Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des A und Miteigentümer, über die Beschwerde vom 21.5.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 15.4.2019 zu Abgabenkontonummer Nr1 betreffend Kammerumlagen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Das Finanzamt erließ am 24.6.2016 den Einheitswertbescheid zum 1.1.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) zum EWAZ für den Grundbesitz Grundstück1 und stellte fest, dass Art des Steuergegenstandes ein forstwirtschaftlicher Betrieb ist, dessen Einheitswert EUR 300,- beträgt. Dieser Einheitswert ist A zu einem Anteil von 4.638/10.000 in Höhe von EUR 139,14; B zu einem Anteil von 4.273/10.000 in Höhe von EUR 128,19 und C zu einem Anteil von 1.089/10.000 in Höhe von EUR 32,67 zuzurechnen. Ebenfalls am 24.6.2016 erließ das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 (§ 20 GrStG 1955) für diesen Grundbesitz und setzte den Grundsteuermessbetrag in Höhe von EUR 0,48 fest.
Mit Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vom 15.4.2019 setzte das Finanzamt den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 55,- fest. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.5.2019, in der A vorbringt, er sei Eigentümer einer kleinen Landwirtschaft, für die er bereits Landwirtschaftskammerumlage bezahle. Mit einem seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sei das Miteigentum an der Waldparzelle Grundstück1 verbunden. Er bewirtschafte den westlichen Teil der Waldparzelle. Er habe bei der Datenerfassung ersucht, jedem der drei Miteigentümer den anteiligen Grundsteuermessbetrag zu seinem eigenen Konto zuzuschreiben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.6.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies damit, dass von einer Zustellung des bekämpften Bescheides am 19.4.2019 auszugehen sei. Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 17.6.2019 brachte A vor, der bekämpfte Bescheid sei erst am 24.4.2019 zugestellt worden.
Im Vorlagebericht vom 8.7.2019 gab das Finanzamt an, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgt sei und daher das Zustelldatum nicht zweifelsfrei bestimmt werden könne.
An entscheidungswesentlichem Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass für den für den forstwirtschaftlichen Betrieb auf der Liegenschaft Grundstück1 mit Bescheid vom 24.6.2016 zu EWAZ der Einheitswert mit EUR 300,- festgestellt und dessen Zurechnung an A und zwei weitere Miteigentümer ausgesprochen wurde. Für diesen Grundbesitz und für die drei Miteigentümer wurde der Grundsteuermessbetrag mit Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 (§ 20 GrStG 1955) mit EUR 0,48 festgesetzt.
Rechtslage
§ 4 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet auszugsweise: "Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind: natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind... (Abs 1 lit a)."
§ 25 Abs 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet: "Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist."
Gemäß Abs 4 leg cit wird die Kammerumlage von jener Abgabenbehörde des Bundes (jenem Finanzamt) festgesetzt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat.
Gemäß Abs 6 leg cit gilt für die Entrichtung der Kammerumlage das Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß.
§ 9 Abs 2 GrStG lautet: "Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner."
Mit Beschluss der Vollversammlung der Tiroler Landwirtschaftskammer vom 3.12.2018 wurde der Grundbetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2019 mit EUR 55,- und der Hebesatz des Grundsteuermessbetrages auf 1.000 von 100 festgesetzt.
Erwägungen
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 20.5.2019 geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage der beschwerdeführenden Miteigentümergemeinschaft entsprechend dem Vorbringen im Vorlageantrag am 24.4.2019 zugestellt wurde, zumal das Finanzamt im Vorlagebericht angab, diesen Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt zu haben. Daher wurde die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht.
Mitglieder der Tiroler Landwirtschaftskammer sind unter anderem Personenmehrheiten, die Eigentümer von in Tirol gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieben oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen sind (§ 4 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes).
Gemäß § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bestimmung besteht im gegenständlichen Verfahren eine Bindung an die im Einheitswertbescheid vom 24.6.2016 zu EWAZ getroffene Feststellung, wonach es sich beim gegenständlichen Grundbesitz um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Da dieser im Eigentum der beschwerdeführenden Miteigentümergemeinschaft stehende forstwirtschaftliche Betrieb in Tirol gelegen ist und für diese wirtschaftliche Einheit ein Grundsteuermessbetrag besteht, sind die Voraussetzungen für eine Umlagepflicht der Beschwerdeführerin nach § 25 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit a Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz erfüllt. Das Finanzamt hat daher den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage dem Grunde nach zu Recht und angesichts des Beschlusses der Vollversammlung der Tiroler Landwirtschaftskammer vom 3.12.2018 in richtiger Höhe festgesetzt.
Der Einheitswertbescheid, der Grundsteuermessbescheid und der beschwerdegegenständliche Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage ergingen jeweils an die aus A, B und C gebildete Miteigentümergemeinschaft. Die drei Miteigentümer sind gemäß § 25 Abs 6 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes iVm § 9 Abs 2 GrStG Gesamtschuldner der Landwirtschaftskammerumlage (§ 6 Abs 1 BAO mit Verweis auf § 891 ABGB). Schon aus diesem Grund ist das Beschwerdevorbringen des A, er müsse die Landwirtschaftskammerumlage zweimal pro Jahr bezahlen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Es steht dem leistenden Gesamtschuldner frei, im Innenverhältnis Ersatz von seinen Mitschuldnern zu fordern (§ 896 ABGB).
Der hier gegenständliche, im Eigentum einer Miteigentumsgemeinschaft stehende forstwirtschaftliche Betrieb und der landwirtschaftliche Betrieb des A sind unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils Einheitswertbescheide und Grundsteuermessbescheide ergangen sind. Daher kann von einer doppelten Vorschreibung der Kammerumlage keine Rede sein (vgl BFG 17.2.2014, RV/3100463/2012).
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war in diesem Verfahren nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung direkt aus den anzuwendenden generellen Normen ergibt.
Innsbruck, am 2. Dezember 2019