Volltext

BFG 03.12.2019, RV/5100699/2019

Eintrittszeitpunkt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100699.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 · § 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 7 FLAG 1967 · § 10 Abs. 3 FLAG 1967 · § 12 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 29.10.2018 gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2013 zu Recht:

Spruch

  • •

    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Abweisungsbescheid wird aufgehoben.

  • •

    G egen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.5.2018 brachte der 1972 geborene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Sehbehinderung) ein.

Einem in der Folge erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministerium Service vom 26.9.2018 zufolge sei der Beschwerdeführer nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da die Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht als Blinder deutlich eingeschränkt, jedoch an einem Arbeitsplatz, wo Sehen nicht zwingend erforderlich ist, möglich sei. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 100% ab 02/2011 festgestellt, da der Krankheitsverlauf sicher Jahrzehntelang zurückliegend sei, jedoch seien keine Befunde, die vor dem 21. Lebensjahr erstellt wurden, vorhanden.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten und die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 erließ die belangte Behörde am 28.09.2018 einen Abweisungsbescheid betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2013.

Infolge der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom 29.10.2018 wurde neuerlich ein Sachverständigengutachten angefordert. Dieses Gutachten vom 29.1.2019 bescheinigt das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Begründend wird darin ausgeführt, dass seit dem Vorgutachten eine Arbeitserprobung durchgeführt worden sei mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder am allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einer geschützten Werkstätte wegen sehr langsamen Arbeitstempos integriert werden könne. Er sei somit derzeit dauernd unfähig sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Zu welchem Zeitpunkt die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist könne jedoch anhand der vorgelegten Befunde nicht beurteilt werden. Es gebe keine Unterlagen oder Befunde betreffend den Zeitraum vor dem 21. Lebensjahr.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2019 unter Bezugnahme auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und das Gutachten des Sozialministerium Service vom 29.1.2019 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13.2.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 29.10.2018 an das Bundesfinanzgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Unterlagen aus seinem Heimatland Iran organisieren habe können, die belegen, dass er seit früher Kindheit bereits hochgradig sehbehindert war.

Am 28.5.2019 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Aufgrund der dem Vorlageantrag beigelegten sowie weiterer im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgebrachter Unterlagen wurde neuerlich ein Sachverständigengutachten angefordert. Dieses Gutachten vom 12.10.2019 bescheinigt Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1/1988 und somit den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der 1972 im Iran geborene Beschwerdeführer, der aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist laut diesbezüglicher Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen Behinderung dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung beträgt der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.10.2019 zufolge 100% ab Jänner 1988.

Mit Schreiben vom 18.5.2018 wurde vom Beschwerdeführer die rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt.

Dass andere Personen vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer hätten, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers.

Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.10.2019 ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Vielmehr geht die belangte Behörde laut Schreiben vom 27.11.2019 davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe aufgrund des vorgenannten Gutachtens nunmehr erfüllt seien.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 idF BGBl I 2010/111 haben – neben minderjährigen – auch volljährige Vollwaisen unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe, „wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie (…) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden“.

Gem § 6 Abs 5 leg cit haben „Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, [ … ] unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).“

Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 idF BGBl I 2018/77 haben – neben minderjährigen – auch volljährige Vollwaisen unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe, „wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie (…) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden“.

Gem § 6 Abs 5 leg cit haben „Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, [ … ] unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).“

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das „erheblich behindert“ ist, monatlich um die in den Z 1 bis 3 des § 8 Abs 4 in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 „ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.“

Der Grad der Behinderung und/oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs 4 bis 6 des § 8 leg cit sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 leg cit Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Gemäß § 10 Abs 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Da der betreffende Antrag des Beschwerdeführers am 18.5.2018 gestellt wurde, beginnt der in § 10 Abs 3 FLAG 1967 definierte Rückwirkungszeitraum somit mit Mai 2013 (vgl zum maßgeblichen Zeitraum zB auch BFG 20.06.2017, RV/7102677/2017 mwH).

Strittig war im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer gem § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 aufgrund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind bzw die Vollwaise erheblich behindert ist und/oder voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG § 8 Rz 29 mwH).

Im Beschwerdefall wurde die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Eintritt vor Vollendung des 21. Lebensjahres auf der Grundlage des nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erstellten Sachverständigengutachtens vom 12.10.2019 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt. Wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt wurde, ist eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des dieser Bescheinigung zugrundeliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.10.2019 für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch keine anderen einem Anspruch des Beschwerdeführers entgegenstehenden Gründe, etwa Anstaltspflege oder vorrangiger Familienbeihilfeanspruch durch einen Elternteil iSd § 2 Abs 3 FLAG 1967, aus der Aktenlage ersichtlich. Die belangte Behörde geht ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.10.2019 Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) zusteht.

Da die Familienbeihilfe gem § 12 FLAG 1967 nicht mit Bescheid zuzuerkennen ist, sondern vom Wohnsitzfinanzamt lediglich eine Mitteilung auszustellen ist, ist der angefochtene Abweisungsbescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen aufzuheben (vgl VwGH 17.12.2009, 2009/16/0243).

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt der hg ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am 3. Dezember 2019