages v.14.03.2018 sowie gleichzeitigen Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages v. 03.05.2018 und v. 02.05.2018 sowie der bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszinsen v.02.05.2018 wird verwiesen.
Mit Bericht vom 21.06.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Bf. im Vorlageantrag kein die Verspätung rechtfertigendes Vorbringen angeführt habe, der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018 wurde nachweislich am 16.02.2018 zugestellt. Am 23.05.2018 wurde beim Finanzamt eine Stellungnahme eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass bereits am 14.03.2018 ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Dieser wurde der Stellungnahme beigelegt, ebenso wie eine Sendungsverfolgung der Post AG. Die Sendungsverfolgung weist lediglich eine Zustellung in PLZ Adr.) am 15.03.2018 aus, jedoch ist dabei weder ersichtlich, ob die Zustellung beim Finanzamt erfolgte, noch auf welche Sendung sie sich bezieht.
Schriftverkehr (E-Mailverkehr) des BFG mit dem Finanzamt:
E-Mail v. 22.11.2019
"Sehr geehrter Herr Mag. O. ! Zu obigem Beschwerdeverfahren (Verspätung des Vorlageantrages v. 14.03.2018 gegen die BVE v.14.02.2108 ,zugestellt am 16.02.2018 -Beweiswürdigungsfrage der Rechtzeitigkeit des Datums der Postaufgabe) wird ersucht , nachstehend angeführte Fragen bis Anfang Dezember 2019 zu beantworten:
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Die Seite 1 des Vorlageantrages v.14.03.2018 weist den Datumsstempel 23.05.2018 Nr. 2 zu St.Nr.000* "keine Eingangsart" mit der Nr. *FZ 000*" auf: Was bedeutet diese Nr. ? Ist dies der üblicherweise vom FA /Infocenter verwendete Datumsstempel ? Wurden seitens des FA Nachforschungen angestrengt, wie sich die gegenständliche Postsendung im Sendungsverlauf gestaltete ? Die anwaltliche Vertretung Mag. Name wendet ein, dass der Vorlageantrag dem FA bereits am 15.03.2018 um 08: 26:16 zugestellt wurde (siehe Beilage Sendungsverfolgung als Beweismittel).
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Gibt es ein Kuvert der eingeschriebenen Briefsendung (Postaufgabe) zum Vorlageantrag v.14.03.2016 im Papierakt beim FA ?
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Gleichzeitig findet sich im elektronischen Akt ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters v.23-05-2018 mit dem Eingangsstempel 23.05.2018 Nr. 2 des FA B .Dieses Schreiben beinhaltet zu I. eine Stellungnahme und II eine Beschwerde (gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages). Wurden vom FA am 23.05.2018 beide Schreiben (lit a) Vorlageantrag und lit b) Stellungnahme) unter einer Nr., nämlich 2, abgestempelt ?
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Vorab wurde der Vorlageantrag v.14.03.2018 per E-Mail an Frau D übermittelt . Gibt's einen Nachweis aus dem Eingang im E-Mail-Archiv (nur zwecks Beweiswürdigung) ?
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Das FA möge - sollten die Fragen nicht geklärt werden und das FA das Beweismittel der Sendungsverfolgung (siehe Beilage) ablehnen - mit der anwaltlichen Vertretung in Kontakt treten, damit diese ein weiteres Beweismittel zB. einen Nachforschungsauftrag zu obiger Sendungs-Nr. "FZ 000*" vorlegen kann.
Mit E-Mail v. 04.12.2019 (samt Anhang über alle beim FA eingescannten Anträge ab 14.03.2018 bis 01.06.2018) wurde vom zuständigen Fachbereich Folgendes mitgeteilt:
"Sehr geehrter Herr Mag. Name,
ich darf Ihre Fragen wie folgt beantworten und darf auch auf die soeben mit Ihnen geführte telefon. Erörterung verweisen:
Zu a) Hier ist zu unterscheiden:
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Eingangsstempel des Finanzamtes (St. Pölten): "Eing. 23. MAI 2018 Nr. 2" bedeutet: Dieses von A mit 14. 03. 2018 datierte Schriftstück ist am 23. Mai 2018 beim Finanzamt B in Adr. eingegangen und wurde mit dem Eingangsstempel Nr. 2 des Finanzamts abgestempelt (Anm.: Das Finanzamt in Adr. 8, verfügt über insgesamt 4 Eingangsstempel; im vorliegenden Fall wurde das Schriftstück rein zufällig mit dem Eingangsstempel Nr. 2 abgestempelt - es hätte auch der Eingangsstempel Nr. 1, 3 oder 4 sein können.)
