Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 30.10.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom 13.10.2014, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 13.10.2014 forderte das Finanzamt beim nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) die ihm für das Kind A. gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge hinsichtlich des Zeitraums September 2013 bis August 2014 in Höhe von insgesamt 2.282,20 € zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass jene Person vorrangig einen Anspruch auf eine Familienbeihilfe habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Bf. im Wesentlichen ein, dass A. zwar eine ausländische Schule absolvieret hätte, diese jedoch extern geführt worden wäre. A. sei folglich auch in diesem Zeitraum beim Bf. haushaltszugehörig gewesen. In diesem gemeinsamen Haushalt habe das genannte Kind auch gelebt und gelernt. Lediglich zur Ablegung von Prüfungen sei A. in die Ukraine gereist. Diese Prüfungen habe sie im Jänner und im Mai 2014 an jeweils 12 Tagen und das Staatsexamen (=Reifeprüfung) im Juni 2014 - an 18 Tagen absolviert und auch bestanden. Nach Ablauf der Sommerferien sei A. am 24.8.2014 in die Ukraine zurückgekehrt um in B. ab 1.9.2014 das Studium der Geschichte und Archäologie zu studieren. Dem Bf. sei demnach bis zum 24.8.2014 die Beihilfe zugestanden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.8.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete diese Entscheidung sinngemäß zusammengefasst damit, dass der Einwand des Bf., dass A. lediglich zur Ablegung von Prüfungen in die Ukraine gereist wäre, unwahrscheinlich sei. Vom Bf. hätten der Abgabenbehörde auch keine Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen sich für A. ein ständiger Aufenthalt in Österreich ableiten ließe. Vielmehr sei jene Annahme wahrscheinlicher, dass A. im Schuljahr 2013/2014 eine Schule in der Ukraine besucht und im Anschluss mit September 2019 auch dort ein Studium begonnen hätte.
In seinem Vorlageantrag moniert der Bf., dass der vom Finanzamt angenommene Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Tatsache sei, dass A. im hier relevanten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt in C.(AT) gelebt und im Selbststudium als Externatschülerin eine Schule in der Ukraine absolviert habe.
Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt dem BFG mit Vorlagebericht vom 25.9.2015 vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Am 9.12.2019 übermittelte der Bf. dem BFG eine Bestätigung der ukrainischen Ausbildungsstätte, in der A. bescheinigt wird, dass sie vom 13.10.2013 bis 30.5.2014 im außerschulischen Wege die darin näher genannte Schulstufe absolviert habe. Zusätzlich übersandte der Bf. am 23.12.2019 eine Bestätigung der ukrainischen Universität darüber, dass A. mit September 2014 an der dortigen Universität in B. ein Studium begonnen habe. Sämtliche vorgenannten, vom Bf. an das BFG nachgereichten Unterlagen wurden auch dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnis gebracht und bezüglich einer Anerkennung dieser Nachreichungen von der Abgabenbehörde keine Einwendungen erhoben.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist mit D. verheiratet und bezog unstrittig für seine Stieftochter A. (geb. 0.0.1996) im hier relevanten Rückforderungszeitraum die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge. Der Bf. verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft, während seine Gattin und seine vorgenannte Stieftochter Staatsangehörige der Ukraine sind. Sowohl die Gattin des Bf. als auch A. verfügten im hier, von der Rückforderung betroffenen Zeitraum über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Die Stieftochter des Bf. besuchte im Schuljahr 2012/2013 in Wien das Gymnasium E., bekam jedoch an dieser Ausbildungsstätte im nachfolgenden Schuljahr 2013/2014 keinen Platz, wodurch sie im Fernstudium das letzte Schuljahr zur Erlangung der Reifeprüfung an einer ukrainischen Mittelschule absolvierte. Zur Ablegung erforderlicher Prüfungen an der vorgenannten ausländischen Mittelschule hielt sich die Stieftochter kurzfristig in der Ukraine bei ihren Großeltern auf, während sie die übrige Zeit weiterhin dem gemeinsamen Haushalt des Bf. und ihrer Kindesmutter in Österreich angehörte. Ende Mai 2014 absolvierte A. erfolgreich die Reifeprüfung und begann mit September 2014 in B. (Ukraine) das Studium der Geschichte und Archäologie.
III. Rechtslage:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 2 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
…
2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
...
c) deren Stiefkinder,
...
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
...
§ 5:
...
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
…
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der, dem anhängigen Beschwerdeverfahren nunmehr zugrunde gelegte und unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der, vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Aktenlage und insbesondere auch aus den, vom Bf. nachträglich dem Finanzgericht übermittelten Unterlagen.
Die Abgabenbehörde stützte ihre Rückforderung zusammengefasst sinngemäß darauf, dass sich die Stieftochter des Bf. im Zeitraum September 2013 bis August 2014 ständig im Ausland aufgehalten hätte und somit nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 FLAG ein Ausschlussgrund für einen Beihilfenanspruch vorgelegen wäre. Aus dem selben Grund sei A. auch nicht mehr dem Haushalt des Bf. und seiner Gattin zugehörig gewesen.
