Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Birgit Anna Kammerer, Gabrieler Straße 22/3 22 Tür 3, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom 23.07.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 01.07.2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, welcher ihr zunächst auch gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 wurde der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 6. August 2018 gemäß § 299 BAO aufgehoben und in dem den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Einkommensteuerbescheid 2017 ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Einkünfte des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 Euro seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 1. Juli 2019 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtberücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsatzbetrages mit der Begründung, sie sei nunmehr seit vier Jahren geschieden, weshalb sie alle Voraussetzungen für die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages erfülle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. August 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag könne nicht gewährt werden, weil die für die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag, in welchem die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei im April 2015 von ihrem Mann rechtskräftig geschieden worden. Dieser sei auch im Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie ersuche daher um Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsatzbetrages im Einkommensteuerbescheid 2017.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 6 EStG 1988 aus, die Beschwerdeführerin sei Pensionsbezieherin, ihre zu versteuernden Pensionseinkünfte hätten 2017 14.567,64 Euro betragen. Sie sei seit 2015 geschieden und lebe seither in keiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsatzbetrages nicht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog 2017 nichtselbständige Einkünfte aus einer Pension der [Sozialversicherung] in Höhe von 14.567,64 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.578,39 Euro.
Sie ist seit April 2015 geschieden und seither keine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen der Parteien und ist nicht strittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:
Gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis sondern eine Pension bezieht, ein Pensionistenabsetzbetrag zu.
Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt den Ziffern 1 bis 3 des § 33 Abs. 6 EStG 1988 zufolge Folgendes:
Z 1: Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Z 2: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
Z 3: Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.
Nach den Materialien zum EStG 1972 (ErlRV 474 BlgNR XIII. GP) bezweckt der Pensionistenabsetzbetrag die steuerliche Entlastung von Pensionsbeziehern aus sozialen Gründen. Weiters soll damit eine Abgeltung von besonderen, Pensionisten treffenden Aufwendungen erreicht werden.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, wurde im Hinblick auf den Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages für Ehe(Partner) ohne Kinder ab Veranlagung 2011 ein (um 364 Euro) erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 764 Euro zur Vermeidung von Einkommenseinbußen von Pensionsbeziehern mit Pensionseinkünften von nicht mehr als 13.100 Euro (Veranlagung 2011) bzw. 19.930 Euro (ab Veranlagung 2012; Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl I 112/2011, Abänderung im Plenum des Nationalrates) eingeführt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 95).
Für das Kalenderjahr 2017 steht gemäß § 33 Abs 6 Z 1 und 2 EStG 1988 ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764 Euro (Erhöhung um 364 Euro zur Kompensation des wegfallenden Alleinverdienerabsetzbetrages) zu, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag entsprechen damit – abgesehen von der Begrenzung durch die Höhe der Pensionseinkünfte – jenen der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 modifizierten Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 alter Fassung (Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind).
Steht der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht zu, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 400 Euro (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 96).
Die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Da die Beschwerdeführerin selbst angibt, geschieden zu sein und damit nicht in einer aufrechten Ehe zu leben, erfüllt sie nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages.
Es steht ihr aber - wie auch vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt - der Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die zu beurteilende Rechtsfrage, welche Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetragen gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 und Z 2 EStG 1988 vorliegen müssen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 15. November 2019