Volltext

BFG 19.12.2019, RV/7100949/2019

Zurücknahme der Bescheidbeschwerden betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100949.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO
Schlagworte
Zurücknahme · Vorlageantrag

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache Tit VNA FNA, GasseA, PLZA OrtA, vertreten durch VNB FNB, GasseB, PLZB OrtA, über die Beschwerden vom 22.10.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FAXYZ vom 15.10.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2013 beschlossen:

Spruch

Der Antrag vom 01.12.2015 gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden vom 22.10.2015 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 durch das Verwaltungsgericht wird gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FAXYZ vom 15.10.2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und 2013 wurde am 22.10.2015 Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt erließ am 30.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013.

Am 01.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO (Vorlageantrag) auf Entscheidung über die Beschwerden vom 22.10.2015 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 15.10.2015 und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 15.10.2015 durch das Bundesfinanzgericht.

Nach weiteren Ermittlungen durch das Finanzamt wurden die Beschwerden am 20.02.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Informationen.

Am 10.12.2019 wurde der Vorlageantrag vom steuerlichen Vertreter über Finanzonline wie folgt zurückgenommen:

"Sonstige Anbringen und Anfragen

Betreff: Rücknahme von Vorlageanträgen

Text:

Es werden hiermit gemäß § 256 BAO - nach telefonischer Rücksprache mit meiner Mandantin und der Richterin, AnredeX RI vom BFG, die Vorlageanträge vom 1.12.2015 - den Einkommensteuerbescheid 2012 und den Einkommensteuerbescheid 2013 betreffend - zurückgenommen."

Gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO wird der Vorlageantrag vom 01.12.2015 als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerdeverfahren im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs. 2 iVm § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 19. Dezember 2019