Volltext

BFG 20.12.2019, RV/7500770/2019

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500770.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Bf gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA 67/19670642355/2019, vom 2.10.2019 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, nach der im Beisein des Schriftführers am 17.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 € binnen zwei Wochen
nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird
gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

3. Für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten
nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes
nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA67/196700642355/2019, vom 2.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 13.6.2019 um 18:18 Uhr in 1070 Wien, X-Straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Bf § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt, für die dadurch bewirkte fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe werde gegen ihn eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegerin) zu Grunde. Aus dieser geht hervor, dass die Kontrolle des vom Bf abgestellten Kraftfahrzeugs am 13.6.2019 um 18:18 Uhr durchgeführt und dabei festgestellt worden ist, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem Parkschein gekennzeichnet gewesen ist. Die Anzeige enthält die Anmerkung, dass ein Foto nicht möglich, der Lenker sehr uneinsichtig gewesen sei.

Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung hatte der Bf unter Vorlage eines mit der Uhrzeit 18:16 entwerteten 15-Minuten-Parkscheins eingewendet, dass er die angeführte Rechtsvorschrift nicht verletzt habe, für den genannten Zeitraum sei ein entsprechender Parkschein gelöst worden. In der gegenständlichen Beschwerde wiederholte der Bf diesen Einwand, der Parkschein sei sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen.

Im Rahmen der am 17.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die Meldungslegerin als Zeugin befragt zu Protokoll, sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern zu können, sie könne nur angeben, wie sie routinemäßig vorgehe. Wenn sie in einer Anzeige angebe, dass der Lenker uneinsichtig gewesen sei, so bedeute dies üblicherweise, dass die Situation ausgeartet und sie beschimpft worden sei, in einem solchen Fall lasse sie keine Anzeige am Auto zurück, weil sie Angst habe, dass die Situation eskaliere. Sie sei seit September 2018 als Parkraumüberwachungsorgan tätig, bisher habe es nur zwei Fälle gegeben, in denen sie sich geirrt habe, einmal habe es sich um einen "Kennzeichendreher" gehandelt, einmal habe sie in der Einschulungsphase bei einem Auto, für welches ein Parkpickerl ausgestellt, aber noch nicht angebracht gewesen sei, den im Auto befindliche Parkschein übersehen. Auf Frage des Bf, warum sie von einem weiteren am fraglichen Ort abgestellten Fahrzeug des Bf sehr wohl ein Foto angefertigt und eine Anzeige hinterlassen habe, gab die Meldungslegerin an, sich daran nicht mehr erinnern zu können.

Der Bf führte im Zuge der Verhandlung aus, Baumaterial ausgeladen zu haben, sodass er immer beim Auto gewesen sei, er habe den Parkschein korrekt ausgefüllt und diesen zum Glück aufgehoben. Wenn sich die Zeugin nicht daran erinnern könne, mit dem Bf gesprochen zu haben und sich auch nicht an sein Gesicht erinnern könne, so behaupte er, dass die Zeugin nicht vor Ort gewesen sei, auch nicht mit ihm gesprochen und aus der Entfernung auf Verdacht die Strafe verhängt habe, obwohl ein gültiger Parkschein hinterlegt gewesen sei. Deswegen sei auch kein Foto gemacht und keine Benachrichtigung an der Windschutzscheibe hinterlassen worden. Fakt sei, dass das Kontrollorgan das andere beanstandete Fahrzeug sowie die Probefahrtbescheinigung, die er in der Hand gehalten habe, fotografiert habe. Damit sei für ihn klar, dass die Behauptung der Zeugin, sie sei vor Ort gewesen und habe sich bedroht gefühlt, eine Schutzbehauptung sei. Es könne nicht sein, dass man in einem Rechtsstaat für eine Tat, die man nicht begangen habe, bestraft werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung gilt die Abgabe u.a. mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Fest steht, dass der Bf das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Bei Abwägung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt entgegen der Behauptung des Bf nicht mit einem Parkschein versehen gewesen ist.

Nach den Wahrnehmungen der Meldungslegerin befand sich im Zeitpunkt der Kontrolle, also am 13.6.2019 um 18:18 Uhr, kein Parkschein im Fahrzeug. Dass sich die Meldungslegerin rund ein halbes Jahr später, anlässlich der Zeugenbefragung am 17.12.2019, an diesen Vorgang nicht mehr erinnern konnte, ist angesichts der Vielzahl von Kontrollen und Beanstandungen, mit denen ein Organ der Parkraumüberwachung im Verlaufe mehrerer Monate konfrontiert ist, nachvollziehbar. Entgegen der Meinung des Bf kann daher daraus, dass sich die Meldungslegerin an sein Gesicht und daran, mit ihm gesprochen zu haben, nicht mehr erinnern konnte, nicht gefolgert werden, dass sie nicht vor Ort gewesen sei. Dagegen spricht schon, dass die Meldungslegerin, wie der Anzeige zu entnehmen ist, Kennzeichen, Marke und Farbe des Fahrzeugs festgesellt sowie den Tatort hinreichend bezeichnet hat. Ferner hat die Meldungslegerin nicht nur das Fehlen eines Parkscheins, sondern auch den Umstand, dass es zu einem Kontakt mit dem Lenker gekommen ist (dieser habe sich sehr uneinsichtig gezeigt), zeitnah zur Kontrolle dokumentiert. Anders als damit, dass sich im Fahrzeug, wie von der Meldungslegerin festgestellt, kein Parkschein befunden hat, ist ein uneinsichtiges Verhalten des bei der Kontrolle anwesenden Lenkers wohl nicht zu erklären.

