Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach A.B., Adresse1, vertreten durch Mag. Margit Winkler, Weimarer Straße 5, 1180 Wien , über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 06.10.2014, xxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 13.03.2014, Zl: 1 setzte die belangte Behörde gegenüber der XX, Inhaber A.B., Adresse eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Anstrich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 28.659,84 an Zoll und € 3.969,98 an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 4.480,63 fest.
Mit dem Bescheid vom 13.03.2014, Zl: 2 setzte die belangte Behörde gegenüber der vorstehend Angeführten eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Anstrich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 27.413,76 an Zoll und € 3.797,38 an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 3.071,70 fest.
Mit dem Bescheid vom 13.03.2014, Zl: 3 setzte die belangte Behörde gegenüber der vorstehend Angeführten eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Anstrich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 27.815,04 an Zoll und € 4.255,50 an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von 7.250,60 fest
Mit dem Bescheid vom 13.03.2014, Zl: 4 setzte die belangte Behörde gegenüber der vorstehend Angeführten eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Anstrich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 27.413,76 an Zoll und € 3.797,38 an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 7.408,48 fest.
Mit dem Bescheid vom 13.03.2014, Zl: 5 setzte die belangte Behörde gegenüber der vorstehend Angeführten eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Anstrich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 27.438,68 an Zoll und € 3.800,83 an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 7.257,20 fest
Mit dem Bescheid vom 13.03.2014, Zl: 6 setzte die belangte Behörde gegenüber der vorstehend Angeführten eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Anstrich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 27.054,72 an Zoll und € 3.387,47an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 6.917,99 fest.
Dagegen erhob die, vorstehend, Angeführte fristgerecht Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der genannten Abgabenbescheide.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies den Aussetzungsantrag mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheiden als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen hat.
In der Folge stellte die vorstehend Angeführte-unter Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung- einen Vorlageantrag, gemäß § 264 BAO, auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht,(BFG),.
A.B. verstarb am TT.MM.2017.
Mit Schreiben an das BFG vom 28.11.2019 wurde seitens der rechtlichen Vertreterin der Verlassenschaft nach A.B. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Die Beschwerde gegen die, eingangs genannten, diesem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden, Abgabenbescheide wurde seitens des BFG (Erkenntnis vom 29.August 2019, GZ: yyy) mit Aufhebung dieser Bescheide erledigt.
Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages war seitens des BFG zu erwägen
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, idF der Berichtigung ABlEG Nr. L 79 vom 1. April 1993, (Zollkodex-ZK), wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen rechnungstragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich eines über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Erkenntnisses zu erlassenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zwe iter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018 ).
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde in den Hauptsachen mit Erkenntnis vom 29.August 2019, GZ: yyy, entschieden. Dieses Erkenntnis ist mittlerweile rechtskräftig geworden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld kein Rechtsbehelf mehr anhängig.
Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196 ).
Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen (wie hier) ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Berufung (bzw. der Beschwerde) über den, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung (Vollziehung) zugrundeliegenden Abgabebescheid, eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Das Erkenntnis kann sich diesbezüglich auch auf die in der Literatur vertretene Meinung stützen, wonach ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) nach Ergehen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag jedenfalls abzuweisen ist (Ritz BAO5, § 212a Rz. 12).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und das Erkenntnis im Hinblick auf die Frage der Bewilligung einer Aussetzung nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache im Einklang mit der zitierten höchstgerichtliche Rechtsprechung steht, war die Re vision als unz
Wien, am 3. Dezember 2019