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Stempel (bzw. Barcode-Etikett) der Scanstelle in Wien (im vorliegenden Fall "FZ 000*"): Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die beim Finanzamt eingelangten Schriftstücke (nach entsprechender Aufbereitung) an die Scanstelle in Wien übermittelt werden. In der Scanstelle werden die Schriftstücke mit einem Barcode-Etikett versehen und dem Scan-Prozess zugeführt; es wird das Eingangsamt, das verfahrensrelevante Datum, die Eingangsart und das Steuersubjekt festgelegt. Im vorliegenden Fall geht aus dem Barcode-Etikett daher hervor, dass das Schriftstück beim FA B (= FA29) am 23. 05. 2018 eingegangen ist. Das Kürzel "FZ" bedeutet "Fremdsystem ID" und bezeichnet die Scanstelle (in Wien). Im vorliegenden Fall hat die Scanstelle somit am 30. 05. 2018 das Schriftstück bearbeitet bzw das Barcode-Etikett angebracht - versehen mit den geschilderten Daten. Die Nr. *FZ 000* bedeutet daher: Das gegenständliche Schriftstück wurde am 30. 05. 2018 von der Scanstelle (Wien) bearbeitet bzw mit dem Barcode-Etikett (am linken Rand des Schriftstücks) sowie den nötigen Informationen versehen; die Ziffernfolge nach *FZ 000 ist lediglich eine fortlaufende eindeutige Registrierungsnummer. Anzumerken ist noch, dass aufgrund der Daten auf dem Barcode-Etikett die Zuordnung des Schriftstücks in der DIBE erfolgt. Bedeutung von "Keine Eingangsart" auf dem Barcode-Etikett: Dieses eingebrachte Dokument enthält mehrere Anträge (= Kennzeichnung als Mehrfachantrag); maW: Ein Gesamtschriftstück wird gesplittet. (Ergänzender Hinweis: Die Klassifizierung der entsprechenden Anträge erfolgt in den Finanzanwendungen in der Verbundkomponente Eingang. Durch Abfrage im Eingang kann daher festgestellt werden, welche Anträge kategorisiert wurden.)Zum Einwand der anwaltlichen Vertretung, der Vorlageantrag sei dem FA bereits am 15.03.2018 um 08:26:16 zugestellt worden: Die vorgelegte "Sendungsverfolgung" ist mE als Beweismittel gänzlich ungeeignet: Dieser "Sendungsverlauf" gibt lediglich Auskunft darüber, dass eine beliebige Sendung am 14. 03. 2018 um 17:49:00 auf einem Postamt (PLZ 1150) aufgegeben wurde und am 15. 03. 2018 um 08:26:16 an einen beliebigen Empfänger in PLZ 3100 zugestellt wurde. Es geht daraus weder hervor, wer konkreter Empfänger in PLZ 3100 war noch was konkret der Sendungsinhalt war.
Zu b) Ein Kuvert der eingeschriebenen Briefsendung (Postaufgabe) zum mit 14. 03. 2018 datierten Vorlageantrag existiert nicht. (Anm.: Dieses kann auch gar nicht existieren, weil es lt. Abfrage der Eingänge in den "Finanzanwendungen" keinen entsprechenden Eingang eines Vorlageantrags im "Umfeld" des 14. 03. 2018 gegeben hat; verwiesen wird auf das dieser E-Mail angefügte Suchergebnis in den Eingängen, das den Zeitraum 14.03.2018 - 01.06.2018 umfasst.
Zu c) Beide Schreiben wurden mit demselben Eingangsstempel des Finanzamts (= Eingangsstempel Nr. 2) abgestempelt.
Zu d) Frau D kann aufgrund einer Systemumstellung nicht mehr auf ihr E-Mail-Archiv zugreifen. Sollte es eine derartige E-Mail gegeben haben, wäre mE für den Abgabepflichtigen nichts gewonnen bzw nicht bewiesen, dass er den Vorlageantrag auch im Postwege übermittelt hat.
