Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache VN NN, Adresse, über die Beschwerde vom 13.11.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes B über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und eines Verspätungszuschlages für den Zeitraum Dezember 2010, über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2011 und Jänner bis Juni 2012, über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juli 2011 und über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2011 und Jänner bis September 2012, alle mit Ausfertigungsdatum 31.10.2013
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Abgabenbehörde fertigte an die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) am 31.10.2013 folgende Bescheide aus:
Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und eines Verspätungszuschlages für Zeitraum 12/2010,
Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2011 und 01-06/2012 - für das Kraftfahrzeug C,
Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Zeitraum 07/2011,
Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2011 und 01-09/2012 - für das Kraftfahrzeug D.
Im Wesentlichen wurde in diesen Festsetzungsbescheiden begründend ausgeführt, dass die Bf. den Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen seit 2010 in Österreich habe und Verwenderin der Kraftfahrzeuge C und D in Österreich gewesen sei. Die Standortvermutung habe nicht widerlegt werden können, weshalb die oben bezeichneten Abgaben festzusetzen gewesen seien. Ergänzend wurde auf das Berufungserkenntnis des UVS in Tirol vom XXX, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass für das Fahrzeug C die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht habe widerlegt werden können.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2013 erhob die Bf. gegen alle Bescheide Berufung. Eingangs stellte die Bf. fest, dass das zitierte Straferkenntnis des UVS in Tirol lediglich zum Fahrzeug C ergangen und für das Kraftfahrzeug D irrelevant sei. Sie brachte vor, dass das Kraftfahrzeug D mit dem amtlichen Kennzeichen M-X am 28.7.2011 bei der Firma E in Deutschland für ihre deutsche Firma F Agentur in der Str 2 in G gekauft und ausschließlich in Deutschland verwendet worden sei. Am 17.8.2012 sei dieses Auto nach Österreich übersiedelt und regulär mit dem amtlichen Kennzeichen YYY angemeldet worden. Über Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Normverbrauchsabgabe nicht anfiele. Das EU-Recht sei zu respektieren. Dieses Fahrzeug sei bis zur Ummeldung nach Österreich nicht dauerhaft in Österreich verwendet worden. Nach erwähnten Auszügen zu den Urteilen des EUGH C-232/01 und C-464/02 nahm die Bf. Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0276. Danach müssten Fahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, auch wenn der Verwender in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe, nicht angemeldet werden, wenn die private Nutzung überwiegend (über 50 %) im Ausland liege und Wartungs- und Reparaturarbeiten am ausländischen Betriebsstandort stattfänden. Sämtliche Unterlagen, die nachweisen, dass die Fahrzeuge der deutschen Firma zuzuordnen seien, seien der Finanzpolizei von ihrem Anwalt vorgelegt worden. Ein NoVA-Tatbestand liege sohin in Österreich nicht vor. Die Aufhebung sämtlicher Bescheide über die Festsetzung der NoVA, des Verspätungszuschlages und der Kraftfahrzeugsteuer werde beantragt.
3. Am 9.9.2014 fertigte die Abgabenbehörde eine das Beschwerdebegehren abweisende Beschwerdevorentscheidung aus. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unstrittig feststehe, dass die Bf. bereits seit 9.8.2004 ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe. Während der Ehemann und drei Kinder in Deutschland leben, wohne eine Tochter bei der Bf. in Österreich.
Die Bf. betreibe seit 1.8.2005 das Einzelunternehmen F Agentur in PlZl G, Str 2. Die Geschäftstätigkeit umfasse die Vermittlung von Events, Beistellung von Security-Sicherheitskräften, Catering sowie Errichtung von Internetportalen. Die Fahrzeuge seien auf die Bf. unter der Betriebsanschrift des Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen.
Seit 29.3.2011 habe die Bf. auch unter der Adresse H, eine Werbeagentur I betrieben, die am 1.9.2012 an den Sitz des Einzelunternehmens in Deutschland verlegt worden sei.
Die Bf. sei im Jahr 2011 und im ersten Halbjahr 2012 als Vortragende (EDV-Trainerin) am K tätig gewesen. Da die Bf. den Hauptwohnsitz im Inland habe, seien die Fahrzeuge in das Inland eingebracht und im Inland verwendet worden. Daher liege der dauernde Standort der Fahrzeuge nach § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis im Inland.
