Volltext

BFG 16.12.2019, RV/3100914/2019

Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen res iudicata

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100914.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 12. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. März 2019 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe

Spruch

zu Recht erkannt:

  • •

    Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die am 22. März 2019 beim Finanzamt eingelangten Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zurückgewiesen werden.

  • •

    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 wies das Finanzamt Innsbruck den Eigenantrag auf Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum "Dez. 2007" ab, weil laut ärztlichem Gutachten vom 12. Februar 2013 keine dauernde Erwerbs­un­fähig­keit vorliege.

Mit den am 22. März 2019 beim Finanzamt eingelangten Anträgen begehrte der Be­schwer­de­führer neuerlich die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Fa­milien­beihilfe ab "1998" wegen Vorliegens einer 50%igen Behinderung, die das Fi­nanz­amt mit Bescheid vom 25.März 2019 abwies, weil laut Bescheinigung vom 12. Fe­bruar 2013 kei­ne dauern­de Erwerbs­unfähigkeit vorliege, die vor Vollendung des 21. Le­bens­jahres ein­ge­tre­ten ist.

Mit der mit 10. April 2019 datierten und am 12. April 2019 zur Post gegebenen Be­schwer­de brach­te der Beschwerdeführer unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung vom 9. April 2019 und einem Befund vom 5. Juli 2016 vor, dass die Krankheit bereits im frühen Kind­heits­alter aus­ge­brochen sei und somit schon vor dem 21. Lebensjahr bestanden habe. Er ha­be sich des­wegen sehr schwer im Arbeitsleben getan.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2019 wies das Finanzamt die Be­schwer­de als unbegründet ab. Das Sozialministeriumservice habe am 26. Sep­tem­ber 2019 be­schei­nigt, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung an der Er­werbs­fähig­keit bzw. der Ein­schätzung vom Februar 2013 ergeben hätten. Im Februar 2013 sei bescheinigt worden, dass eine Behinderung von 40% und keine dauernde Er­werbs­un­fähig­keit vorliege.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11.November 2019, worin der Be­schwerde­füh­rer unter Hinweis darauf, dass seit 11. März 2019 eine Behinderung von 50% be­ste­he, um Rich­tig­stellung und nochmalige Beurteilung des Antrages ersuchte. Dem Vorlage­an­trag wur­de die Kopie des Behindertenausweises mit einer ausgewiesenen Behinderung von 50% an­ge­schlos­sen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben voll­jäh­rige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Le­bens­jahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Le­bens­jahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung vor­aus­sicht­lich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher definierte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 normiert, wann ein Kind als erheblich behindert gilt.

Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe steht nur dann zu, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20f).

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauern­de Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes­amtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sach­ver­stän­digen­gut­achtens nachzuweisen.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) werden gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monates der Antragstellung gewährt.

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familien­bei­hilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt fest­zusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Be­scheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus so­lange weiter, als sich die der Be­scheid­erlas­sung zu­grunde­lie­gende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, mit weiteren Hin­weisen zur Recht­sprechung).

Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nachdem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid "res iudicata" vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine Entscheidung in der Sache über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- und Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.

Über den Anspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe wegen Vorliegens einer Behinderung sowie deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres hat das Finanzamt bereits mit Bescheid vom 18. Februar 2013 (abweislich) entschieden. Eine neuerliche Ent­scheidung in der Sache scheidet daher aus.

Die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50% im Zusammenhang mit der Aus­stel­lung eines Be­hin­der­ten­ausweises ab März 2019 ändert somit nichts an der Fest­stellung im Ab­wei­sungs­bescheid vom 18. Februar 2013, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Voll­en­dung des 21. Le­bens­jahres, welches der Beschwerdeführer, geboren am 23. Juli 1983, bereits im Jahr 2004 vollendet hat, eingetreten ist. Im Übrigen kommt es auf den Grad der Behinderung in auf § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gestützten Fällen für die Be­ur­teilung, ob der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ohnehin nicht an.

Das Finanzamt hätte daher die Anträge als unzulässig zurückweisen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung im Beschwerdefall hängt nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechts­frage ab. Das Bundesfinanzgericht hat sich an die bestehende und zitierte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Tatsachenfragen sind im Allgemeinen einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Die Revision war daher als unzulässig zu er­klären.

Innsbruck, am 16. Dezember 2019