Volltext

BFG 28.11.2019, RV/7106092/2019

Kein Vorlageantrag ohne Einbringung einer Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106092.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 299 Abs. 1 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Steuerspezialist Steuerberatungs GmbH, Löwengasse 47A/3, 1030 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 01.03.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 26.06.2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 12.02.2019 stellte die steuerliche Vertretung einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2018 und führte wie folgt aus:

"Aufhebung gem. § 299 (1) BAO
NameBf - St.Nr. *****

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen und Auftrag unseres Klienten erheben wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.12.2018 das Rechtsmittel der

Aufhebung.

….."

Diesen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 18.12.2018 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 19.06.2019 ab.

Mit Eingabe vom 26.06.2019 beantragte die steuerliche Vertretung - bezugnehmend auf den Abweisungsbescheid vom 19.06.2019 - die Vorlage beim "Verwaltungsgerichtshof" gemäß § 264 Abs. 1 BAO.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die elektronisch vorgelegten Aktenteile.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ritz, BAO6 , § 85, Rz 1 mit Verweis auf VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; 28.2.2008, 2006/16/0129; 19.3.2013, 2010/15/0188; 20.3.2014, 2010/15/0195).

Der Eingabe vom 26.06.2019 ist die Bescheidbezeichnung ("Abweisungsbescheid 2016") und das Bescheiddatum ("Bescheiddatum: 19062019") zu entnehmen. Mit diesem Abweisungsbescheid hat die belangte Behörde den (zulässigen) Antrag der steuerlichen Vertretung vom 12.02.2019 auf Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2018 gemäß § 299 Abs. 1 BAO abgewiesen. Der Hinweis in der Eingabe vom 26.06.2019 auf eine Beschwerde vom 12.02.2019 ist insoweit unverständlich, als es sich bei der Eingabe vom 12.02.2019 um keine Beschwerde, sondern ausdrücklich um einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO handelte. Über genau diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.06.2019 abweislich entschieden. Eine Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid wurde nicht erhoben.

Unabdingbare Voraussetzung für einen Vorlageantrag ist jedoch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO). Da eine solche Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 19.06.2019 nicht eingebracht wurde, war der diesbezügliche Vorlageantrag vom 26.06.2019 im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung unzulässiger Vorlageanträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Wien, am 28. November 2019