Die Bf. habe zum Gegenbeweis, dass die Kraftfahrzeuge ihren Standort nicht im Inland haben, vorgebracht, dass beide Fahrzeuge von ihr und ihrer Tochter, die freiberuflich in ihrem deutschen Unternehmen mitarbeite, in Deutschland verwendet werden. Ein Fahrtenbuch sei für beide Autos nicht geführt worden, da es sich nach dem deutschen Recht um betriebliche Fahrten gehandelt habe und die 1% Regelung in Anspruch genommen worden sei. Die Tätigkeit für die österreichische Werbeagentur spiele gegenüber der in Deutschland eine untergeordnete Rolle. Der Großteil der Agenden der Werbeagentur I werde von ihrem deutschen Unternehmen aus über Handy und Laptop abgewickelt. Sie verbringe den überwiegenden Teil der Woche in Deutschland, wobei sie bei ihrem Ehemann oder bei ihren Kindern übernachte, womit Hotelrechnungen nicht beigebracht werden konnten.
Die Bf. habe weder die Kundenlisten noch Aufzeichnungen aus der Buchhaltung vorgelegt, noch Unterlagen zur Anzahl der Angestellten beibringen können, somit könne die erforderliche Präsenz vor Ort in ihrem Unternehmen nicht überprüft werden. Neuaufträge seien von der Bf. erstellt, von ihr geschrieben und per Mail versandt worden, was nach dem Stand der Technik auch vom Inland aus möglich sei.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (Erkenntnis des UVS vom XXX) habe die Bf. vorgebracht, viel zu pendeln, am Montag nach Tirol und am Donnerstag oder Freitag wieder nach Deutschland nach München oder zu ihrem Ehemann am See zu fahren. Einkäufe und Arztbesuche erledige sie im Zuge dieser Fahrten und benötige das Auto nur um zum K zu fahren.
Die Abgabenbehörde gehe von einem dauernden Standort der Fahrzeuge im Inland aus. Auch sei aus dem Wasserverbrauch ableitbar, dass sich die Bf. und ihre Tochter überwiegend im Inland aufgehalten haben.
Die Fahrten von der Wohnung in das Büro in Deutschland und die Fahrten am Wochenende stellen private Fahrten dar. Mangels eines geführten Fahrtenbuches sei nicht nachvollziehbar, wann und mit welchem Fahrzeug welche Fahrten unternommen wurden. Da die Bf. die Fahrzeuge von Montag bis teilweise Freitag auch für Fahrten zum K verwendete und das Ausmaß der Fahrten in Deutschland nicht nachvollziehbar sei, werde davon ausgegangen, dass die Bf. über die Fahrzeuge vom Hauptwohnsitz aus disponiert habe. Anhaltspunkte, nach denen die Fahrzeuge einem ausländischen Ort zugeordnet werden könnten, liegen nicht vor.
Die Abgabenbehörde bestätigte, dass das Berufungserkenntnis zum Fahrzeug C ergangen sei. Darin erfolgte die Feststellung, dass die Bf. diesen PKW in das Inland eingebracht und dort verwendet habe und der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland liege.
Die Abgabenbehörde ging in weiterer Folge davon aus, dass unbestritten sei, dass beide Fahrzeuge ab Dezember 2010 und ab Juli 2011 fortan auf österreichischen Straßen verwendet worden seien. Bei Fahrten nach Deutschland liege ein Teil der Strecke in Österreich, was zwangsläufig zu einer Verwendung der Fahrzeuge auf österreichischen Straßen führe, wie auch bei anderen privaten Fahrten im Inland. Einer überwiegenden Verwendung der Fahrzeuge im Ausland könne mangels geeigneter Beweise nicht gefolgt werden.
Zu der bisher begründungslosen Festsetzung des Verspätungszuschlages in Höhe von 10 % verwies die Abgabenbehörde nun lediglich darauf, dass Verspätungszuschläge bis € 50,00 nicht festzusetzen seien, weshalb im betreffenden Fall aufgrund der "langen Dauer - Dezember 2010" spruchgemäß ein Verspätungszuschlag (€ 78,94) festzusetzen gewesen sei. Auch hätte sich die Bf. bei der Einfuhr des KFZ nach Österreich über die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen informieren müssen.
