Volltext

BFG 19.12.2019, RV/1200042/2019

Keine Pflichtverletzung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch eine zulässige Weitergabe eines Beförderungsmittels

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200042.2019 · Findok (BMF)

Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom 14.6.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom 16.05.2018, Zahl: **, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 10.4.2018 wurde C. als Verwender des auf die Beschwerdeführerin (Bf.) in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs der Marke Land Rover, amtliches Kennzeichen SG ***, in Lauterach einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.
Dabei wurde festgestellt, dass dieser seinen Haupt- und Nebenwohnsitz in Österreich hat.

Das Fahrzeug hatte er von seiner Lebensgefährtin, der Bf., in der Früh am 10.4.2018 in Lauterach übernommen, bevor diese von München aus nach Ägypten geflogen ist. C. hat auf seinen Vorschlag (und ihrer Bitte) das Fahrzeug zu einer Fahrzeugüberprüfung nach Wolfurt gebracht.

Mit Bescheid vom 16.5.2018, **, teilte das Zollamt der Bf. die buchmäßige Erfassung von Zoll iHv. € 2.107,61 und Einfuhrumsatzsteuer iHv. € 4.636,75 nach Art 215 Abs 1 UZK-DelVO iVm Art 79 Abs 1 lit a UZK mit.

Begründend führte das Zollamt aus, die Bf., die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingebracht und in Lauterach an C. übergeben, obwohl dieser wegen seines Wohnsitzes in der Union den PKW nicht verwenden durfte.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor, sie habe ihren Lebensgefährten gebeten, das Fahrzeug zu einem Überprüfungstermin ins Autohaus nach Wolfurt zu bringen. Eigentlich hätte sie beabsichtigt gehabt diesen Termin wahrzunehmen, sei aber aufgrund des Streiks am Flughafen München unter Zeitdruck gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2018, Zahl, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab, worauf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt wurde.

Rechtslage:

Nach Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO können natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Auf Grund der vorgelegten Nachweise ist als erwiesen anzusehen, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs noch im Zollgebiet aufgehalten hat.

Dieser Umstand wurde der bescheiderlassenden Behörde im Verfahren RV/1200031/2014 (betreffend C.) zur Kenntnis gebracht.

Da sich die Fahrzeughalterin während der Verwendung des Fahrzeuges noch im Zollgebiet aufgehalten und C. auf ihr Ersuchen das Fahrzeug benutzt hat, ist die Abgabenvorschreibung für den PKW zu Unrecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage ist bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 28.10.2019, RV/1200031/2018 geklärt.

Salzburg-Aigen, am 19. Dezember 2019