Volltext

BFG 18.12.2019, RV/7103725/2018

Zurückweisung einer Beschwerde, da dem Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs 4 BAO in der Zwischenzeit vollinhaltlich entsprochen wurde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103725.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO · § 295 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Mag. Bf., vertreten durch Interfinanz WirtschaftstreuhandgesmbH, 2442 Unterwaltersdorf, Bahnstraße 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 18.05.2018, betreffend Abweisung eines Antrags nach § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des am 12.06.2014 erlassenen Einkommensteuerbescheids 2006, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das Finanzamt (FA) erließ am 12.06.2014 einen zum Bescheid vom 17.07.2008 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 und setzte darin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 77.731,52 (vorher EUR 7.434,61) fest. Die Änderung gemäß § 295 BAO erfolgte auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zu Steuernummer 12345 vom 10.06.2014.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 beantragte der steuerlich vertretene Beschwerdeführer (Bf), diesen Bescheid gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuheben, da er mittelbar auf einem Nichtbescheid und außerdem auf einen Feststellungsbescheid, gegen den ebenfalls ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO gestellt worden sei, beruhe. Der Antrag sei fristgerecht, da die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Mit Bescheid vom 18.05.2018 wies das FA diesen Antrag ab und führte begründend aus, eine Bescheidaufhebung erfolge, wenn sich das Dokument, auf das sich der Änderungsbescheid stütze, als Nichtbescheid infolge eines zurückgewiesenen Rechtsmittels erweise.

In der Beschwerde vom 12.06.2018 verwies der Bf i.w. auf BFG 07.11.2017, RV/210002/2014. Daher beruhe der aufzuhebende Einkommensteuerbescheid mittelbar auf einem Nichtbescheid und unmittelbar auf einem ebenfalls gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuhebenden Bescheid.

Mit BVE vom 09.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darauf verwiesen, dass der Grundlagenbescheid (Fa. ABC KG St.Nr. 12345), auf dem der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 12.06.2014 beruhe, sich nach wie vor im Rechtsbestand befinde. Das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO sei aber, dass sich der aufzuhebende Änderungsbescheid ausschließlich und unmittelbar auf einen Nichtbescheid stütze.

Der Bf beantragte, die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorzulegen.

Das FA legte mit Vorlagebericht vom 16.08.2018 die Beschwerde dem BFG vor.

Das FA informierte im Oktober 2019 das BFG, dass sich der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 12.06.2014 nicht mehr im Rechtsbestand befinde, da dieser mit Bescheid vom 22.10.2019 gemäß § 295 Abs 1 BAO geändert worden sei.
Das BFG habe mit Erkenntnis vom 02.10.2019 (RV/7103150/2018) dem Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 10.06.2014 der ABC KG für 2006 Folge gegeben und den Feststellungsbescheid aufgehoben, was zum gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid geführt habe.

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.10.2019 wurde vorgelegt. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (wiederum) mit EUR 7.434,61 festgesetzt.

Sachverhalt:

Der Bf beantragte, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 12.06.2014 gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuheben.

Dieser Einkommensteuerbescheid befindet sich nicht mehr im Rechtsbestand, da er durch den Einkommensteuerbescheid vom 22.10.2019 auf Grund einer Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO ersetzt wurde.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, welcher im Verfahrensgang ausführlich dargestellt ist.

Rechtliche Beurteilung:

§ 295 Abs 4 BAO lautet:

"(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

– Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
– Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen."

Der Bf stellte einen Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 12.06.2014. Der Antrag wurde abgewiesen und Beschwerde dagegen eingelegt. Die Beschwerde war beim BFG anhängig und wurde bis dato noch nicht erledigt.

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 12.06.2014 befindet sich nicht mehr im Rechtsbestand, da er durch den Einkommensteuerbescheid vom 22.10.2019 auf Grund einer Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO ersetzt wurde.

Dem Antrag des Bf auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 12.06.2014 wurde somit vollinhaltlich entsprochen.

Daher ist das Rechtsschutzinteresse des Bf weggefallen und die Beschwerde ist gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 18. Dezember 2019