4. Mit Schreiben vom 24.9.2014 stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Im Wesentlichen brachte die Bf. ergänzend vor, dass beide Fahrzeuge im Anlageverzeichnis des deutschen Einzelunternehmens aufgenommen worden seien und aufgrund der Auftragslage von ihr und ihrer Tochter L überwiegend in Deutschland verwendet worden seien. Nach Übersiedlung des Fahrzeuges D nach Österreich, sei dieses mit dem österreichischen Kennzeichen von ihrer Tochter M verwendet worden. Ihre berufliche Tätigkeit liege in Deutschland und nicht in Österreich. Zum Wasserverbrauch sei anzumerken, dass auch ihr Mann und ihre anderen drei Kinder sowie Freunde am österreichischen Wohnsitz genächtigt haben. Der Wasserverbrauch indiziere sohin nicht, dass sie sich ständig am Wohnsitz aufgehalten habe. Darüber hinaus habe sie auch Kundendaten, soweit die Kunden einverstanden gewesen seien, - im Schreiben vom 18.6.2013 - bekanntgegeben
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am 5.2.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 11.10.2019 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Erledigung zugewiesen.
II. Sachverhalt
1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 9.8.2004 ihren Hauptwohnsitz im Inland hat und in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt.
2. Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1.8.2005 und auch in den Beschwerdejahren 2010 bis 2012 ein Einzelunternehmen F Agentur und Werbeagentur in Deutschland betrieben hat, zunächst an der Adresse Str. und dann in der Str 2 in G.
3. Die Beschwerdeführerin betrieb in Österreich ab 29.3.2011 die Werbeagentur "I" in Adresse1, die am 1.9.2012 nach Deutschland an die dortige Betriebsstätte verlegt wurde. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und im ersten Halbjahr 2012 als Vortragende (EDV-Trainerin und Prüferin) am K tätig.
4. Außer Streit steht, dass das Kraftfahrzeug C ab dem Kauf am 8. Dezember 2010 auf die Beschwerdeführerin unter der Betriebsanschrift ihres Einzelunternehmens in Deutschland mit dem amtlichen Kennzeichen M-ZZZ zugelassen war.
5. Die Beschwerdeführerin erwarb am 28.7.2011 das Fahrzeug der Marke D in Deutschland und ließ es auf die Adresse ihres Einzelunternehmens in Deutschland mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen M-X zu.
6. Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin auch in den Beschwerdejahren wöchentlich zwischen ihrem Wohnsitz in Österreich und ihrer Betriebsstätte in Deutschland pendelte.
7. Erwiesen ist, dass für diese Fahrten von Österreich nach Deutschland und zurück das eine oder das andere betriebliche Fahrzeug verwendet wurde.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den Punkten 1. bis 5. ergeben sich aus den bezogenen Urkunden (wie Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, Bestätigungen des K, Meldebestätigungen betreffend den deutschen Firmensitz, Kaufverträge betreffend die Fahrzeuge). Die im Punkt 6. wiedergegebenen Feststellungen der Abgabenbehörde sind unbestritten. Die Feststellungen im Punkt 7. ergeben sich in Würdigung der eingebrachten Schriftsätze an die Finanzpolizei (§ 167 Abs. 2 BAO).
1. Der Ermittlungsakt der Finanzpolizei enthält die Stellungnahme des die Bf. vertretenden Rechtsanwaltes vom 13.9.2012. In diesem Schreiben (Seite 4) an die Abgabenbehörde teilte dieser im Wesentlichen mit, dass die Bf. und ihre in ihrem Betrieb in Deutschland beschäftigte Tochter die Fahrzeuge D mit dem Kennzeichen M-X sowie den C mit dem amtlichen Kennzeichen M-ZZZ überwiegend für Fahrten in Deutschland verwendet haben. Die Bf. sei mit beiden dieser Fahrzeuge aber auch zu ihrem Hauptwohnsitz in Österreich und zu ihrer Vortragstätigkeit am K gefahren. Der C sei im Mai 2012 in Deutschland verkauft und der D sei am 17.8.2012 mit dem amtlichen Kennzeichen YYY in Österreich zugelassen worden.
2. Die Abgabenbehörde ersuchte die Bf. mit Vorhalt vom 10.5.2013 um Beantwortung diverser Fragen und um Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Dazu nahm die Bf. mit Schreiben vom 18.6.2013 Stellung.
2.1. Hinsichtlich des angeforderten Fahrtenbuches teilte sie mit, dass ein solches für das Firmenfahrzeug M-ZZZ nicht geführt worden sei, da sie den Privatanteil pauschal nach der 1-Prozent-Regelung bemessen habe und verwies im weiteren auf die Eingabe des Rechtsanwaltes vom 13.9.2012.
