Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt, Annagasse 5/2 DG, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16.01.2017 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde vom 05.12.2016, Strafnummer *******, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde des Beschuldigten N.N. wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das gegen den Bf. wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG zu Strafnummer ******* anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzstrafbehörde vom 05.12.2016 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe fahrlässig unter Verletzung der ihm gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz obliegenden Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er es als anzeigepflichtiger Erwerber unterlassen habe, den Kaufvertrag mit A.B. vom 07.01.2013 betreffend die Liegenschaft EZ *** KG ***** Ortsname bis zum 15. des der Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Monats anzuzeigen, eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.260,00 bewirkt.
Gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG werde über den Bf. eine Geldstrafe von € 300,00 und eine gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 30,00 und die
Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, mit Kaufvertrag vom 07.01.2013 habe der Bf. von A.B. die Liegenschaft EZ ***, KG ***** Ortsname zu einem im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreis von € 36.000,00 erworben. Dieser Erwerbsvorgang gem. § 1 GrEStG wäre bis zum 15. des zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit Abgabenerklärung und Kopie des Kaufvertrages anzuzeigen gewesen (§ 10 GrEStG). Zur Anzeige seien gem. § 10 GrEStG sowohl der Verkäufer als auch der Käufer verpflichtet gewesen. Der Erwerbsvorgang sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beim Finanzamt angezeigt worden. Dadurch sei eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer iHv € 1.260,00 eingetreten. Dieser Umstand sei durch die Feststellungen der Abgabenbehörde und dem daraus resultierenden rechtskräftigen Abgabenbescheid nachgewiesen.
Hinsichtlich der objektiven Tatseite sei auszuführen, ein grunderwerbsteuerbarer
Tatbestand sei gem. § 1 Abs.1 GrEStG dann verwirklicht, wenn sich die Parteien des
Rechtsgeschäftes über den Gegenstand des Erwerbsvorganges und den Kaufpreis einigen würden, d.h. mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. In diesem Zeitpunkt entstehe gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Steuerschuld. Ein solcher Rechtsvorgang sei gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Monats dem zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mittels Abgabenerklärung anzuzeigen. Zur Anzeige seien gemäß § 10 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Verkäufer und Käufer) verpflichtet.
Werde ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbvorgang nicht innerhalb der
Anzeigefrist gem. § 10 GrEStG angezeigt, trete die Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a iVm. § 34 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG mit Ablauf des letzten Tages der Anzeigefrist ein.
Da der gegenständliche Erwerbsvorgang nicht innerhalb der Anzeigefrist des § 10 GrEStG
angezeigt worden sei, sei der objektive Tatbestand des § 34 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG verwirklicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass derjenige fahrlässig handle, der die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 8 Abs. 1 erster Satz FinStrG).
Dem Bf. sei bekannt gewesen, dass ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft der
Grunderwerbsteuer unterliege.
Im Vertrag vom 07.01.2013 sei der Bf. verpflichtet worden, u.a. die Grunderwerbsteuer dem Vertragserrichter zu überweisen. Trotz Urgenz des Vertragserrichters sei die Steuer nicht erlegt worden, obwohl der Bf. auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Anzeige hingewiesen worden sei. Der Bf. sei von der Kzl. C. (Hr. D.) darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der nicht erfolgten Überweisung eine Selbstberechnung nicht mehr durchgeführt werden könne. Es habe auch keinen dezidierten Auftrag zur Einreichung einer Finanzamtsanzeige gegeben und der Bf. sei auch in Kenntnis gesetzt worden, dass die Kanzlei C. ,,in dieser Sache nichts mehr machen könne“.
Bei Einhaltung der ihm als Käufer obliegenden Sorgfaltspflicht wäre es geboten und zumutbar gewesen, sich beim Finanzamt oder einem fachkundigen Parteienvertreter über die abgabenrechtlichen Konsequenzen der Kaufabrede in Kenntnis zu setzen und entsprechend dieser Kenntnis zu handeln. Indem er jedoch keine Erkundigungen über die Anzeigepflicht eingeholt habe, habe er die objektiv gebotene und subjektiv zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, sodass er fahrlässiges Verhalten an der eingetretenen Abgabenverkürzung zu vertreten habe.
Unter Berücksichtigung der o.a. Umstände werde als erwiesen angesehen, dass der Bf. fahrlässig unter Verletzung der ihm obliegenden Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Nichtanzeige des o.a. Erwerbsvorganges innerhalb der gesetzlichen Frist die o.a. Grunderwerbsteuerverkürzung bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Bei der Strafbemessung seien mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Schadengutmachung, das Tatsachengeständnis und ein lang zurückliegender Tatbegehungszeitraum, als erschwerend hingegen kein Umstand berücksichtigt worden.
Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bf. Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG) worden.
Die gem. § 185 FinStrG festgesetzten Kosten würden den Pauschalkostenbeitrag (10 v.H.
der verhängten Geldstrafe, höchstens € 363,00) betreffen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom 16.01.2017, mit welcher das Erkenntnis vom 05.12.2016 in seinem gesamten Umfang bekämpft wird.
Geltend gemacht werde der Beschwerdegrund der materiellen Rechtswidrigkeit.
Der wider dem nunmehrigen Bf. erhobene Vorwurf, er habe durch Nichtanzeige des Erwerbes eines Anteiles an der Liegenschaft EZ ***, KG ***** Ortsname
binnen der gesetzlich hiefür vorgesehenen Frist fahrlässig eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.260,00 bewirkt, sei nachweislich unzutreffend.
