Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Beschwerdesache Vorname*** Nachname***, Adresse***, über die Beschwerde vom 5.9.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt*** vom 8.8.2019, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Nachsicht vom 19.7.2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.7.2019 stellte die Steuerberater1*** im Namen von Vorname*** Nachname*** sowie im Namen der Nachname*** KG einen Antrag gemäß § 236 BAO auf Nachsicht „sämtlicher bis dato Herrn Nachname*** oder der Nachname*** KG von der Finanzbehörde vorgeschriebenen (bzw. bezahlten, bzw. gepfändeten) Beträge“.
Mit Bescheid vom 9.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf den Erlass von Abgabenschulden vom 23.7.2018 ab: „Ihr Antrag vom 23.07.2018 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 27.487,08 wird abgewiesen.“
Der Bescheid erging an die "Nachname*** KG z.H. Steuerberater2***“.
Mit Schreiben vom 19.7.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Nachsichtsansuchen.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8.8.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Über das Nachsichtsansuchen sei bereits mit Bescheid vom 9.11.2018 rechtskräftig abgesprochen worden und bei Gleichbleiben der Verhältnisse könne keine nochmalige Sachentscheidung ergehen.
Der Bescheid erging an Vorname*** Nachname***.
Mit Schreiben vom 5.9.2019 bekämpfte der Beschwerdeführer die Zurückweisung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Der Bescheid erging an Vorname*** Nachname***.
Mit Schreiben vom 6.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Mit Schreiben vom 26.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wurde allerdings die Nachname*** KG als Beschwerdeführerin angegeben.
Aus der vorgelegten Beschwerde ist dagegen ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer um Vorname*** Nachname*** handelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der von der belangten Behörde als Begründung für das vorliegen einer entschiedenen Sache herangezogene Bescheid vom 9.11.2018 erging nicht gegenüber dem Beschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Spruchpunkt I. (Stattgabe und Aufhebung)
Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Antrag mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind, sondern auch in Fällen rein verfahrensrechtlicher Entscheidungen (VwGH 28.6.2007, 2005/16/0187). Ihrer Entscheidungspflicht ist die belangte Behörde durch den bescheidmäßigen Abspruch nachgekommen.
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache (§ 279 BAO) des Beschwerdeverfahrens begrenzt (Ritz, BAO6, § 279 Rz 10 ff). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161).
Sache des Beschwerdeverfahrens sind, wenn die Unterinstanz in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 62 mwN).
Das Bundesfinanzgericht hat somit darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (zB VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030).
Im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits "entschiedene Sache" ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes muss auch Identität des Begehrens und der Partei(en) gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt ( BFG 24.03.2017, RV/7102419/2016, mwN).
Eine Bindungswirkung ist also nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (VwGH 23.3.2006, 2004/07/0047 zu § 68 AVG unter Hinweis auf OGH 17.10.1995, 1 Ob 574/95).
Im Beschwerdefall fehlt es aber an einer "entschiedenen Sache", da der Abweisungsbescheid vom 9.11.2018 jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die Frage, ob es sich bei der im Jahr 2012 im Firmenbuch gelöschten Nachname*** KG um einen tauglichen Bescheidadressaten handelt, war folglich nicht einzugehen.
3.2 Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die in der rechtlichen Beurteilung angegebene Judikatur) abgewichen.
Wien, am 4. Dezember 2019