Betreffend der vorzulegenden Kundenlisten führte sie aus, solche aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übermitteln zu können. Lediglich zwei Kunden hätten ihr Einverständnis zur Weitergabe der Daten gegeben, wie Dr. Harriet und Rainer N in O (D) und Herr P in R (D). Weitere Kunden befänden sich im Raum S, T, U, O und Umgebung und andere.
Hotelrechnungen könne sie nicht vorlegen, da drei ihrer vier Kinder in der Nähe von München (G, AA und BB) wohnen und sie dort oder bei ihrem Partner nächtigen könne.
2.2. Sie besitze eine Werbeagentur sowie eine Event Agentur, die Security-Leistungen anbiete.
Ihre Haupttätigkeit für die Werbeagentur sei ein monatlich bzw. vierteljährlich erscheinendes Journal, je nach Kundenwunsch. Diese werden in dem Wohnort des Auftraggebers verteilt oder dort wo es gewünscht wird. Die Erstellung der Journale sei sehr zeitaufwendig durch Anfertigung von Grafiken, Kundenwerbung und Texten und anderes mehr, wofür sie vor Ort sein müsse. In Deutschland veröffentliche sie drei bis vier Journale, in Österreich vierteljährlich ein Journal (CC-Journal). Sie müsse sich in Deutschland aufhalten und sich um Kunden kümmern um weiterhin veröffentlichen zu können.
Für die Eventagentur sei ein hoher organisatorischer Aufwand nötig. Die Personalauswahl treffe ein Personalleiter vor Ort, Neuaufträge werden von ihr geschrieben. Sie kümmere sich um das Personalwesen, wie Lohn- und Stundenabrechnungen, An- und Abmeldung des Personals, Abmahnungen und Kündigungen etc. Das erledige sie vom Büro in Deutschland aus.
2.3. Betreffend die Privatnutzung des Fahrzeuges M-ZZZ verweise sie auf die 1-Prozent-Regelung in Deutschland. In Österreich fahre sie wenig privat. Die Strecke von EE bis zur Grenze in FF betrage 38,6 Kilometer. Hinsichtlich des Fahrzeuges M-X verweise sie auf die Ausführungen des Rechtsanwaltes vom 13.9.2012.
Die Betankungs- und Servicekosten für beide Firmenfahrzeuge wurden als Firmenaufwand verbucht. Diese Rechnungen seien bereits durch ihren Anwalt am 13.9.2012 übermittelt worden.
2.4. Das Anlageverzeichnis für das Jahr 2011 betreffend die zwei Fahrzeuge liege diesem Schreiben bei.
2.5. Sie sei mit ihrem Unternehmen nicht bilanzierungspflichtig. Am Finanzamt B liege ihre Steuererklärung und Überschussrechnung vor.
2.6. Den Nachweis über ihren Firmensitz habe bereits der Anwalt mit Schreiben vom 13.9.2012 vorgelegt.
2.7. Sie sei in Österreich sozialversicherungspflichtig.
2.8. Die Kaufverträge über beide Fahrzeuge seien vorgelegt worden. Das Fahrzeug M-ZZZ sei am 9.5.2012 laut beiliegendem Kaufvertrag an eine Firma in Deutschland verkauft worden.
2.9. Zu den Wohnverhältnissen teile sie mit, dass sie Eigentümerin eines Reihenhauses in EE sei und in Deutschland keinen Wohnsitz habe. Drei Töchter wohnen in Deutschland, eine Tochter wohne bei ihr in Österreich.
2.10. Ergänzend sei zu sagen, dass Sie damals, als sie nach Österreich gezogen sei, versucht habe, ihre beiden Firmen nach Österreich zu übersiedeln. Zunächst habe sie am K vorgetragen. Die Übersiedelung ihrer Firmen sei ihr leider von der BH GG verwehrt worden. Sie habe die Werbeagentur nach Eröffnung in Österreich wieder schließen und nach Deutschland verlegen müssen. Sie habe aufgrund der Ermittlungen durch die Behörde das Fahrzeug D umgehend aus dem Firmenbesitz genommen und in Österreich angemeldet.
Um eine sachliche Klärung dieser Angelegenheit werde ersucht.
3. Der vorliegende Ermittlungsakt der Finanzpolizei beinhaltet unter anderem ein am 25.5.2012 erstelltes Foto des Fahrzeuges D mit dem amtlichen Kennzeichen M-X an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Adr.
