Volltext

BFG 14.11.2019, RV/7102236/2008

Schätzung bei einem Journalisten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102236.2008 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 Abs. 3 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 8/16/17, betreffend Einkommensteuer 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise, im Umfang der Beschwerdevorentscheidung, Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Journalist und hat seinen Wohnsitz in Österreich.

Laut vom Bf. vorgelegter Bestätigung in deutscher Sprache, datiert London vom 12.3.2007, sei er seit November 2005 als Auslandskorrespondent für eine Nachrichtenagentur ****, tätig. Das Arbeitsgebiet des Bf. seien der Nahe Osten und die westafrikanischen Länder. Sein Honorar, Spesenersatz, allfällige Kosten für Kamerateam etc. würden in der Regel vor Ort, je nach Einsatzdauer bezahlt.

Einer weiteren Bestätigung dieser Firma vom 14.12.2007 ist zu entnehmen:

„Wir bedauern auf Grund ihrer Krankheit mitteilen zu müssen, dass das Auftragsverhältnis mit 14. Dezember 2007 beendet ist.“

Des Weiteren gab der Bf. in einem Sorgerechtsverfahren an, sein Sohn befände sich derzeit (2005) in Ägypten, in einem dem Bf. gehörenden Haus, bei seiner Großmutter.

Im unter RV/710158/2009 durchgeführten Familienbeihilfenverfahren, behauptete der Bf. sein Sohn habe sich seit 2004 bei ihm in Wien aufgehalten. Zu seinen obzit. Aussagen im slowakischen Sorgerechtverfahren, erklärte der Bf. zur Niederschrift:

„Diese Aussage ist unzutreffend. Sie wurde mir von meinem Rechtsanwalt nahegelegt, der meinte es könne wegen meines Gesundheitszustandes zu Problemen mit der Zuerkennung des Sorgerechtes kommen. Daher habe ich dem Gericht Fotos vorgelegt, wonach sich mein Sohn in Ägypten in einem sehr guten Kindergarten befindet.“ Das Gericht kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der Sohn des Bf., erst ab September 2005 in Wien im Haushalt des Vaters aufhielt und dieser für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

In einem Schreiben vom 24.9.2007 behauptet der Bf. länger als 183 Tage im Jahr im Ausland zu leben, weshalb Österreich kein Besteuerungsrecht zukäme.

Das Finanzamt wies den Bf. darauf hin, dass er aufgrund seines seit 1988 bestehenden Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und forderte den Bf. zur Abgabe entsprechender Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 auf.

Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam setzte das Finanzamt die Einkünfte im Schätzungswege fest und begründete wie folgt:

Der Bf. hat seit 1988 einen Wohnsitz in Österreich und ist daher unbeschränkt steuerpflichtig. Aus dem im Sorgerechtsstreit ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Bratislava ist zu entnehmen, dass der Bf. sowohl in Österreich als auch in Ägypten wohnt und weltweit als Journalist tätig ist.

Der Eingabe des Bf. vom 24.9.2007 ist zu entnehmen, dass der Bf. seit Ende 2005 als Auslandskorrespondent in London arbeite.

Es gibt keinerlei Hinweise, dass Einkünfte des Bf. in anderen Staaten der Besteuerung unterzogen wurden, weshalb keine Maßnahmen zur Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung zu setzen waren.

Die Schätzung erfolgte laut Finanzamt nach dem Maßstab realistischer Lebenshaltungskosten unter zusätzlicher Berücksichtigung der durch den weiteren Wohnsitz in Ägypten verursachten Zusatzkosten (Reisekosten etc). Für 2005 wurden die Einkünfte etwas geringer geschätzt (Gewinn € 14.000,--), da davon auszugehen war, dass der Bf. nicht ganzjährig gearbeitet hat.

Der Einkommensteuerbescheid 2005 und die gesonderte Begründung wurden dem Bf. nachweislich am 19.11.2007 bzw. am 15.11.2007 jeweils mit Rückschein zugestellt.

Der steuerliche Vertreter beantragte mehrfach die Verlängerung der Rechtsmittelfrist.

Schlussendlich wurde mit Schreiben vom 12. März 2008 (!) Rechtsmittel erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ob dieses Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde, lässt sich aus dem Akt nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Bf. behauptet diesbezüglich die Rechtsmittelfrist sei anlässlich einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters mündlich erneut verlängert worden. Im Akt findet sich dazu kein Hinweis.

Da das Finanzamt dieser Darstellung jedoch nicht entgegentritt, nimmt das Gericht zu Gunsten des Bf. an, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde.

