Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des X., über die Beschwerde vom 09.04.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 27.03.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezieht eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt. In der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2018 (eingelangt beim Finanzamt am 24.01.2019) machte der Bf. den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2018 (Ausfertigungsdatum 27.03.2019) hat das Finanzamt den geltend gemachten erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht anerkannt und den nicht erhöhten Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 253,99 Euro als abzugsfähig zum Ansatz gebracht. Begründend wurde seitens des Finanzamtes angegeben: "Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die Einkünfte Ihres (Ehe)partners/eingetragenen Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 € sind." Weiters wurden im Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2019 als Sonderausgaben der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 Euro, Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 in Höhe von 71,00 Euro und der Kirchenbeitrag in Höhe von 117,50 Euro als abzugsfähig berücksichtigt.
2. Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 09.04.2019 Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch"). Begründend hat der Bf. angegeben, dass Sonderausgaben "nicht richtig berücksichtigt" worden seien. Daher werde gebeten, die „Belastungen und Zahlungen nochmals zu überprüfen." Weiters wurde seitens des Bf. vorgebracht, dass er „sämtliche Belastungen und Zahlungen mit Kopien ans Finanzamt geschickt“ habe.
3. Mit der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2019 wurden Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 20,00 Euro und neben den bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 27.03.2019 zuerkannten Sonderausgaben betreffend Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 (71,00 Euro) und Kirchenbeitrag (117,50 Euro) weiters (an Stelle des Pauschbetrages für Sonderausgaben) Sonderausgaben in Höhe von 328,62 Euro (Viertel der Versicherungsprämien und Rückzahlungen zur Schaffung und Errichtung von Wohnraum) als abzugsfähig zuerkannt. Weiters wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 752,10 dem Grunde nach anerkannt, die sich allerdings unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes auf die Höhe der Einkommensteuer nicht auswirken. Der nicht erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2019 mit einem Betrag in Höhe von 254,99 Euro angepasst bzw. berücksichtigt. Als nicht abzugsfähig beurteilt wurden beantragte Sonderausgaben aus dem Titel „Fenstersanierung“ und der Mitgliedsbeitrag an einen Krankenpflegeverein. Begründend wurde seitens des Finanzamtes Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind als Sonderausgaben abzuziehen Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.Jänner 2016 begonnen worden ist, oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 idgF bezieht sich auf Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 auf Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist - in diesen Fällen kommt es auf den tatsächlichen Beginn der Arbeiten an.
Die Neuregelung aufgrund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 hat daher - explizit im Gesetz normiert - dazu geführt, dass die Abzugsmöglichkeit von Ausgaben für Wohnraumschaffung oder -sanierung nur mehr dann gegeben ist, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung noch 2015 begonnen worden ist.
Die Kosten für die Fenstersanierung, die im Jahr 2018 durchgeführt wurde, konnten daher nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Der Mitgliedsbeitrag an den Krankenpflegeverein ist nicht unter dem Titel der Spenden absetzbar.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.270,32 Euro."
4. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 14.05.2019 (bezeichnet als "Einspruch") begehrt der Bf., „den Jahresausgleich nochmals zu kontrollieren!“ und „event. Gutschriften zu berücksichtigen!“
Der eingebrachte Vorlageantrag vom 14.05.2019 wurde vom Finanzamt unter Anschluss der vom Bf. eingereichten Belege und Bestätigungen dem Bundesfinanzgericht am 02.07.2019 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 02.07.2019). Ergänzend wurde seitens des Finanzamtes im Vorlagebericht angeführt, in der vom Bf. beim Finanzamt eingereichten Erklärung vom 24.01.2019 sei keine Eintragung über Sonderausgaben oder Versicherungen vorgenommen worden. Die Ausgaben seien lediglich in den übermittelten Unterlagen ersichtlich, welche in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden seien. Aus der Sicht der Behörde seien sämtliche beantragten Sonderausgaben berücksichtigt worden, sodass es aufgrund des Beschwerdeverfahrens zu keiner weiteren Gutschrift mehr kommen könne.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
II. Sachverhalt
Der Bf. bezog im Jahr 2018 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt. Die Ehefrau des Bf. erzielte im Jahr 2018 Einkünfte in Höhe von über 2.200,00 Euro. Im Jahr 2018 wurde seitens des Bf. und seiner Ehefrau an die Firma F. GmbH der Auftrag zur „Fenstersanierung“ erteilt; die diesbezüglichen Arbeiten wurden im November 2018 vorgenommen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage und ist unstrittig.
III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
Der Vorlageantrag des Bf. zielt offenbar darauf ab, ob die teilweise Nichtberücksichtigung der vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 16.04.2019 zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
Was die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Fenstersanierung als Sonderausgaben betrifft, ist § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu beachten. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d). Nach § 124b Z 285 EStG 1988 sind § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird hierzu ausgeführt (vgl. 684 BlgNR XXV. GP, Seite 13), Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sollen für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden können, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist. Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss). Im vorliegenden Fall wurde der Auftrag zur Fenstersanierung im Jahr 2018 erteilt bzw. die Fenstersanierung von der beauftragten Firma F. GmbH im November 2018 vorgenommen. Die Versagung der Abzugsfähigkeit der beantragten Aufwendungen für die Fenstersanierung als Sonderausgaben wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 begründet und erfolgte auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung zu Recht.
Was die beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (Arzneimittel bzw. Grabpflege) betrifft, wurden diese seitens des Finanzamtes dem Grunde nach anerkannt.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. In § 34 Abs. 4 EStG 1988 wird bestimmt, dass der Selbstbehalt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 % beträgt. Unter Hinweis auf diese Regelung hat das Finanzamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die als außergewöhnliche Belastungen beantragten Ausgaben den gesetzlich bestimmten Selbstbehalt des Bf. nicht übersteigen und somit "nicht zu berücksichtigen" waren (Anm.: sich bei grundsätzlicher Zuerkennung wegen des Selbstbehaltes auf die Höhe der Einkommensteuer nicht auswirken).
Weiters erfolgte auch die Nichtberücksichtigung des beantragten Mitgliedsbeitrages an den Krankenverein zu Recht. Nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind nicht abzugsfähig Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.
Was abschließend die Nichtberücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages betrifft, ist auf § 33 Abs. 6 EStG 1988 hinzuweisen. Nach § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu, wenn
– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Laut den unstrittigen Feststellungen erzielte die Ehefrau des Bf. im Jahr 2018 Einkünfte über 2.200,00 Euro. Auf diesen Umstand hat das Finanzamt begründend im Erstbescheid vom 27.03.2019 hingewiesen und den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zu Recht nicht zuerkannt. Nach § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro, wenn die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vorliegen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null ( § 33 Abs. 6 Z 3 zweiter Satz EStG 1988). Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2019 den Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 254,99 Euro zum Ansatz gebracht.
Insgesamt wird somit die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht seitens des Bundesfinanzgerichtes geteilt bzw. ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 16.04.2019 seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 10. Jänner 2020