Volltext

BFG 19.12.2019, RV/7500822/2019

Parkometer - geplanter Spitalsaufenthalt schließt das Verschulden nicht aus

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500822.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des E**** C****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.11.2019, MA67/196700818455/2019, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Datum/Zeit: 01.08.2019, 09:18 Uhr
Ort: 1080 Wien, [Straße]
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-**** (A)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“

Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, sein Parkpickerl für den 8. Bezirk sei mit Ende Juli abgelaufen. Er habe sich von 30. Juli bis 2. August aufgrund eines Bandscheibenproblems stationär im Krankenhaus befunden. Er habe auch in den Tagen nach seiner Entlassung nicht selbst Autofahren dürfen.
Er habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abstellung legal abgestellt, es habe daher am 1.8.2019 kein „Abstellen“ stattgefunden. Weiters sei er im Zeitraum bis 2. August durch ein unabwendbares Hindernis daran gehindert gewesen, das Fahrzeug umzustellen. Es treffe ihn daher kein Verschulden.
Weiters habe der Magistrat der Stadt Wien ein den 2. August betreffendes weiteres Strafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt. Eine Bestrafung für den Tatbestand am 1. August wäre im Vergleich zur Straffreiheit am 2. August willkürlich.

Im Vorlagebericht teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Gericht mit, das vom Beschwerdeführer genannte Strafverfahren betreffend das Tatdatum 2.8.2019 sei gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt worden, weil die erkennende Behörde der Ansicht sei, dass im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die beiden Beanstandungen an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Bestrafung das Auslangen gefunden werden könne.

Im Zuge eines Telefonates teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass es sich um einen geplanten Krankenhausaufenthalt gehandelt hatte.

Mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hatte am 1.8.2019 um 9.18 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, [Straße] , abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Von 30.7. bis 2.8.2019 war der Beschwerdeführer aufgrund einer geplanten Bandscheibenoperation stationär im Krankenhaus.

Das Parkpickerl des Fahrzeuges lief am 31.7.2019 ab.

Ein den 2.8.2019 betreffendes Strafverfahren betreffend den selben Tatort wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer s sind durchschnittlich.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe am 1.8.2019 kein „Abstellen“ stattgefunden, er sei am 1.8. durch ein unabwendbares Hindernis am Wegparken des Fahrzeuges gehindert gewesen, weshalb ihn kein Verschulden treffe sowie, eine Bestrafung für den Tatbestand am 1.8. sei willkürlich im Vergleich zur Straffreiheit am 2.8.

Diese Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten als auch das Parken. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug vor seinem Spitalsaufenthalt mit einem zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Parkpickerl in der Kurzparkzone abgestellt. Es liegt daher auf den Tatzeitpunkt bezogen ein Abstellen durch den Beschwerdeführer vor. Das Abstellen erfolgt regelmäßig vor dem Beanstandungszeitpunkt und nicht zu diesem. In weiterer Folge wurde ab dem 1.8.2019 die Parkometerabgabe nicht entrichtet, da das Parkpickerl ab diesem Zeitpunkt abgelaufen war. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, so läge zB stets dann, wenn ein Parkschein abläuft, kein „Abstellen“ vor. Es ist offensichtlich, dass diese Sichtweise den Inhalt der gesetzlichen Norm verkennt.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund eines geplanten Aufenthaltes im Krankenhaus. Daher hatte es der Beschwerdeführer in der Hand, sein Fahrzeug vor seinem Krankenhausaufenthalt an einem anderen Ort abzustellen. Die Situation im Beschwerdefall stellt sich daher nicht anders dar, als wenn jemand aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit sein Fahrzeug nicht umparken kann. Der Beschwerdeführer hat daher eine entsprechende Fahrlässigkeit zu verantworten.

Das Gericht vermag schließlich in der Bestrafung für den Tatbestand am 1.8. und der Einstellung des Verfahrens betreffend den 2.8. keine Willkür zu erkennen, zumal bei der im Streitfall gegebenen Sachlage zumindest eine einmalige Bestrafung geboten ist.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit nach den Feststellungen erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen bzw eine solche Verpflichtung nicht entstehen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.

Das Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nicht bestritten.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Wien, am 19. Dezember 2019