Volltext

BFG 21.11.2019, RV/7200152/2016

Abweisung des Aussetzungsantrages nach der Entscheidung in der Hauptsache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200152.2016 · Findok (BMF)

Normen
UZK · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom 17.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 11.02.2016, Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 14.01.2016 Zln.

Z1,

Z2,

Z3,

Z4,

Z5,

Z6 und

Z7,

setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest.

Gegen diese sieben Bescheide erhob die nunmehr von NN, vertretene Bf. mit Eingabe vom 27.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies diesen Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 11.02.2016, Zl. zzz, ab.

Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.03.2016.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2016, Zl. ZzZ, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 15.09.2016 den Vorlageantrag.

Mit Erklärung vom 14.11.2019 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat und den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 45 Abs.1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß Abs.2 leg. cit. setzen die Zollbehörden die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Mit Erkenntnis vom 05.11.2019, GZ. RV/7200153/2016, hat das Bundesfinanzgericht (in der dem vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsache) die o.a. Abgabenbescheide des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 14.01.2016 aufgehoben.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vom 16.03.2016 im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld kein Rechtsbehelf mehr anhängig.

Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).

Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen (wie hier) ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Berufung (bzw. der Beschwerde) eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Das Erkenntnis kann sich diesbezüglich auch auf die in der Literatur vertretene Meinung stützen, wonach ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) nach Ergehen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag jedenfalls abzuweisen ist (Ritz BAO6, § 212a Rz. 12).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am 21. November 2019