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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die am 15. November 2019 eingebrachte Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20. September 2019, MA 67, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet
zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 20. September 2019, 67, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 06.05.2019 um 09:14 Uhr in 1050 Wien, XX, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
In seiner am 15. November 2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. insbesondere aus, dass das Verfahren einzustellen sei, da er den Nachweis erbracht habe den verfahrensgegenständlichen Klein LKW in einer Ladezone abgestellt zu haben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 7 VwGVG normiert:
"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094, mwN).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde das Straferkenntnis vom
20. September 2019, 67, bei der Post Geschäftsstelle XX hinterlegt und ab dem 25. September 2019 zur Abholung bereit gehalten, nachdem am 24. September 2019 an der Abgabestelle des Bf. ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Der Bf. hat das behördliche Dokument am 30. September 2019 persönlich übernommen.
Der Bf. hat in seiner Beschwerde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass das bekämpfte Straferkenntnis mit dessen Hinterlegung und erstmaliger
Bereithaltung zur Abholung am 25. September 2019 rechtmäßig zugestellt wurde.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann daher am 25. September 2019 und endete am Mittwoch den 23. Oktober 2019.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist mit Einschreiben am 15. November 2019 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden.
§ 50 VwGVG normiert:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
§ 31 VwGVG normiert:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Da es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist im Falle der verspäteten Einbringung eines
Rechtsmittels auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen, ist die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 16. Dezember 2019