Zu e) Ich habe diesbezüglich Hrn. Mag. Name telefonisch kontaktiert und ihn gefragt, ob er weitere Nachweise vorlegen könne, die seine Behauptung der rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrags zu beweisen vermögen. Dieser hat mitgeteilt, er könne jedenfalls keinen Nachweis über den Inhalt der Sendung erbringen - die Post wisse schließlich nicht, was Inhalt der Sendung ist. Hr. Mag. Name meinte aber, er werde versuchen, zumindest einen Nachweis zu erbringen, dass die am 14. 03. 2018 um 17:49:00 Uhr in 1150 aufgegebene Sendung an das FA St. Pölten (in 3100) gesandt wurde. Er werde versuchen, mir diesen Nachweis bis Montag, 2. 12. 2019 zu übermitteln bzw. sich am Montag, 2. 12. 2019 wieder bei mir zu melden. Was er weiters veranlassen könnte, wäre eine eidesstattliche Erklärung seiner Sekretärin, dass sie den Vorlageantrag am 14. 3. 2018 bei der Post aufgegeben hat. Hr. Mag. Name hat sich bis jetzt nicht bei mir gemeldet.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage. Es ist dem Bf. bzw. der anwaltlichen Vertretung nicht gelungen, die rechtzeitige Postaufgabe des Vorlageantrages v. 14.03.2018 nachzuweisen.
Folgende Beweismittel wurden dabei gewürdigt :
-Rückscheine der Beschwerdevorentscheidungen (s. Dokument "Rückscheine BVE" vom 16.02.2018)
- vom Bf. vorgelegter "aktueller Sendungsstatus" (s. Dokument "Vorlageantrag U u. E 2006-2015" v. 23.05.2018, Seite 14)
-Vorlageantrag, datiert mit 14.03.2018, mit Stempel des FZ bzw. mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 23.05.2018 (!).
- Email des BFG v. 22.11.2019
- E-Mail des FA B v. 04.12.2019
Von den zusätzlichen Beweiserhebungen des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der Rechtzeitigkeit wurde die anwaltliche Vertretung noch am 05.12.2019 im Wege eines E-Mails informiert und eingeladen, innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen.
Die angekündigte eidesstattliche Erklärung der Sekretärin zum Beweis einer rechtzeitigen Postaufgabe am 14.03.2018 wurde von der anwaltlichen Vertretung bis 12.12.2019 nicht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung durch das BFG gestellt werden.
Gemäß § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Wochen oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages diesen Monats.
Gemäß § 108 Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gem. § 108 Abs.4 BAO werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Lt. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165 ist für den Beginn des Postenlaufs maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Lt. VwGH 22.12.2011, 2009/15/0133 ist es Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung des Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (unter Verweis auf VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645). Lt. VwGH vom 15.9.2011, 2009/09/0133 muss sich der Einschreiter vergewissern, ob die übermittelte Eingabe erfolgreich durchgeführt wurde.
Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich wie ausgeführt bereits am 16.02.2018 zugestellt.
Der Vorlageantrag, datiert auf den 14.03.2018, langte erst am 23.05.2018 beim Finanzamt ein, als dieser zusammen mit der Stellungnahme und der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages v.02.05. u.v.03.05.2018 sowie der bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszinsen v.02.05.2018 ebenfalls am 23.05.2018 eingebracht wurde.
Wie aus dem - über Ersuchen des BFG v.22.11.2019 - E-Mail des Finanzamtes v. 04.12.2019 eindeutig hervorgeht, ist der Vorlageantrag verfristet gewesen.
Mit der bloßen Vorlage einer Sendungsverfolgung durch die anwaltliche Vertretung ist der Beweis für den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag nicht gelungen.
Nach Ritz, BAO, Kommentar, 6.Auflage, Rz 17,ist § 260 BAO über die Zurückweisung bei nicht fristgerechter Einbringung sinngemäß für Vorlageanträge (nach § 264 Abs. 4 lit e) anzuwenden. Die Beschwerdevorentscheidungen v.14.02.2018 betreffend Umsatz-und Einkommensteuer 2006 bis 2015 sind daher rechtskräftig.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO ist dieser daher als verspätet zurückzuweisen.
Hinweis:
Ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung v. 03.07.2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz -und Einkommensteuer 2008, 2009, 2011 und 2013 lag nicht vor. Auf die diesbezügliche ebenfalls rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung v.03.07.2018 wird verwiesen. Für die restlichen Jahre wurde keine Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-und Einkommensteuer erhoben.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs. 4 lit e BAO (sinngemäße Anwendung des § 260 Abs. 1 lit b BAO) ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 12. Dezember 2019