Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen A GmbH, Adresse1, vertreten durch V GmbH, Adresse2, über
Spruch
1) die Bescheidbeschwerde vom 6. August 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 9. Juli 2018, Zl. aaaa,
und
2) die Bescheidbeschwerde vom 6. August 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 9. Juli 2018, Zl. bbbb,
zu Recht erkannt:
Spruch I:
Der Bescheidbeschwerde vom 6. August 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 9. Juli 2018, Zl. aaaa, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz betreffend Aussetzungszinsen im Betrag von € 133,48 für den Zeitraum vom 28. Juni 2016 bis zum 20. Juni 2018 wird ersatzlos aufgehoben.
Spruch II:
Der Bescheidbeschwerde vom 6. August 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 9. Juli 2018, Zl. bbbb, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz betreffend Aussetzungszinsen im Betrag von € 545,84 für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 22. Juni 2018 wird ersatzlos aufgehoben.
Sowohl gegen den Spruch I als auch gegen den Spruch II dieses Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt zu Spruchpunkt I:
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 29. September 2015, Zl. cccc, wurden für die Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf) für den Zeitraum vom 17. Juli 2015 bis zum 28. August 2015 Aussetzungszinsen in der Höhe von € 4.882,98 festgesetzt.
Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom 9. Juli 2018, Zl. aaaa, für die Bf gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen im Betrag von € 133,48 für den Zeitraum vom 28. Juni 2016 bis zum 20. Juni 2018 festgesetzt.
Das Zollamt Graz hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Aussetzungszinsen im Betrag von € 133,48 (für Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.882,98 als Bemessungsgrundlage) seien vorzuschreiben gewesen, weil das Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) den Antrag der Bf auf Aussetzung der Einhebung vom 24. Juni 2016 mit Erkenntnis vom 12. Juni 2018, Zl. RV/2200017/2016, abgewiesen habe.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 6. August 2018.
Das Zollamt Graz hat diese Beschwerde mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2018, Zl. dddd, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wiederum wendet sich der Vorlageantrag vom 15. Oktober 2018.
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 6. November 2019, Zl. RV/2200021/2018, den Bescheid des Zollamtes Graz vom 29. September 2015, Zl. cccc, betreffend die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in der Höhe von € 4.882,98 ersatzlos aufgehoben.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 hat die Bf den im Vorlageantrag vom 15. Oktober 2018 gestellten Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Sachverhalt zu Spruchpunkt II:
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 1. August 2016, Zl. eeee, wurden für die Bf für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis zum 20. Mai 2016 Aussetzungszinsen in der Höhe von € 26.686,06 festgesetzt.
Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom 9. Juli 2018, Zl. bbbb, für die Bf gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen im Betrag von € 545,84 für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 22. Juni 2018 festgesetzt.
Das Zollamt Graz hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Aussetzungszinsen im Betrag von € 545,84 (für Aussetzungszinsen im Betrag von € 26.686,06 als Bemessungsgrundlage) seien vorzuschreiben gewesen, weil das BFG den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 20. Dezember 2016 mit Erkenntnis vom 19. Juni 2018, Zl. RV/2200024/2016, abgewiesen habe.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 6. August 2018.
Das Zollamt Graz hat diese Beschwerde mit seiner Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2018, Zl. ffff, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wiederum wendet sich der Vorlageantrag vom 12. November 2018.
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 11. November 2019, Zl. RV/2200019/2018, den Bescheid des Zollamtes Graz vom 1. August 2016, Zl. eeee, betreffend Aussetzungszinsen in der Höhe von € 26.686,06 ersatzlos aufgehoben.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 hat die Bf den im Vorlageantrag vom 15. Oktober 2018 gestellten Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I und zu Spruchpunkt II:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der jeweiligen Aktenlage.
Rechtslage:
Außer in den Fällen des § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen .
Rechtlich folgt daraus für jedes der beiden Beschwerdeverfahren:
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 6. November 2019, Zl. RV/2200021/2018, den Bescheid des Zollamtes Graz vom 29. September 2015, Zl. cccc, betreffend Aussetzungszinsen in der Höhe von € 4.882,98 ersatzlos aufgehoben.
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 11. November 2019, Zl. RV/2200019/2018, den Bescheid des Zollamtes Graz vom 1. August 2016, Zl. eeee, betreffend Aussetzungszinsen in der Höhe von € 26.686,06 ersatzlos aufgehoben.
Die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO, wonach das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wirkt gemäß Abs. 2 leg. cit. zurück (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 2).
Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 2).
Eine ersatzlose Aufhebung hat nur zu erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine ersatzlose Aufhebung hat (im Zusammenhang mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen) zu erfolgen, wenn - und dies ist rückwirkend zu betrachten - hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 5 ff).
Durch die zuletzt erwähnten Erkenntnisse des BFG ist für die gegenständlich bekämpften Bescheide des Zollamtes Graz die jeweilige Bemessungsgrundlage als Stammabgabe weggefallen. Es sind die der Berechnung der Aussetzungszinsen im Betrage von € 133,48 und von € 585,84 zugrunde gelegenen Abgaben (Bemessungsgrundlagen) weggefallen, sodass hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Den Beschwerden war somit - wie im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses jeweils geschehen - stattzugeben und waren die angefochtenen Bescheide des Zollamtes Graz betreffend Aussetzungszinsen (für Aussetzungszinsen) daher ersatzlos aufzuheben.
Im Übrigen darf noch darauf hingewiesen werden, dass mit Erkenntnissen des BFG vom 27. Dezember 2018, Zl. RV/2200017/2018 (Spruchpunkt 2), vom 20. Mai 2019, Zl. RV/2200006/2016, und vom 28. Oktober 2019, Zl. RV/2200036/2019, der Beschwerde gegen die Bescheide des Zollamtes Graz betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen, von Verspätungszuschlägen und von Säumniszuschlägen für alle vom Sammelbescheid erfassten Zeiträume stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden.
Ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag führt dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung selbst bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (zB durch eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO 6 , § 264, Rz 3).
Die erwähnten Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Graz vom 20. September und vom 8. Oktober 2018 waren daher nicht aufzuheben, weil sie mit diesem Erkenntnis ex lege aus dem Rechtsbestand getreten sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG stützt seine Entscheidungen auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass in keinem der beiden Beschwerdefälle eine Revision zulässig ist.
Graz, am 2. Jänner 2020