Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A GmbH, Adresse1, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, über die Beschwerde vom 8. April 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 1. März 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde vom 8. April 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 1. März 2019, Zl. aaaa, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend die Verfügung über den Ablauf der Aussetzung wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Sammelbescheid des Zollamtes Graz vom 8. Juni 2015, Zl. bbbb, wurden für die Beschwerdeführerin für die Anmeldungszeiträume erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2013 Altlastenbeiträge in der Höhe von insgesamt € 2.119.914,40 sowie Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge in der Höhe von jeweils € 42.398,28 festgesetzt und der Beschwerdeführerin vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 25. August 2015, Zl. cccc, hat das Zollamt Graz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der mit dem oben genannten Sammelbescheid des Zollamtes Graz festgesetzten Altlastenbeiträge und Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 28. September 2015 hat das Zollamt Graz mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2016, Zl. dddd, als unbegründet abgewiesen.
Das im Rechtszug angerufene Bundesfinanzgericht hingegen hat der Beschwerde vom 28. September 2015 mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Zl. RV/2200016/2016, Folge gegeben und die Einhebung der mit Sammelbescheid des Zollamtes Graz vom 8. Juni 2015 festgesetzten Altlastenbeiträge, Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
In der Sache selbst hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Altlastenbeiträge sowie Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2018, Zl. RV/2200017/2018, entschieden.
Diesbezüglich hat das Zollamt Graz in der Folge den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 1. März 2019, Zl. aaaa, erlassen.
Es hat mit diesem Bescheid namentlich den Ablauf der vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Zl. RV/2200016/2016, bewilligten Aussetzung der Einhebung infolge der Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Beschwerde vom 15. Juli 2015 im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten Quartal 2009 und im Zusammenhang mit weiteren Quartalen - namentlich drittes Quartal 2010 bis viertes Quartal 2013 - durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2018, Zl. RV/22000017/2018, verfügt.
Dagegen wendet sich die Bescheidbeschwerde vom 8. April 2019.
Über die Bescheidbeschwerde hat das Zollamt Graz mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2019, Zl. eeee, entschieden und die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wiederum richtet sich der Vorlageantrag vom 23. Mai 2019.
Das Bundesfinanzgericht hat mit seinen Erkenntnissen vom 27. Dezember 2018 zur Zl. RV/2200017/2018 (Spruchpunkt 2), vom 20. Mai 2019 zur Zl. RV/2200006/2016, und vom 28. Oktober 2019 zur Zl. RV/2200036/2019, der Beschwerde gegen die Bescheide des Zollamtes Graz betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen, von Verspätungs- und Säumniszuschlägen für alle vom Sammelbescheid (Bescheid des Zollamtes Graz vom 8. Juni 2015, Zl. bbbb) erfassten Zeiträume stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin den im Vorlageantrag vom 23. Mai 2019 gestellten Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Beweiswürdigung.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Rechtslage:
Außer in den Fällen des § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen .
Rechtlich folgt daraus:
Das Bundesfinanzgericht hat mit seinen Erkenntnissen vom 27. Dezember 2018 zur Zl. RV/2200017/2018 (Spruchpunkt 2), vom 20. Mai 2019 zur Zl. RV/2200006/2016, und vom 28. Oktober 2019 zur Zl. RV/2200036/2019, der Beschwerde gegen die Bescheide des Zollamtes Graz betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen, von Verspätungs- und von Säumniszuschlägen für alle vom Sammelbescheid (Bescheid des Zollamtes Graz vom 8. Juni 2015, Zl. bbbb) erfassten Zeiträume stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO, wonach das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wirkt gemäß Abs. 2 leg. cit rückwirkend (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 2).
Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 2).
Eine ersatzlose Aufhebung hat nur zu erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine ersatzlose Aufhebung hat (im Zusammenhang mit der Verfügung des Ablaufs einer bewilligten Aussetzung dann) zu erfolgen, wenn - und dies ist rückwirkend zu betrachten - hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 5 ff).
Der Ablauf der Aussetzung darf gemäß § 212a Abs. 5 BAO nur anlässlich einer über eine Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder eines über eine Beschwerde ergehenden Erkenntnisses oder einer anderen das Verfahren abschließenden Erledigung verfügt werden.
Durch die erwähnten Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes ist - weil damit jeweils die zugrunde liegende Entscheidung des Zollamtes Graz aufgehoben wurde - für den gegenständlich bekämpften Bescheid des Zollamtes Graz - rückwirkend betrachtet - die Voraussetzung, dass nur anlässlich einer über eine Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder eines über eine Beschwerde ergehenden Erkenntnisses oder einer anderen das Verfahren abschließenden Erledigung verfügt werden darf, weggefallen.
Dies hat - rückwirkend betrachtet - dazu geführt, dass anlässlich der Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung die Voraussetzung einer über eine Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung, eines über eine Beschwerde ergangenen Erkenntnisses oder einer anderen das Verfahren abschließenden Erledigung nicht vorgelegen hat.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung aufzuheben.
Ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag führt dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung selbst bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (zB durch eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO6, § 264, Rz 3).
Die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom 15. April 2019 war daher nicht aufzuheben, weil sie mit diesem Erkenntnis ex lege aus dem Rechtsbestand getreten ist.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidungen auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass in keinem der beiden Beschwerdefälle eine Revision zulässig ist.
Graz, am 2. Jänner 2020