Wie bereits im Einspruch vom 04.12.2014 ausgeführt, habe der Bf. zweifellos davon ausgehen dürfen, dass ungeachtet des unterbliebenen Voraberlages des Grunderwerbsteuerbetrages der Vertragserrichter diesen gegenständlichen Erwerbsvorgang zumindest anzeigen würde, womit abgestellt auf die laut Treuhandauftrag geschuldete Selbstberechnung nicht nur kein Mehraufwand einhergegangen wäre, sondern der Vertragserrichter bei sonst identem Ablauf sich sogar die Abführung des Steuerbetrages für den Bf. erspart hätte.
Beide Vorgänge (Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Anzeige des Steuertatbestandes) erfolgten auf elektronischem Wege über Finanz-Online und würden bis zum letzten Schritt, welcher einen ,,Mausklick“ darstelle und den Bruchteil einer Sekunde erfordere, völlig ident ablaufen.
Nachdem alle für den Erwerbsvorgang relevanten Daten eingegeben worden seien, müsse, um eine Abgabenerklärung auszulösen anstatt die Selbstberechnung abzuschließen, nämlich bloß ein anderer Button "angeklickt" werden.
Zumal diese Möglichkeit es einem Vertragserrichter ermögliche, abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ohne auf die Vorleistung einer der Vertragsparteien angewiesen zu sein oder ein Haftungsrisiko einzugehen, werde sie in der Treuhandvereinbarung typischerweise ausdrücklich genannt.
Auch wenn dies - wie im hier zu beurteilenden Fall - nicht erfolgt sei, wäre der Vertragserrichter wohl dennoch zu einem solchen Vorgehen berechtigt gewesen, stelle die (bloße) Abgabenerklärung doch zweifellos ein "Minus" gegenüber der Selbstberechnung dar. Wie erwähnt, unterscheide sich die Anzeige des Erwerbsvorganges hinsichtlich der technischen Durchführung nur marginal und im letzten Schritt von einer Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer.
Nicht zuletzt im Hinblick darauf habe der Bf. davon ausgehen dürfen, dass entsprechend den bei Vertragserrichtungen üblichen Gepflogenheiten jedenfalls eine Anzeige des Erwerbsvorganges erfolgen würde.
Aufgrund des sodann ergehenden Steuerbescheides habe der Bf. fristgerecht Zahlung geleistet.
Allein aus einem allfälligen Zuwiderhandeln gegen vertragliche Verpflichtungen, welches
Vorgehen im Übrigen dadurch gerechtfertigt erscheine, dass der Verkäufer zwischenzeitig
zu erkennen gegeben habe, sich nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden zu erachten,
könne somit nicht auf ein Verschulden des nunmehrigen Bf. an der über einen Zeitraum von wenigen Monaten eingetretenen Abgabenverkürzung geschlossen werden.
Aus den oben angeführten Gründen werde der höfliche Antrag gestellt, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 05.12.2016 ersatzlos aufzuheben und das wider den Einschreiter geführte Finanzstrafverfahren einzustellen.
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Die gegenständliche Beschwerde vom 16.01.2017 wurde dem Bundesfinanzgericht am 05.11.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.
Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich d ie Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis der Finanzstrafbehörde vom 05.12.2016 wurde der Bf. der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe fahrlässig unter Verletzung der ihm gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz obliegenden Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er es als anzeigepflichtiger Erwerber unterlassen habe, den Kaufvertrag mit A.B. vom 07.01.2013 betreffend die Liegenschaft EZ *** KG ***** Ortsname bis zum 15. des der Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Monats anzuzeigen, eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.260,00 bewirkt.
Unbeachtet blieb seitens der Finanzstrafbehörde bei Erlassung dieses Erkenntnisses, dass seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 mit 1.1.2016 ( BGBl. I Nr. 118/2015) nur mehr grobe Fahrlässigkeit strafbar ist. Somit hätte die belangte Behörde gemäß dem nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 05.12.2016 zu beurteilen gehabt, ob dem Bf. die Schuldform der groben Fahrlässigkeit (= für den Bf. günstigere Norm, weil strengere Anforderung an das Verschulden) vorwerfbar ist. Da die belangte Finanzstrafbehörde dem angefochtenen Erkenntnis die für den Bf. ungünstigere - im Zeitpunkt der Tat geltende - Rechtslage (leichte Fahrlässigkeit war für die Bestrafung ausreichend) zugrunde gelegt hat, erweist sich dieses als rechtswidrig.
Wird ein Erkenntnis nur vom Beschuldigten angefochten, ist gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung zu seinem Nachteil unzulässig.
Das Rechtsmittelgericht darf aber wegen des Verböserungsverbotes die Strafe nicht erhöhen und die Straftat nicht strenger qualifizieren als die Finanzstrafbehörde (VwGH 23.02.1967, 269/66 [R 161(3)/11]).
Da dem angefochtenen Erkenntnis eine im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr strafbare fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG zugrunde gelegt wurde und dem Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine strengere Qualifikation des Handelns des Bf. als grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG (BGBl. I Nr. 118/2015 ab 1.1.2016) bei zugunsten des Bf. eingebrachter Beschwerde rechtlich verwehrt ist (Verböserungsverbot), war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Das dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegende Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG war daher aus Rechtsgründen gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen und ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen daher obsolet.
Da das angefochtene Erkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG die Durchführung der vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 14. November 2019