Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 27. März 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 9. März 2015, Zahl ****1****, betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 Zollkodex,
Spruch
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (datiert mit 23. Dezember 2014) beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Formblattes ZBefr 2a die Feststellung der Zollbefreiung für die Beförderungsmittel der Marke Mercedes-Benz ML 55 AMG, Fahrgestell-Nr. ****5**** und der Marke BMW 320i Cabrio, Fahrgestell-Nr. ****6****, als Übersiedlungsgut.
Dem Ansuchen wurde mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 30. Dezember 2014, Zahl ****2****, antragsgemäß stattgegeben.
Mit Bescheid vom 9. März 2015, Zahl ****1****, nahm das Zollamt den Bescheid über die Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut vom 30. Dezember 2014 zurück, weil dieser aufgrund unrichtiger und unvollständiger Angaben ergangen sei. Der Antrag hätte im Hinblick auf die Verlegung des Wohnsitzes am 25. November 2013 bis spätestens 25. November 2014 erfolgen müssen. Außerdem befinde sich das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz ML im Besitz der Schwester des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Das Fahrzeug der Marke BMW Cabrio 320i gehöre zwar der Beschwerdeführerin, sei aber erst seit dem 10. Juli 2013 auf sie zugelassen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit 25. März 2015 datierter und am 27. März 2015 zur Post gegebenen Eingabe Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Zurücknahmebescheides.
Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass entgegen des im angefochtenen Bescheides angenommenen Sachverhaltes sämtliche Voraussetzungen für eine Zollbefreiung für Übersiedlungsgut erfüllt seien. Sie habe ihren Wohnsitz nicht am 25. November 2013, sondern erst am 15. Jänner 2014 von A nach B verlegt. Diesbezüglich sei auf die Meldebestätigung vom 15. Jänner 2014 zu verweisen. Die gegenständlichen Fahrzeuge seien außerdem im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden und von ihr an ihrem früheren Wohnsitz in der Schweiz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes auch benutzt worden. Allfällige andere Aussagen ihres nunmehrigen Ehegatten seien unrichtig und allenfalls auf die schlechte physische und psychische Verfassung und die damit verbundene Verwirrtheit und Verzweiflung zurückzuführen. Dieser Umstand sei der Behörde im Übrigen bereits im Zuge einer weiteren Einvernahme mitgeteilt worden und könne gegebenenfalls auch durch ein ärztliches Attest belegt werden.
Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin in Beantwortung des Vorhaltes vom 5. Mai 2015 am 2. Juni 2015 mit, dass der Angabe des Datums der Übersiedlung im Antrag keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet worden sei. Der Wohnsitz sei erst später als geplant verlegt worden, weil der Ehegatte in dieser Zeit schwer krank in der Klinik in der Schweiz bleiben habe müssen. Die Klägerin sei fast die ganze Zeit in der Klinik bei ihrem Ehegatten gewesen, weshalb der Wohnsitz noch in der Schweiz beibehalten worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2016, Zahl ****4****, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Behauptung, dass der Wohnsitz erst am 15. Jänner 2014 nach Österreich verlegt worden sei, aufgrund der Angaben im Antrag, der Aussagen ihres Ehegatten im Rahmen mehrerer Einvernahmen und im Hinblick auf die Abmeldung des schweizerischen Wohnsitzes mit 15. November 2013 unglaubwürdig sei. Bezüglich der Besitzverhältnisse gehe aus den Aussagen außerdem hervor, dass die Beschwerdeführerin über das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz ML 55 AMG zu keinem Zeitpunkt eine einem Eigentümer gleichzusetzende Kontrolle ausgeübt habe und das Fahrzeug BMW 320i Cabrio wegen Wiederverbringens in die Schweiz und der dortigen Abmeldung nicht zu den gleichen Zwecken verwendet werden konnte.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 wurde dagegen der gegenständliche Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Art. 8 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK), lautet:
"Artikel 8
(1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und
- dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und
- sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen."
§ 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) lautet:
"§ 5. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."
§ 87 Abs. 1 und 2 ZollR-DG lautet:
"§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
1. in jenen Fällen, in denen
a) für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),
2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung."
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen."
§ 25 Abs. 1 der hierzu ergangenen Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) lautet in der hier maßgeblichen Fassung:
"§ 25. (1) Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Kapiteln des Titels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):
1. Kapitel I, soweit
a) es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
b) der Antragsteller
i) vor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union hatte, oder
ii) nach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union beibehält,
oder
c) der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;"
Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) lautet auszugsweise:
"TITEL II
BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN
KAPITEL I
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen
Artikel 3
Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Artikel 4
Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;
b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.
...
Artikel 7
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(2) Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
..."
Die gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit nach § 87 ZollR-DG stellt zweifelslos eine begünstigende Entscheidung im Sinne des Art. 8 ZK dar. Die rechtmäßige Rücknahme der Entscheidung vom 30. Dezember 2014, Zahl ****2****, durch den Bescheid vom 9. März 2015, Zahl ****1****, ist daher davon abhängig, ob der begünstigende Bescheid (Grundlagenbescheid) aufgrund unrichtiger und unvollständiger Tatsachen ergangen ist, dem Antragsteller die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise bekannt sein hätte müssen und der Bescheid aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut setzt unter anderem voraus, dass das Übersiedlungsgut dem Beteiligten gehört und von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunfts-Drittland benutzt worden ist (Art. 4 Buchst. a ZBefrVO), sowie, dass es vom Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird (Art. 7 Abs. 1 ZBefrVO). Im Falle von Beförderungsmitteln ist für die Gewährung der Einfuhrabgabenbefreiung jedenfalls eine gesonderte Feststellung erforderlich (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG iVm § 25 ZollR-DV).
Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz bereits im November 2013 - im Antrag wurde der 25. November 2013 angeführt - nach Österreich verlegt. Demzufolge hätte zur Erfüllung der 12-Monats-Frist nach Art. 7 Abs. 1 ZBefrVO die Anmeldung der gegenständlichen Beförderungsmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bis spätestens 25. November 2014 erfolgen müssen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen.
Abgesehen davon, dass der meldebehördlichen Anmeldung lediglich Indizwirkung zukommt, stimmt der im Antrag erklärte Zeitpunkt der Übersiedlung im November 2013 mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie mit der Abmeldung des Wohnsitzes in der Schweiz überein. Das Vorbringen, dass der Angabe des Datums über die Verlegung des Wohnsitzes keine besondere Beachtung geschenkt worden sei, kann nicht nachvollzogen werden, weil das entsprechende Datum von der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin im Antrag selbst angeführt werden musste und sich nicht etwa lediglich aus einem vorgegebenen Text oder aus beigelegten Unterlagen und Nachweisen ergibt. Auch der schlechte physische und psychische Zustand des Ehegatten bei seiner ersten Einvernahme am 16. April 2014 vermag die tatsächliche Übersiedlung im November 2013 nicht in Zweifel zu ziehen. Die Angabe des Übersiedlungszeitpunktes wurde auch nicht im Rahmen der Einvernahme am 19. August 2014 nachvollziehbar und mit Nachweisen untermauert widerrufen. Es wurde lediglich vorgebracht, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Liste der beschlagnahmten Waren in einem anderen Verfahren auf Vollständigkeit zu prüfen. Auch im Rahmen der neuerlichen Einvernahme am 26. August 2014 wurde der vom vernehmenden Beamten erwähnten Übersiedlung im November 2013 nicht widersprochen.
Die Erkrankung des Ehegatten - der Herzinfarkt ereignete sich laut vorgelegtem ärztlichen Zeugnis bereits am 8. November 2013 - und die ins Treffen geführten Besuche des Ehegatten durch die Beschwerdeführerin in der Klinik vermögen den erklärten Zeitpunkt über die Verlegung des Wohnsitzes mit 25. November 2013 ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Abmeldung des schweizerischen Wohnsitzes am 15. November 2013 trotzdem erfolgte, was wohl nicht erfolgt wäre, wenn sich die Pläne geändert hätten und die Verlegung des Wohnsitzes verschoben worden wäre. Im Übrigen bedeuten in der Natur der Sache liegende Abwesenheiten vom gewöhnlichen Wohnsitz (etwa Urlaube oder auch Übernachtungen außerhalb aufgrund der Umstände) nicht, dass keine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat.
Die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr der Beförderungsmittel als Übersiedlungsgut erweisen sich auch noch aus weiteren Gründen als nicht erfüllt.
Nach den Angaben des Ehegatten ist das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz nur aus Kostengründen auf die Beschwerdeführerin angemeldet worden, befand sich jedoch im Eigentum der Schwester des Ehegatten. Das Erfordernis, dass das Übersiedlungsgut der übersiedelnden Person auch gehören muss, ist deshalb nicht erfüllt.
Besitzerin des zweiten Beförderungsmittels (BMW 320i Cabrio) war zwar nach übereinstimmenden Aussagen die Beschwerdeführerin. Dieses Fahrzeug wurde jedoch erst am 10. Juli 2013 zum Verkehr zugelassen. Die sechsmonatige Verwendungsfrist am bisherigen Wohnsitz (Art. 4 Buchst. a ZBefrVO) war daher im Zeitpunkt der Abmeldung vom schweizerischen Wohnsitz noch nicht erfüllt. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben kommt daher gleichfalls nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführerin mussten die unrichtigen Tatsachen auch bekannt sein bzw. zumindest bekannt sein müssen. Zum einen ist der Übersiedlungszeitpunkt 25. November 2013 von ihr selbst erklärt worden. Im Bescheid ist außerdem in einer Fußnote zur Frist, in der die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden müssen, auf die 12-Monats-Frist ausdrücklich hingewiesen worden. Zum anderen wurde im Antrag auch (fettgedruckt) auf die 6-Monats-Frist hingewiesen. Auch über die Besitzverhältnisse muss die Beschwerdeführerin Bescheid gewusst haben und hätte vernünftigerweise zumindest Bescheid wissen müssen.
Im Beschwerdefall fehlen somit zweckentsprechende Nachweise (§ 5 ZollR-DG), dass die Übersiedlung erst im Jänner 2014 stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen scheitert auch eine Glaubhaftmachung.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände hätte der Bescheid über die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit am 30. Dezember 2014 daher nicht ergehen dürfen
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen. Tatsachenfragen sind einer ordentlichen Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 29. November 2019