Der ständige Aufenthalt im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung ist nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 24.6.2010, 2009/16/0133) nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Nach der zuletzt genannten Regelung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der ständige Aufenthalt gem. § 5 Abs. 3 FLAG ist daher rein nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit einer Person zu beantworten (vgl. auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 9 zu § 5). Im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2009/16/0133 hat der Verwaltungsgerichshof eine Aufenthaltsdauer im Ausland von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103; VwGH vom 2.6.2004, 2001/13/0160; VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Ob nunmehr die Stieftochter des Bf. im hier maßgeblichen Zeitraum ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine - wie das Finanzamt bislang vermeint - oder nach Ansicht des Bf. weiterhin in Österreich innehatte, war vom BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu treffen. Nach der vorgenannten Norm ist unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es somit keine Beweisregeln (z.B. keine Rangordnung) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. 89/16/0186 v. 26.1.1995 und 95/16/0244 vom 25.4.96) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, Rz 8 zu § 167 BAO).
Der Bf. brachte bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 30.10.2014 an das Finanzamt vor, dass die von seiner Stieftochter in der Ukraine getätigte Schulausbildung extern absolviert worden sei und A. während dieser Ausbildung weiterhin im gemeinsamen österreichischen Haushalt gelebt und auch gelernt hätte. Lediglich zur Ablegung notwendiger Prüfungen sei seine Stieftochter in die Ukraine gereist und habe während dieser insgesamt drei mal erfolgten kurzfristigen Auslandsaufenthalte in der Dauer von jeweils maximal ca. 2,5 Wochen bei ihren ukrainischen Großeltern im genannten Land gewohnt. Dass A. die ukrainische Mittelschule im Rahmen eines Selbststudiums absolvierte findet durch die vom Bf. dem BFG nunmehr nachgereichte Unterlage der ausländischen Ausbildungsstätte Bestätigung. Aus den Daten des Zentralen Melderegisters ergibt sich für die Stieftochter des Bf. für den Rückforderungszeitraum eine aufrechte Meldung eines Hauptwohnsitzes am gemeinsamen österreichischen Wohnsitz des Bf. und seiner Gattin. Weiters liegt im Akt eine Honorarnote für die Stieftochter des Bf. ein, aus der sich für A. im Jahr 2014 insgesamt acht in Anspruch genommene Termine zwischen dem 21.2. bis 22.8.2014 einer Bioresonanzbehandlung in Österreich ergeben. Auch wenn das Finanzamt der zuletzt genannten Honorarnote sinngemäß aus jenem Grund keine große Glaubwürdigkeit beigemessen hat, da der Bf. "Inhaber" (laut Firmenbuch war der Bf. korrekterweise Geschäftsführer und Gesellschafter) des die Leistungen erbrachten Unternehmens war, bestehen für das BFG in einer Zusammenschau der vorstehenden Ausführungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Zweifel, dass - durch die nunmehr glaubwürdigen, lediglich kurzfristigen Auslandsaufenthalte von A. - die Stieftochter des Bf. weiterhin ihren ständigen Aufenthalt im hier gegenständlichen Rückforderungszeitraum in Österreich innehatte. Die zur Ablegung von Prüfungen von der Stieftochter des Bf. absolvierten Aufenthalte in der Ukraine sind daher im Sinne der obgenannten Rechtsprechung des VwGH als kurzfristig vorübergehend gewollte anzusehen, welche den ständigen Aufenthalt in Österreich nicht unterbrochen haben. Gleiches gilt hinsichtlich des Weiterbestandes im Rückforderungszeitraum einer Zugehörigkeit von A. zum gemeinsamen Haushalt des Bf. und seiner Gattin. Um ein Kind, welches sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein, auf kurze Zeit beschränkter, vorübergehender sein (vgl. Nowotny, FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 146 zu § 2). Gerade dies liegt gegenständlich vor, wofür auch hier die aufrechte Meldebestätigung von A. an der Adresse des Bf. und seiner Gattin ein entsprechendes Indiz bildet und im vorliegenden Fall mit den Ausführungen des Bf. im Einklang steht. Folglich wurde durch die kurzfristigen Auslandsaufenthalte von A. im Sinne des § 2 Abs. 5 lit a) FLAG auch die Haushaltszugehörigkeit zum gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater und der Kindesmutter nicht aufgelöst.
Im Übrigen wurden vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, die vom Bf. dem BFG nachträglich übersandten Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht und dazu im Anschluss von der Amtspartei ausdrücklich bemerkt, dass gegen die Anerkennung dieser Nachreichungen keine Einwände bestehen. Dass im gegenständlichen Verfahren etwaige andere Gründe vorliegen würden, die einem rechtmäßigen Bezug der Beihilfe entgegengestanden wären, behauptet selbst die Abgabenbehörde weder im Rückforderungsbescheid noch in seiner Beschwerdevorentscheidung, bzw. können solche auch vom BFG den vom Finanzamt dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenteilen nicht entnommen werden.
Zum Stiefkind des Bf. ist lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf zu verweisen, dass A. im hier relevanten Rückforderungszeitraum noch minderjährig war und demnach das Kind keine weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG für die Vermittlung eines Beihilfenanspruchs zu erfüllen hatte.
Aus den oben angeführten Gründen erweist sich der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes daher als zu Unrecht erlassen. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die Stieftochter des Bf. im hier relevanten Zeitraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich innehatte, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Somit liegt gegenständlich keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am 13. Jänner 2020