Volltext

BFG 28.11.2019, RV/3100855/2019

Landwirtschaftskammerumlage - Festsetzungsbescheid als abgeleiteter Bescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100855.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 252 BAO · § 25 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, über die Beschwerde vom 11.06.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt1 vom 15.04.2019, zu Steuernummer betreffend Kammerumlagen zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Das Finanzamt erließ am 15.4.2019 den beschwerdegegenständlichen Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage und setzte diesen gemäß § 25 Abs 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes in Höhe von EUR 55,- fest.

In ihrer Beschwerde vom 11.6.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, der beschwerdegegenständliche Bescheid sei ihr am 22.5.2019 zur Kenntnis gelangt. Sie betreibe in Tirol nur einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Finanzamt2 schreibe ihr unter der Abgabenkontonummer Nr2 ebenfalls EUR 55,- als Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.6.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass mit Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Tirol vom 3.12.2018 ab 1.1.2019 die Erhöhung des Grundbetrages auf EUR 55,- und des Hebesatzes für die Einhebung der Kammerumlage mit 1.000 v.H. festgesetzt worden sei. Die getrennte Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Beschwerdeführerin - zum einen in der KG1 und zum anderen in der KG2 sei dadurch geboten, weil es sich nicht um eine wirtschaftliche Einheit handle. Der Umstand, dass für den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz der Beschwerdeführerin in Tirol zwei Einheitswertakten existierten, führe zu einer doppelten Vorschreibung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer obliege der Tiroler Landwirtschaftskammer.

In ihrem Vorlageantrag vom 14.8.2019 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass der Grundbetrag für jedes Mitglied nur einmal vorgeschrieben werden könne, unabhängig davon, ob mehrere wirtschaftliche Einheiten vorlägen.

An entscheidungswesentlichem Sachverhalt ergibt sich aus dem Grundbuch und den vorgelegten Verwaltungsakten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ1 ist. Mit Einheitswertbescheid zum 1.1.2015 (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs 4 BewG) vom 16.2.2018 zu EWAZ1 wurde die Zurechnung des Einheitswertes von EUR 600,- für diesen Grundbesitz ("Landwirtschaftlicher Betrieb") an die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Für diesen Grundbesitz wurde mit Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) vom 23.6.2015 ein Grundsteuermessbetrag von EUR 0,96 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin ist auch Eigentümerin der Liegenschaft EZ2. Mit Einheitswertbescheid zum 1.1.2015 (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs 4 BewG) vom 24.5.2018 zu EWAZ2 wurde die Zurechnung des Einheitswertes von EUR 1.000,- für diesen Grundbesitz ("Landwirtschaftlicher Betrieb") an die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Für diesen Grundbesitz wurde mit Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) vom 7.12.2016 ein Grundsteuermessbetrag von EUR 1,60 festgesetzt.

Mit Beschluss der Vollversammlung der Tiroler Landwirtschaftskammer vom 3.12.2018 wurde der Grundbetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2019 mit EUR 55,- und der Hebesatz des Grundsteuermessbetrages auf 1.000 von 100 festgesetzt. Dieser Umstand ist auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Tirol (https://tirol.lko.at/lk-formuliert-anti-wolf-resolution+2500+2829705) veröffentlicht und einem bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen E-Mail der Rechtsreferentin der Landeslandwirtschaftskammer Tirol zu entnehmen.

Rechtslage

§ 4 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet auszugsweise: "Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind: natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind... (Abs 1 lit a)."

§ 25 Abs 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes lautet: "Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist."

Gemäß Abs 4 leg cit wird die Kammerumlage von jener Abgabenbehörde des Bundes (jenem Finanzamt) festgesetzt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

Erwägungen

Gemäß § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bestimmung besteht im gegenständlichen Verfahren eine Bindung an die im Einheitswertbescheid vom 16.2.2018 zu EWAZ1 getroffene Feststellung, wonach es sich beim gegenständlichen Grundbesitz um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Da dieser im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende landwirtschaftliche Betrieb in Tirol gelegen ist und für diese wirtschaftliche Einheit ein Grundsteuermessbetrag besteht, sind die Voraussetzungen für eine Umlagepflicht der Beschwerdeführerin nach § 25 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit a Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz erfüllt. Das Finanzamt hat daher den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage dem Grunde nach zu Recht und angesichts des Beschlusses der Vollversammlung der Tiroler Landwirtschaftskammer vom 3.12.2018 in richtiger Höhe festgesetzt.

Gemäß § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass in einem Feststellungsbescheid getroffene Feststellungen unzutreffend sind. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie betreibe nur einen landwirtschaftlichen Betrieb in Tirol, richtete sich dieser Einwand gegen die (getrennte) Feststellung der Einheitswerte der beiden in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften und könnte demgemäß nur im Verfahren zur Einheitswertfeststellung berücksichtigt werden. Daher zeigt auch der Hinweis darauf, dass ihr für einen weiteren in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz (die Liegenschaft EZ2) der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vorgeschrieben wurde, keine Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides auf (vgl UFS 20.11.2008, GZ RV/0552-I/07).

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war in diesem Verfahren nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung direkt aus den anzuwendenden generellen Normen ergibt.

Innsbruck, am 28. November 2019