Darin, dass die Meldungslegerin, wie der Bf in der mündlichen Verhandlung einwandte, von seinem anderen Fahrzeug ein Foto angefertigt und an diesem eine Anzeige hinterlassen habe, ist entgegen der Meinung des Bf vielmehr ein Beleg dafür zu sehen, dass die Meldungslegerin sehr wohl vor Ort gewesen ist, zumal der Bf, wie er in diesem Zusammenhang weiter vorbrachte, beim Anfertigen des Fotos die Probefahrtsbescheinigung in der Hand gehalten habe. Auch schließt der Umstand, dass die Meldungslegerin bei dem einen Fahrzeug des Bf ein Foto angefertigt und eine Anzeige hinterlassen hat, nicht aus, dass sich der Bf bei der Kontrolle des gegenständlichen Fahrzeugs uneinsichtig gezeigt hat und es der Meldungslegerin in dieser Situation ratsam erschien, nunmehr weder ein Foto anzufertigen noch eine Anzeige zu hinterlassen. Auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2 50).

Wenn der Bf der Meldungslegerin vorwirft, sie habe eine Schutzbehauptung aufgestellt, so ist schon nicht erkennbar, warum die Meldungslegerin solches getan haben sollte und wovor sie sich durch die Erstattung einer unzutreffenden Anzeige hätte schützen wollen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Meldungslegerin in ihrer Anzeige Unwahres dokumentieren und, wie der Bf in der mündlichen Verhandlung vermeinte, aus der Entfernung auf Verdacht eine Strafe verhängt haben sollte. Der Meldungslegerin müsste hier unterstellt werden, nicht nur den vom Bf mit seinem Einspruch gegen die Strafverfügung präsentierten 15-Minuten-Parkschein bewusst "übersehen", sondern in der Anzeige auch einen Kontakt mit dem Bf bzw. ein uneinsichtiges Verhalten des Bf vorgetäuscht zu haben, somit wider besseres Wissen und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommenen Abstellvorgang zur Anzeige gebracht, folglich rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Die Meldungslegerin hat sich bei Durchführung der Kontrolle in der Ausübung ihres Dienstes befunden und unterliegt im Hinblick auf ihren Diensteid und ihre verfahrensrechtliche Stellung der Wahrheitspflicht. Es ist unerfindlich, welche Umstände die Meldungslegerin veranlasst haben sollten, den ihr unbekannten Bf in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Anhaltspunkte, die an der Objektivität der Meldungslegerin zweifeln ließen, haben sich auch bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Von der Feststellung der Meldungslegerin abzuweichen besteht daher kein Anlass.

Dass der Bf im Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren einen ausgefüllten 15-Minuten-Parkschein vorgelegt hat, stellt keinen Beweis dafür dar, dass sich dieser im Zeitpunkt der Kontrolle im Fahrzeug befunden hat, und reicht daher nicht aus, die Wahrnehmungen der Meldungslegerin als unzutreffend darzustellen.

Da der Bf sohin das Kraftfahrzeug mit keinem für den Beanstandugszeitpunkt gültigen Parkschein versehen hat, ist er der in den §§ 1 und 5 der Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung, die Parkometerabgabe bei Beginns des Abstellens zu entrichten, nicht nachgekommen, die objektive Tatseite ist daher gegeben.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (VwGH 27.5.1981, 1256/80). Der Bf hat, indem er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne unverzüglich die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2 19).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat beeinträchtigte nicht nur das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, sondern auch die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. –bewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können; vielmehr durfte, wie von jedem Verkehrsteilnehmer, auch vom Bf soviel Umsicht erwartet werden, zu erkennen, dass ein Kraftfahrzeug bei Abstellung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein zu versehen ist, und sich dem entsprechend zu verhalten.

Bei der Strafbemessung waren weiters die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf und, im Hinblick auf den vom Bf in der Verhandlung mit 5.000,00 € angegebenen Bruttoverdienst, jedenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.

Bei Anlegung der angeführten Strafzumessungskriterien, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten -, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass bei der im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafe von 60,00 € die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 20. Dezember 2019