Der Bf. behauptet hinsichtlich des nunmehr anhängigen Streitjahres 2005:

Er sei erst im Mai 2005 nach Wien übersiedelt. Die Zeit zwischen Mai und November habe er mit einer Kontoüberziehung finanziert, welche er im Dezember 2005 durch eine vorzeitig gekündigte Lebensversicherung abgedeckt habe. Der Rückkaufswert dieser Lebensversicherung habe am 1.1.2005 € 11.116,46 betragen. Er habe erst seit November 2005 für **** gearbeitet und 2005 € 3.000,-- verdient.

Der Bf. ist deshalb der Ansicht, dass die Einkommensteuer mit Null festzusetzen sei und beantragt daher gemäß § 33 Abs. 8 EStG die Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Höhe von € 494,--.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2008 teilweise statt, in dem es den Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von € 494 berücksichtigte und führte aus:

Der Bf. stelle die Höhe der geschätzten Lebenshaltungskosten gar nicht in Abrede. Die Ausführungen des Bf. zur Mittelherkunft beurteilt das Finanzamt als unglaubwürdig.

Es gäbe auch keinerlei Nachweise, für eine etwaige Kontoüberziehung und für die angeblich erzielten Einnahmen.

Die Höhe der Schätzung bleibe daher unverändert.

Der Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde.

Der Beischluss einer Bestätigung der Bank aus der hervorgehen soll, dass keine regelmäßigen Eingänge auf dem Konto zu verzeichnen waren, wurde zwar im Antrag behauptet, eine derartige Bestätigung aber nicht beigefügt.

Vorhalt:

Das BFG hielt dem Bf. mit Schreiben vom 15.9.2008 folgendes vor:

Es gäbe erhebliche Zweifel an der Existenz des ****

Im Briefkopf der Firma fehlen UID-Nummer, Bankverbindung und e-mail-Adresse. Die Firma scheint auch nicht im englischen Handelsregister und im Telefonbuch auf.

Das Gericht hegt deshalb Zweifel an der tatsächlichen Existenz dieser Firma und an der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigungen derselben.

Der Bf. wird aufgefordert sich, dazu zu äußern und durch Vorlage von geeigneten Beweisen die Existenz der Firma zu beweisen.

Zu den Einkünften 2005 wird festgestellt, dass der Bf. seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten gröblich verletzt hat und keine Belege und Unterlagen vorgelegt hat, die die Höhe seiner Einkünfte belegen.

Auch das Fehlen der angeblich beigefügten Bankbestätigung wird vom Gericht moniert.

Ermittlungen des Gerichtes ergaben, dass der Bf. spätestens seit 2005 als Auslandskorrespondent für eine Firma XXXX, London auftritt, was der Bf. gegenüber der Behörde nicht offengelegt hat. Der Bf. wird aufgefordert, seine diesbezüglichen Einnahmen bekannt zu geben und diese, wie auch alle anderen 2005 erzielten Einkünfte durch Vorlage von Honorarabrechnungen, Schriftverkehr, Rechnungen, Bankbelege, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen, zu belegen.

Der Bf. teilte dazu mit Schreiben vom 14.10.2007 (wohl 2008) mit:

Das **** arbeite im sensiblen Bereich des investigativen Journalismus, weshalb aus Gründen der Sicherheit und Vertraulichkeit keine Homepage betrieben werde. Der Kontakt erfolge über eine von „hotmail.com“ betriebene e-mail-Adresse

Die Firma befinde sich an der im Briefkopf genannten Adresse in London und auch die angegebene Telefonnummer sei zutreffend und in Funktion.

Auch auf dem offiziellen Briefpapier der AUVA fehlten Angaben zur UID-Nummer usw.

Zur fehlenden Eintragung der Firma im englischen Handelsregister, mutmaßt der Bf., dass die Eintragung in einem anderen Teil des Vereinigten Königreiches und Nordirland erfolgt sein könne und England nur ein Teil desselben sei.

Im Ergebnis unterstellt der Bf., dass Großbritannien kein einheitliches Handelsregister/Firmenbuch hat.

Der Bf. legt ein Schreiben seiner Bank datiert vom 23.4.2008 bei, in dem bestätigt wird:

„Nach Einsicht der Kontoauszüge von (Name des Bf.), die den Zeitraum Mai 2005 bis Dezember 2005 betreffen, wird bestätigt, dass das Konto in diesem Zeitraum vorwiegend im Soll geführt wurde und es keine regelmäßigen Eingänge auf dem Konto gab.“

Aus einer Bestätigung der Versicherung vom 23.11.2005 ist zu entnehmen, dass der Bf. seine Lebensversicherung vorzeitig per 1.12.2005 gekündigt hat und der Rückkaufswert in Höhe von € 11.116,46, auf das vom Bf. genannte Konto überwiesen wird.

Für die Firma APTN sei der Bf. lediglich akkreditiert um einen Presseausweis zu erhalten. Er erzielt von dieser Firma keinerlei Einkünfte.

