Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri*** in der Beschwerdesache Namen*** als Miteigentümer der Liegenschaft Adresse***, vertreten durch Vertreter***, über die Beschwerde vom 14.03.2019 gegen den Bescheid Behörde***GZ***, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit einem an Name***Adresse*** adressierten Bescheid vom 1.1.2019 schrieb der Behörde*** Grundsteuer für das Grundstück in Adresse***, ab 1.1.2013 vor.
Mit an Name***Adresse*** adressierten Bescheid vom 28.2.2019 verhängte die belangte Behörde einen Säumniszuschlag wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Grundbesitzabgaben 01/2013 - 12/2018 im Ausmaß von 2%.
Mit Schreiben vom 14.3.2019 wurde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 6.5.2019 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Eine Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides vom 1.1.2019 ist mangels Zustellung nicht erfolgt (siehe BFG 09.10.2019, RV/7400090/2019, im Verfahren betreffend Grundsteuerbescheid).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen sowie aus der Entscheidung BFG 09.10.2019, RV/7400090/2019.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Spruchpunkt I (Stattgabe und Aufhebung)
Der Säumniszuschlag ist eine „Sanktion eigener Art“ (zB VwGH 18.2.1982, 2034/78; VwGH 21.4.1983, 83/16/0016). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; VwGH 24.2.2004, 98/14/0146; VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165; VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095).
Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - da ein Verschulden für die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht vorausgesetzt ist - grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Festsetzung rechtskräftig ist (zB VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240) oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (zB VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nämlich nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240).
Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht aber den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus; das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080).
Erfolgt mangels Zustellung eines Abgabenbescheides keine wirksame Festsetzung des Abgabenzahlungsanspruches, erweist sich die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die nicht festgesetzte Abgabenschuld somit als rechtswidrig.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid war somit – ersatzlos - aufzuheben.
3.2 Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter Punkt 3.1 angegebenen Entscheidungen des VwGH) abgewichen.
Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zu entscheiden, dass eine Revision im Beschwerdefall nicht zulässig ist.
Wien, am 6. Dezember 2019