Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom 27. August 2019, gegen die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 18. Juli 2019, GZ. MA67, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (MA67), beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem
Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom 01. April 2019, GZ. MA67, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 31.1.2019 um 17:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, XX, ohne gültigen Parkschein) und über ihn eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlung wurde auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 24,00 belief.
Die Strafverfügung wurde am 15. Mai 2019 bei der Postfiliale zur Abholung hinterlegt, nicht behoben und am 05. Juni 2019 an den Magistrat retourniert.
Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Die mit Strafverfügung verhängte Geldstrafe von € 24,00 wurde binnen der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht entrichtet.
In der Folge verfügte die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Verpflichteten mit Vollstreckungsverfügung vom 18. Juli 2019, Zahl MA67, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren aushaftenden Betrages.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen."
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).
Mit Schreiben (Mail) vom 27. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Vollstreckungsverfügung Beschwerde und machte neben dem Ersuchen um Vorlage des Organstrafmandats geltend, dass er alle Strafen beglichen habe und die Forderung daher zu Unrecht bestehe. Die Behauptung der Behörde, dass diese Strafe nicht bezahlt worden sei, sei nicht richtig.
Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) vom 16. Oktober 2019 teilte die
Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Die gegenständliche Vollstreckungsverfügung sei am 18. Juli 2019 dem Zustellprozess übergeben worden und beginne damit analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die dreitägige Zustellfrist.
Daraus ergebe sich, dass die von ihm eingebrachte Beschwerde als verspätet zu werten sei.
Der Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Vollstreckungsverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und ob er insbesonders durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.
Sollte dies der Fall sein, werde er aufgefordert binnen zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens) entsprechende Bescheinigungsmittel wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 04.12.2019).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die der Vollstreckungsverfügung vom 18. Juli 2019 zu Grunde liegende Strafverfügung (= Titelbescheid) des Magistrates der Stadt Wien vom 01. April 2019 wurde dem Bf. am 15. Mai 2019 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft, stimmt mit der Vollstreckungsverfügung überein und ist somit vollstreckbar.
Die Vollstreckungsverfügung vom 18. Juli 2019 wurde am 18. Juli 2019 dem Zustellprozess übergeben.
Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 22. Juli 2019 als bewirkt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 22. Juli 2019 und endete am 19. August 2019.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Das gegenständliche Rechtsmittel wurde am 27. August 2019 mittels E-Mail eingebracht.
Der aushaftende Betrag wurde bis zur Vorlage der Beschwerde nicht eingezahlt.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Vollstreckungsverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig.
Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der Vollstreckungsverfügung entgegengestanden wären, wurden seitens des Bf. weder nachgewiesen noch behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich daher die mit E-Mail am 27. August 2019 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Das Bundesfinanzgericht konnte daher in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 26 Zustellgesetz normiert:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan
bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr
an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den
Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Die Vollstreckungsverfügung vom 18. Juli 2019 wurde am 18. Juli 2019 zur Post begeben und dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seiner Wohnung in AdrBf, am 22. Juli 2019 rechtwirksam zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 22. Juli 2019 zu laufen und endete am 19. August 2019.
Das gegenständliche Rechtsmittel wurde jedoch erst am 27. August 2019, somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist, erhoben.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das
Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1
Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die
Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer Beschwerde, wenn diese verspätet eingebracht
worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei
wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4
VwGG kraft Gesetz nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Wien, am 19. Dezember 2019