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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse_Bf., vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstrasse 25/8, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Erlassung des Einkommensteuerbescheides und des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017 beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde mit Schreiben vom 1 .10.2019 erhoben.
Das Bundesfinanzgericht erließ einen mit 7 .10.2019 datierten Beschluss gemäß § 284 Abs. 2 BAO mit dem Auftrag an das Finanzamt bis 4 .12.2019 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die belangte Behörde (Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf) hat über den verfahrensgegenständlichen Antrag, auf Erlassung des Einkommensteuerbescheides und des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017 , mit Bescheid vom 17 .10.2019 entschieden und eine Abschrift des Bescheides, welcher mit Fensterkuvert an den Bf. zu Handen seines steuerlichen Vertreters zugestellt wurde, dem Bundesfinanzgericht am 2.12.2019 übermittelt.
Ein Zustellnachweis existiert demzufolge nicht. Aus der gegen den Einkommensteuerbescheid beim Finanzamt eingebrachten Beschwerde geht allerdings hervor, dass der Bescheid am 23.10.2019 beim steuerlichen Vertreter einlangte.
Gemäß § 284 Abs. 3 BAO bewirkt eine zulässige Säumnisbeschwerde keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht die gerügten Bescheide erlassen. Die Zuständigkeit ist daher nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren war somit einzustellen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Dezember 2019