Unterlagen:

Die vom Gericht geforderte Vorlage von Honorarabrechnungen, Schriftverkehr, Rechnungen, Bankbelege, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen ist nicht erfolgt.

Anfrage UK:

Angesichts dieser speziellen Art der Vorhaltsbeantwortung hielt das Gericht eine Anfrage bei den englischen Behörden für angezeigt:

  • •

    Was die angebliche Existenz von **** anlangt

  • •

    Ob der Bf. bei diesem beschäftigt war

  • •

    Wie hoch seine Einkünfte waren

  • •

    Ob der Bf. in England steuerlich erfasst wurde

  • •

    Ob eine Tätigkeit für APTN ausgeübt wurde

Das Gericht richtete ein Einzelauskunftsersuche gemäß Art. 2 der EU-Richtlinie 77/799 an Großbritannien und erhielt folgende Auskünfte:

Das „HM Revenue und Customs, Center for Exchange of Intelligence“ teilt mit:

  • •

    Dass eine Firma **** in keiner ihrer Datenbanken ausfindig gemacht werden kann.

  • •

    Der Bf. ist im UK nicht steuerlich registriert

  • •

    Der Bf. hat vor einigen Jahren als freier Mitarbeiter für einen Kunden der XXXX gearbeitet (nicht aber 2005).

Die Fragen nach der Beschäftigung des Bf. beim **** und der Höhe seiner Einkünfte, blieben nachvollziehbarer Weise, unbeantwortet

Mündliche Verhandlung:

Wie in der entsprechenden Niederschrift ausgeführt, wurde folgendes erörtert:

Der steuerliche Vertreter beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht und erklärt, dass die Zustellung des Erkenntnisses im Rahmen der Zustellvollmacht an seine Kanzlei erfolgen möge.

Der Richter (R) trägt die Sache und den Verfahrensverlauf vor und befragt den steuerlichen Vertreter zum Sachverhalt.

R: Zu der vorgelegten Bankbestätigung. Was genau soll diese beweisen?

Steuerberater: Zur Bankbestätigung führt der Vertreter aus, dass diese eben von der Bank so ausgestellt wurde und keine anderen Belege vorhanden seien. Auch Einnahmenbelege, die die € 3000 vom **** belegen könnten, existieren nicht.

R: Aus Sicht des Gerichtes ist dieser Bestätigung einzig zu entnehmen, dass die Kontoauszüge vorhanden waren. Weshalb wurden diese nicht vorgelegt. (ist dem steuerlichen Vertreter nicht bekannt)

R: Zur Firma **** werden dem steuerlichen Vertreter die Bedenken des Gerichts und die Auskunft der britischen Behörden zur Kenntnis gebracht, insbesondere die fehlende UID-Nummer und diverse andere Bedenken und die Tatsache, dass nach Mitteilung der britischen Behörden, dass diese Firma nicht existiert.

Die Firma ist im Bereich des investigativen Journalismus tätig. Es bedarf daher besonderer Vorsicht, wegen der heiklen Themen. Wie erklären Sie dann, dass sie angeblich per „Hotmail.com“ mit der Firma kommunizieren, einem Gratisanbieter, der für das weitgehende fehlen von Sicherheitseinrichtungen bezüglich der Daten und die leichte Hackbarkeit bekannt ist.

Steuerberater: Kann zusammenfassend zu dem Umstand, dass die Firma **** keinerlei für Behörden ihrer britischen Majestät auffindbare Spuren hinterlassen hat, keine Angaben machen. Er hat diese Agenda von seinem Vorgänger übernommen, was genau diesen zum Inhalt seiner Vorhaltsbeantwortung bewegt haben mag, vermag er nicht zu sagen. Auch ob und welche zusätzlichen Informationen diesem zur Verfügung gestanden sind, vermag er nicht zu sagen. Es gibt jedenfalls keine Belege oder Unterlagen, auch keine über Einnahmen. Der steuerliche Vertreter wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde. Er ist sich klar, dass es eine Frage der Glaubwürdigkeit ist, ob diesem Vorbringen gefolgt werden kann.

Der Richter erklärt die Sachverhaltsermittlung in der Streitsache für abgeschlossen. Seitens beider Parteien werden keine Einwendungen erhoben.

Schlusswort des Finanzamtes: Das Finanzamt verweist auf die Ausführung im Vorlagebericht und beantragt eine teilweise Stattgabe im Umfang der Beschwerdevorentscheidung.

Schlusswort des steuerlichen Vertreters: Verweist ebenfalls auf seine bisherigen Ausführungen. Er schließt sich dem Antrag des Finanzamtes an und beantragt gleichfalls eine teilweise Stattgabe im Umfang der Beschwerdevorentscheidung.

Rechtsgrundlagen und Würdigung:

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 ist jede natürliche Person die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Der Bf. hat seit Jahren einen Wohnsitz in Österreich und ist daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ob der Bf. nun tatsächlich mehr als 183 Tage im Ausland verweilte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und hat keinerlei Einfluss auf die bestehende Steuerpflicht.