4. Wenn die Bf. in der Beschwerde vom 13.11.2013 behauptet, dass das Fahrzeug D mit dem amtlichen Kennzeichen M-X ausschließlich in Deutschland verwendet worden sei, steht diese Aussage in Widerspruch zu den bisherigen Aussagen der Bf. im Ermittlungsverfahren der Finanzpolizei. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die ausführliche Aussage in der Eingabe ihres Anwaltes vom 13.9.2012, die die Bf. in ihrem persönlichen Schreiben vom 18.6.2013 nochmals bestätigte, der Wahrheit entsprach. Danach ist davon auszugehen, dass die Bf. ab dem Kauf des D am 28.7.2011 entweder mit diesem Fahrzeug oder nach Bedarf mit dem C wöchentlich ein- oder auch mehrmals zwischen dem Firmensitz in Deutschland und dem Wohnsitz in Österreich und dem K gependelt ist. Auch das von der Finanzpolizei angefertigte Foto vom 25.5.2012, auf dem der D am Wohnsitz der Bf. zu sehen ist, dokumentiert, dass das Fahrzeug D bereits vor seiner Zulassung in Österreich auf öffentlichen Straßen im Inland verwendet wurde.
Wie die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung bestätigte, erging die angesprochene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom XXX, ausschließlich zum im Inland verwendeten Fahrzeug C mit dem ausländischen Kennzeichen M-ZZZ.
IV. Rechtslage
1.1. Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl I Nr. 34, unterliegen der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
1.2. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld nach § 1 Z 3 leg. cit. mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
2.2. Gemäß § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner ist abgesehen von der Person auf das das Kraftfahrzeug zugelassen ist (Z 1) die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (Z 2).
2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
2.4. § 6 KfzStG 1992 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (Abs. 3).
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag."
3.1. Gemäß § 36 Kraftfahrgesetzes 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 leg. cit.) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- und Überstellungsfahrten durchgeführt werden und weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2 Gemäß § 79 KFG 1967 in der im Beschwerdejahr gültigen Fassung bestimmt, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
3.3. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung lautet:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
4. Zu der im gegenständlichen Beschwerdefall geltenden Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beginn der Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 wie der Beginn der Frist gemäß § 79 KFG 1967 auf denselben Vorgang abstellt, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges in das Inland. Diese Fristen sind unterbrechbar. Beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges beginnt die Frist mit der neuerlichen Einbringung (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221 und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0031).
V. Erwägungen
1. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin auch in den Beschwerdejahren wöchentlich mit dem einen oder anderen betrieblichen Kraftfahrzeug zwischen ihrem Wohnsitz im Inland und der Betriebsstätte ihres Einzelunternehmens in Deutschland gependelt.
2. Damit ist die Streitfrage in diesem Beschwerdefall aber schon entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, GZ. 2011/16/0221, ausgesprochen hat, wird die im § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegte Frist von einem Monat im Falle der Verbringung des Fahrzeuges innerhalb eines Monates in das Ausland unterbrochen. Diese Monatsfrist beginnt mit dem neuerlichen Einbringen des Fahrzeuges in das Inland neu zu laufen.
3. Außer Streit steht, dass die Bf. ihren Hauptwohnsitz und alleinigen Wohnsitz in Österreich hat und die beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge wöchentlich in das Ausland verbracht und in der Folge wieder in das Bundesgebiet eingebracht hat. Das traf von Dezember 2010 bis zum Verkauf im Mai 2012 auf das Fahrzeug C und ab dem Kauf des Fahrzeuges D am 28.7.2011 bis zu dessen Ummeldung nach Österreich am 17.8.2012 auch auf dieses zu.
4. Bei diesem Ergebnis kann sohin dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 genannte Gegenbeweis hinsichtlich des Standortes der Fahrzeuge und deren überwiegende Verwendung im Ausland gelungen ist.
5. In diesem Zusammenhang erübrigt es sich auch materiell rechtlich auf den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages einzugehen. Mit der Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2010 entfällt der Tatbestand für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
6. Der Beschwerde war stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
VI. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein monatliches Verbringen eines Fahrzeuges vom Inland ins Ausland und das neuerliche Einbringen dieses Fahrzeuges die Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 neu beginnen lässt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Punkt IV. 4.). Die Beantwortung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 4. Dezember 2019