Dies wäre nur bei der Frage, welchem Staat das vordringliche Besteuerungsrecht an Einkünften zukäme, von Relevanz.

Es gibt keinen Hinweis, dass der Bf. mit seinen Einkünften in einem anderen Staat der Besteuerung unterzogen wurde. Für Großbritannien kann, aufgrund der Auskunft der zuständigen Behörde, ausgeschlossen werden, dass der Bf. steuerlich erfasst wurde. Die Frage der Vermeidung von Doppelbesteuerungen stellt sich also nicht.

Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Der seitens des Bf. erhobene Einwand der bereits eingetretenen absoluten Verjährung gemäß § 209 BAO geht daher ins Leere.

Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist jeder unbeschränkt Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt dazu auffordert.

Der Bf. ist dieser Aufforderung, wiewohl durch einen Steuerberater vertreten, nicht nachgekommen. Der Bf. war verpflichtet seine Einkünfte in dieser Erklärung offen zu legen und entsprechende Nachweise beizubringen (Offenlegung-, Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht).

Der vom Bf. vorgelegten Bankbestätigung mangelt es an konkreten Daten und damit an jeglicher Beweiskraft, hinsichtlich vom Bf. behaupteter Sachverhalte.

Es wird nicht belegt, dass der Bf. seinen Lebensunterhalt zeitweise, durch Kontoüberziehungen bestritten hat.

Die Formulierung „es habe auf dem Konto keine regelmäßigen Eingänge“ gegeben beweist keineswegs, dass der Bf. keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt hat.

Soweit bekannt, verfügt der Bf. über kein weiteres Konto. Es handelt sich bei dem vorliegenden, also um ein sogenanntes gemischtes Konto auf dem sowohl private als auch betriebliche Vorgänge erfasst werden. Aus der Bankbestätigung geht hervor, dass die Kontoauszüge noch vorhanden waren, Der Bf. wäre also in der Lage und vor allem verpflichtet gewesen, diese zum Beweis seiner Behauptungen vorzulegen.

Dass er das nicht getan hat und nur eine ausgesprochen unpräzise und aussagearme Bankbestätigung erwirkt und vorgelegt hat, ist für das Gericht ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Behauptungen des Bf. durch Vorlage der Bankauszüge nicht gestützt werden könnten, also unzutreffend sind.

Das Gericht hält es aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, für erwiesen, dass eine Firma „****“ nicht existiert und die diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen Totalfälschungen sind. Ob nun der Bf. selbst diese Fälschungen erstellt hat oder sich diese von Dritten verschafft hat, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.

Das Gericht geht davon aus, dass der Bf. durch diese gefälschten Unterlagen seine Darstellungen stützen und die tatsächliche Höhe und die Herkunft seiner Einkünfte verschleiern wollte.

Der Bf. behauptet als Journalist zu arbeiten, er besitzt einen Presseausweis und es finden sich Hinweise, dass er in diesem Bereich tätig wurde. Das Gericht hält es daher für erwiesen, dass der Bf. durch diese Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Auch wenn er sich rechtswidrig und hartnäckig weigert, Art und Höhe seiner Einkünfte ordnungsgemäß offen zu legen und belegmäßig nachzuweisen.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen der Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.

Es bleibt unklar ob, der Bf. überhaupt Aufzeichnungen (E/A-Rechnung u.ä.) geführt hat. Vorgelegt wurden diese jedenfalls nicht und auch Abgabenerklärungen hat der Bf., trotz mehrfacher Aufforderung, nicht eingebracht. Beweiskräftige Belege aus denen Einnahmen und Ausgaben des Bf. ersichtlich wären, wurden ebenfalls nicht beigebracht.

Die Einkünfte des Bf. waren daher für das streitgegenständliche Jahr im Schätzungswege zu ermitteln. Die Schätzung erfolgte auf Basis der Lebenshaltungskosten des Bf., ist sachgerecht und liegt mit € 14.000,-- an der untersten Grenze dessen, was das Gericht als angemessen ansieht.

Da der steuerliche Vertreter sich in seinem Schlussantrag, dem des Finanzamtes, auf teilweise Stattgabe im Umfang der Beschwerdevorentscheidung, angeschlossen hat, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen.

Wie das Finanzamt bereits in seiner BVE befunden hat, hat der Bf. bezüglich seines Sohnes, der sich, zufolge der Feststellungen des BFG im Familienbeihilfeverfahren, 2005 zumindest zeitweise in Österreich aufgehalten hat und dessen Lebensunterhalt glaublich von seinem Vater bestritten wurde, Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dem Erkenntnis liegt keine derartige Rechtsfrage zu Grunde, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 14. November 2019